Drei Personen, zwei davon mit orangem Ohrenschutz um den Hals, blicken und greifen nach Werkstück aus Holz
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Digi-Scheck für Lehrlinge 2023 & 2024 – Info für Bildungsanbieter

Sei schlau und bilde dich weiter

Lesedauer: 6 Minuten

Das Ziel des Digi-Schecks für Lehrlinge 2023 und 2024 ist: Die Auszubildenden und ausbildenden Unternehmen bei der Vermittlung zukunftsrelevanter Kompetenzen in den Bereichen Digitalisierung, Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Energie- und Ressourcenmanagement und Internationalisierung im Rahmen der dualen Ausbildung zu unterstützen. Des Weiteren sollen die entsprechenden Inhalte breit in die Ausbildung einfließen. 

Die allgemeine Information zur Förderung entnehmen Sie bitte der Infoseite zur Förderung. Diese Infoseite enthält die wichtigsten Punkte für den Bildungsanbieter.

Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.

Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich implizit, aber eindeutig, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.

Wer kann den Förderantrag stellen und einbringen?

Den Antrag stellen und unterschreiben muss immer der Lehrling, der auch Fördernehmer ist. Lehrlinge sind Personen, die in dem Lehrbetrieb eines Lehrberechtigten, nach § 2 BAG bzw. § 2 Abs. 1 LFBAG, einen Lehrberuf erlernen. ÜBA-Lehrlinge werden bereits durch eigene Bildungsmaßnahmen unterstützt und sind somit nicht antragsberechtigt.

Wir wollen die Lehrlinge bei den ergänzenden Bildungsmaßnahmen finanziell entlasten. Deswegen ist es den Bildungsanbietern möglich, ihre förderbaren (= genehmigten) Kurse vorzufinanzieren, wenn für den betroffenen Kurs eine zusätzliche Direktverrechnungs-Genehmigung vorliegt. Das bedeutet: Der Bildungsanbieter erhält die Kurskosten nicht vom Lehrling, sondern direkt vom Fördergeber. Somit kann der Bildungsanbieter den vom Lehrling gestellten und unterschriebenen Antrag selbst beim zuständigen Förderreferat einbringen (die Bankverbindung des Bildungsanbieters ist zur Überweisung des Förderbetrages anzugeben).

Was ist ein genehmigter Kurs?

Aufgrund der inhaltlichen Fokussierung der Förderung sind alle Kurse speziell für diese Förderung zur Genehmigung einzureichen. Es gibt keine Liste schon vor 2023 genehmigter Kurse. Ein genehmigter Kurs hat den nachstehend beschriebenen Genehmigungsprozess beim Förderausschuss des Bundesberufsausbildungsbeirates positiv durchlaufen. Am einfachsten ist die Genehmigung eines Präsenzkurses ohne Direktverrechnung. Weitere Angaben sind notwendig, wenn ein Kurs nur online abgehalten werden soll bzw. wenn ein Präsenz- oder Online-Kurs auch direkt verrechenbar sein soll.

» Zur Liste der genehmigten Kurse

Bei Unklarheiten, ob eine von Ihnen angebotene Bildungsmaßnahme bereits genehmigt und damit förderbar ist, stehen Ihnen die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern für Rückfragen gern zur Verfügung.

Wie kann ich als Bildungsanbieter einen Kurs für die Förderung Digi-Scheck 2023 und 2024 genehmigen lassen?

Bitte beachten Sie: Das Genehmigungsverfahren beinhaltet eine inhaltliche Prüfung durch den periodisch tagenden Förderausschuss des Bundesberufsausbildungsbeirates. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern.

Der Bildungsanbieter sendet dieses Formular zur Einreichung eines Kurses ausgefüllt an die E-Mail-Adresse genehmigung.digi-scheck@inhouse.wko.at. Im Auftrag der Geschäftsstelle des Förderausschusses wird das Formular vorgeprüft und es wird bei Unklarheiten mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Dabei können Sie das Formular − soweit es notwendig ist − nachbessern. Sie können die Dauer des Genehmigungsverfahrens kurz halten, indem Sie das Formular sorgfältig ausfüllen − aber nur im tatsächlich benötigten Ausmaß.

Der Bildungsanbieter wird unverzüglich nach einer Entscheidung des FÖA des Berufsausbildungsbeirates zu einem Kurs über das Ergebnis der Entscheidung (positiv oder negativ) per Mail informiert. Sobald eine positive Entscheidung des FÖA des Bundesberufsausbildungsbeirates vorliegt, wird der genehmigte Kurs in die Liste der genehmigten Kurse aufgenommen und nach einigen Tagen auf dieser Homepage veröffentlicht. Allfällig zurückgestellte Förderanträge zum Kurs werden seitens der Förderreferate im Anschluss an die Entscheidung bearbeitet.

