Gefahrenunterweisung von Lehrlingen bzw. Jugendlichen
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Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthält eine Reihe von Verwendungsverboten für jugendliche ArbeitnehmerInnen.
Mit Arbeiten an bestimmten Arbeitsmitteln dürfen jugendliche ArbeitnehmerInnen nur dann beschäftigt werden, wenn sie im Rahmen des Berufsschulunterrichts eine entsprechende Gefahrenunterweisung erhalten haben. Das Zentral-Arbeitsinspektorat weist nun in einem Erlass darauf hin, dass es zu dieser Bestimmung ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs gibt. Demnach sind Gefahrenunterweisungen „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ nur solche, die tatsächlich durch die Berufsschule im Rahmen einer einschlägigen Lehrausbildung erfolgten. Andere Gefahrenunterweisungen, beispielsweise durch eine Fachschule, gelten nicht als Gefahrenunterweisung „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“.
Ferner muss sich der Arbeitgeber in solchen Fällen vor dem Einsatz der jugendlichen ArbeitnehmerInnen vergewissern, dass die Gefahrenunterweisung tatsächlich absolviert wurde. Aus der Bestätigung der Berufsschule muss auch hervorgehen, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen dabei konkret erteilt wurden.
Stand: 15.03.2022