Rückersatz von Ausbildungskosten
Hat der Arbeitgeber die Ausbildungskosten eines Mitarbeiters bezahlt, so stellt sich nach Auflösung des Dienstvertrages die Frage, ob der Arbeitgeber die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann.
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Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern.
Vereinbarung
Voraussetzung ist, dass, sobald der Inhalt sowie die tatsächlichen Kosten aber auch das konkrete Ende der Ausbildungsmaßnahme bekannt sind, eine zulässige, sich auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme beziehende Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers schriftlich vereinbart wird.
Eine allgemeine Vorwegvereinbarung im Arbeitsvertrag reicht für die Rückforderung der Ausbildungskosten nicht aus.
Ausbildung
Rückforderbar sind die Kosten einer Ausbildung, mit der dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden.
Weiters kommt es darauf an, dass diese Spezialkenntnisse
- in anderen Unternehmen verwertet werden können und
- dem Arbeitnehmer objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.
Die Ausbildungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Ausbildung den „Wert“ des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt erhöht. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im nächsten Job tatsächlich mehr verdient oder die erworbene Ausbildung tatsächlich verwertet. Für eine bloße Arbeitsplatzeinschulung kommt eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht in Frage.
Beispiel:
Das Kennenlernen der Produktpalette des Arbeitgebers entspricht dem Vermitteln eines Einschulungswissens. Kosten des Arbeitgebers für eine derartige Produktvorstellung sind daher keine rückforderbaren Ausbildungskosten.
Kosten
Die rückforderbaren Kosten müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Ausbildungskosten sind vor allem
- Kursgebühren,
- Reisekosten und
- Lohnkosten während der Ausbildung.
Die Lohnkosten während der Ausbildung können nur dann zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung keine Arbeitsleistung erbringt und die Ausbildung keine Erfüllung des Arbeitsvertrages darstellt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Rückforderung von Ausbildungskosten setzt voraus, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach der erfolgten Ausbildung
- der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus eigenem aufkündigt oder
- das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird.
Letzteres ist der Fall bei einer berechtigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Auflösung in der Probezeit bzw. im Falle des Fristablaufes.
Bindungsdauer
Die Bindungsdauer, innerhalb welcher der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, muss der Ausbildung angemessen sein. Sie kann bis zu 4 Jahre (für vor dem 29.12.2015 abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen: bis zu 5 Jahre), in Ausnahmefällen bis zu 8 Jahre betragen.
Beispiel:
Die Ausbildung eines Piloten ist eine kostenintensive Spezialausbildung. Eine Bindungsdauer von 8 Jahren ist zulässig.
Weiters hat die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Verstreichen der Bindungsdauer linear, also anteilig abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern.
Beispiel:
Bei einer dreijährigen Bindungsdauer (= 36 Monate) hat die Vereinbarung eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages pro begonnenem Monat um 1/36 vorzusehen.
Werden die gesetzlich vorgesehenen Inhalte der konkreten Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nicht eingehalten, so ist diese unwirksam.
Vertragsmuster für eine Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz
Stand: 15.03.2022