Grundsätzlich förderbare Kursinhalte:

ThemenfeldFörderbare Bildungsmaßnahmen im beruflichen Kontext 
Digitalisierung
  • Anwendungsbezogenes Programmieren (zB DNC, CNC
  • Cybersecurity und Datenschutz
  • Fortgeschrittene IT-Anwendungen (keine Basiskurse)
  • Social Media im beruflichen Kontext und neue Formen des Online-Marketings
Klimaschutz
  • Erneuerbare Energien und Speichern von Energie
  • Klimaschonende Arbeitsprozesse, Energieeffizienz
  • Nutzung und Einsatz von Wärme und Kälte
Nachhaltigkeit
  • Gestaltung und Design langlebiger Produkte
  • Nachhaltiger Einsatz von und Umgang mit Betriebsmitteln
  • Nachhaltige und effiziente Gestaltung betrieblicher Abläufe und Strukturen
Energie- und Ressourcenmanagement 
  • Betriebliches Abfall-, Abwasser- und Abwärmemanagement
  • Energieeffizienz im Unternehmen
  • Kreislaufwirtschaft (im Unternehmen und / oder in der Branche)
Berufsbezogene Fremdsprachen
  • Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse (z.B. Business English für Lehrlinge, Verkaufstraining auf Englisch, Tourismus Italienisch mit PLIDA Prüfung)

Wir weisen besonders darauf hin, dass Sie für die Genehmigung eines Kurses auch angeben und begründen müssen, für welche – mindestens zwei – Lehrberufe die zu fördernden Weiterbildungen „Relevanz haben“. Von Vorteil ist es, hier Berufsbildpositionen anzugeben.

Hinweise zu nicht förderbaren Kursen

Neben den speziellen Definitionen, welche Kurse laut Anhang I der Förderrichtlinie grundsätzlich förderbar sein können, gibt es noch allgemein gültige Grundsätze: Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z.B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Mitarbeiter:innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.

Ein über eine App oder eine digitale Lernhilfe durchgeführter Kurs kann alleine dadurch nicht unter dem Themenbereich „Digitalisierung“ zur Genehmigung eingereicht werden, entscheidend sind die tatsächlichen Inhalte, nicht die Methodik der Vermittlung.

Bei den auch privat indirekt oder direkt nutzbaren Kursinhalten, insbesondere etwa Social Media oder Berufsbezogene Fremdsprachen ist der berufliche Zusammenhang ausdrücklich herauszuarbeiten und darzustellen.

Wie läuft die Direktverrechnung mit dem Fördergeber ab?

Der Bildungsanbieter kann genehmigte Kurse einfach und direkt abrechnen (wenn der Kurs vom Förderausschuss auch für die Direktverrechnung genehmigt wurde):

  • Der Lehrling füllt online bei Buchung des Kurses ein Antragsformular inklusive Datenschutzerklärung aus. Wenn der Lehrling elektronisch signieren kann, ist das schon jetzt möglich.
  • Wenn der Bildungsanbieter die Buchung akzeptiert, ergänzt dieser das Antragsformular mit seinen Kontodaten.
  • Das Formular enthält eine für die Direktverrechnung notwendige Erklärung des Bildungsanbieters, die durch die Unterzeichnung oder elektronische Signierung des Antragsformulars akzeptiert wird. Anschließend sendet dieser das Antragsformular plus einer auf den Lehrling lautenden Rechnung an die Lehrlingsstelle.
  • Dort wird der Antrag registriert. Wenn der Lehrling zum Zeitpunkt des Einbringens der Unterlagen grundsätzlich förderbar ist, geschieht Folgendes: Der Bildungsanbieter wird per E-Mail informiert, dass der Lehrling zum Zeitpunkt der Anfrage förderbar ist (Sammel-E-Mails sind möglich). Natürlich müssen sämtliche Förderbedingungen (z.B. nicht mehr als 3 Kurse pro Jahr, tatsächliche Teilnahme, weiterhin aufrechter Lehrvertrag am letzten Tag des Kurses) erfüllt sein.
  • Während der Kurs stattfindet, unterzeichnet der Lehrling an einem Präsenztag das Antragsformular, das später noch an die Lehrlingsstelle übermittelt werden muss (falls das Formular noch nicht online elektronisch signiert wurde).
  • Nachdem die Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen ist, übermittelt der Bildungsanbieter die Nachweise zur Teilnahme des Lehrlings an die Lehrlingsstelle. Falls die Kosten für die Ausbildungsmaßnahme die Förderobergrenze übersteigen, muss noch eine Zahlungsbestätigung beigelegt werden. Diese gibt Auskunft über die Zahlung des Restbetrags durch den Lehrling an den Bildungsanbieter.
  • Die Lehrlingsstelle zahlt den Förderbetrag aus.
  • Der Lehrling wird schriftlich über die Bewilligung der Förderung informiert.

Voraussetzungen für die direkte Buchung des Förderbetrages auf das Konto des Bildungsanbieters

Die wichtigsten Voraussetzungen werden hier kurz aufgelistet. Ein detaillierter Überblick ist im Infoblatt zur Förderung zu finden.

  • Der Lehrling muss mindestens 75 % des Kurses absolviert haben. Die Teilnahmebestätigung für diesen Zeitraum ist unbedingt erforderlich.
  • Der Lehrling unterschreibt selbst den Antrag (meistens vor Ort im Rahmen des Kurses). Er erklärt sich damit einverstanden, dass der Förderbetrag direkt an den Bildungsanbieter überwiesen wird.
  • Der Bildungsanbieter unterschreibt den Antrag mit der Selbsterklärung, dass er dem Lehrling keine Rechnung in Höhe der Förderung legt. Nur Beträge über der Förderobergrenze von 500 Euro dürfen dem Lehrling vorgeschrieben werden.

Welche Unterlagen benötigt der Bildungsanbieter für die direkte Buchung des Förderbetrages auf sein Konto?

Folgende Unterlagen:

  • Unterschriebener Förderantrag
  • Rechnung an den Lehrling (nur Beträge über der Fördergrenze dürfen dem Lehrling zur Zahlung vorgeschrieben werden)
  • Teilnahmebestätigung des Bildungsanbieters
  • Für jeden Unterrichtstag eine vom Lehrling unterschriebene Anwesenheitsbestätigung
  • Zahlungsnachweis für 500 Euro übersteigende Rechnungsbeträge

Stand: 11.06.2024