Abfertigung neu – Betriebliche Vorsorgekasse
Lohnsteuerliche Behandlung von Einzahlungen an und Auszahlungen aus der Betrieblichen Vorsorgekasse
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Beitragszahlungen an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse)
Die BV-Beiträge des Arbeitgebers, die er für seine Arbeitnehmer an die BV-Kasse leistet, sind im Ausmaß von 1,53% des monatlichen Bruttoentgelts lohnsteuerfrei. Sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.
Bis zum Ausmaß von 1,53% fallen auch keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, DZ, KommSt) an.
Achtung: Zahlt der Arbeitgeber (freiwillig oder z.B. aufgrund kollektivvertraglicher Verpflichtung) höhere Beiträge als das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 1,53% ein, so stellt der 1,53% übersteigende Teil beim Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Dies zieht auch eine Steuerpflicht im Bereich des Dienstgeberbeitrages (DB), des Zuschlages zum DB (DZ) und der Kommunalsteuer sowie eine SV-Beitragspflicht nach sich.
Wenn der Arbeitgeber freiwillige Beiträge in Höhe von 1,53% des Entgelts für den ersten Monat des Dienstverhäntnisses an die BV-Kasse zahlt (es besteht grundsätzlich erst ab Beginn des zweiten Monats Beitragspflicht), so stellen diese keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind daher lohnsteuerfrei.
Tipp: Die laufenden Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an die BV-Kasse zahlt, sind nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff Betriebsausgaben und mindern so den steuerlichen Gewinn.
Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer stehen bei Erfüllung der Voraussetzungen folgende Alternativen offen:
- Auszahlung des Kapitalbetrages
- Weiterveranlagung in der BV-Kasse
- Übertragung des Gesamtbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers
- Überweisung der Abfertigung
- an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine abgeschlossen Pensionszusatzversicherung
- an eine (bestehende) Pensionskasse
Auszahlung der Abfertigung als Einmalbetrag
Zahlt die BV-Kasse die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung an den Anwartschaftsberechtigten aus, beträgt die Lohnsteuer wie bei der "Abfertigung alt“ 6%. Die BV-Kasse hat die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Steuerfreiheit gilt bei der Übertragung der Abfertigung an die MV-Kasse eines neuen Arbeitgebers.
Wenn die BV-Kasse auf Verlangen des Arbeitnehmers die angesparte Abfertigung als Einmalprämie an ein Versicherungsunternehmen für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung überträgt, so erfolgt diese ebenfalls steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Abfertigungsbetrag an eine (bestehende) Pensionskasse übertragen wird.
Achtung: Werden die angefallenen Renten durch das Versicherungsunternehmen als Einmalbetrag ausgezahlt, unterliegt dieser einer Lohnsteuer von 6%. Der Steuerabzug ist in diesem Fall vom rentenauszahlenden Versicherungsunternehmen wahrzunehmen.
Auszahlung als Zusatzpension (Rente)
Erfolgt in weiterer Folge die Auszahlung der Zusatzpension in Form einer Rente, so sind diese Pensionszahlungen zur Gänze steuerfrei.
Die Bestimmungen der (begünstigten) Besteuerung gelten auch, wenn "überhöhte" (mehr als 1,53%ige) Beiträge an die MV-Kasse geleistet worden sind.
Es sind auch Selbständige und freie Dienstnehmer vom Geltungsbereich umfasst. Die Beiträge zur BV-Kasse sind Betriebsausgaben. Die Auszahlung ist wie bei Dienstnehmern mit 6% begünstigt, die Übertragung und Auszahlung als laufende Rente bleibt steuerfrei.
Stand: 01.01.2024