Wie komme ich zum eintragungsfähigen Meistertitel? − FAQ
Der eintragungsfähige Meistertitel − Imageschub für den beruflichen Ausbildungsweg
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Die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich ist sichtbar aufgewertet worden. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meistertitel als eintragungsfähig für offizielle Dokumente erklärt. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 22. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) sind auch Absolventen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung zur Führung und Eintragung des Meistertitels berechtigt.
Personen, die eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 bzw. 23. August 2024 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen führen. Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Bei den Gewerben Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister und Steinmetzmeister wird der „Mst.“ mit entsprechendem Zusatz geführt.
Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).
Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.
Damit wird der „Meister“ erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs 4 GewO 1994).
Häufige Fragen zum eintragungsfähigen Meistertitel
Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, und Personen, die eine Befähigungsprüfung in bestimmten, handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind (seit 22.08.2024) berechtigt die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen zu führen. Es ist sowohl der volle Wortlaut als auch die Abkürzung zulässig (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Der Meistertitel darf wie ein akademischer Grad auch in amtlichen Urkunden eingetragen werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).
Handwerksähnliche Gewerbe, die den Meistertitel „Meisterin bzw. Meister“ führen dürfen sind:
- Bestattung
- Elektrotechnik
- Fußpflege
- Gas- und Sanitärtechnik
- Kontaktlinsenoptik
- Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercing und Tätowieren
- Massage
- Sprengungsunternehmen
- Vulkaniseur
- Waffengewerbe (Büchsenmacher)
Neben den Meistertitel „Meisterin bzw. Meisterin“ gibt es für Personen, die eine Befähigungsprüfung in den unten genannten, handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich abgelegt haben, die Möglichkeit folgende Bezeichnungen vor ihren Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen:
- Baumeister, die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
- Brunnenmeister, die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
- Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
- Holzbau-Meister, die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.
Diese Meistertitel dürfen ebenfalls wie ein akademischer Grad in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Personalausweis, u.a. eingetragen werden.
Die Eintragung in das zentrale Melderegister oder in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bzw. ihres Befähigungsprüfungszeugnis (Gesamtprüfungszeugnis) im Original.
Meistens werden auch noch andere Dokumente erforderlich sein (z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bei Namensänderung).
Der Meistertitel kann bei jener Behörde eingetragen werden, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. beim Reisepass die Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt als Meldebehörde oder das Verkehrsamt für den Führerschein).
Die Eintragung in das Melderegister ist kostenlos. Für Bestätigungen aus dem Melderegister wie für die Eintragung in amtliche Dokumente (z.B. Reisepasse) oder Bestätigungen aus dem Melde- oder Staatsbürgerschaftsregister werden je nach Bundesland unterschiedlich hohe Gebühren eingehoben. Ist eine nachträgliche Eintragung nicht möglich (z.B. beim Scheckkartenführerschein, Personalausweis), so kann nur ein neuer Ausweis zu den geltenden Gebühren ausgestellt werden.
Der Meistertitel selbst muss nicht „extra“ beantragt werden. Wenn Sie eine Meisterprüfung bzw. eine Befähigungsprüfung in einem handwerksähnlichen Gewerbe erfolgreich abgelegt haben, steht Ihnen das Recht zur Führung eines Meistertitels direkt aufgrund der Gewerbeordnung zu. Der Eintrag des Meistertitels ist freiwillig und an keine bestimmte Frist gebunden.
Stand: 03.09.2024