Schwangere Person sitzt freudig bei einem Wohnzimmertisch und arbeitet mit einem Laptop während im Hintergrund eine Couch sowie Pflanzen stehen
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Händedesinfektion von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Erlass zur Auswahl geeigneter Desinfektionsmittel

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08.05.2023

Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung werdender Mütter mit Arbeiten, bei denen sie gesundheitsgefährdeten Stoffen ausgesetzt sind und bei denen eine Schädigung der werdenden Mutter oder des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann. Gesundheitsgefährdende Stoffe können zB in Händedesinfektionsmitteln vorkommen. Ein Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats legt nun Details zur Händedesinfektion von schwangeren Arbeitnehmerinnen fest.

Auch wenn die Beschäftigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen mit biologischen Arbeitsstoffen höherer Risikogruppen verboten ist, kann doch bei anderen Arbeiten eine Desinfektion der Hände notwendig sein. Diese Notwendigkeit ist im Rahmen der Mutterschutzevaluierung zu begründen.

Es dürfen dabei nur solche Desinfektionsmittel verwendet werden, die keine Inhaltsstoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften besitzen (zB krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, hohe akute Toxizität oder mögliche Auslösung von Allergien). Die jeweiligen Eigenschaften und die entsprechenden H- bzw. R-Sätze sind in dem Erlass angeführt. Ferner regelt der Erlass, wie festzustellen ist, ob tatsächlich keine Stoffe mit den jeweiligen gefährlichen Eigenschaften in dem Desinfektionsmittel enthalten sind.

Wenn Händedesinfektionsmittel in Arbeitsbereichen benötigt werden, wo auch werdende Mütter beschäftigt werden können, sollte bei der Anschaffung dieser Mittel auf die Erfüllung der Kriterien nach dem Erlass geachtet werden.  


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