Zwei lächelnde junge Personen sitzen an Tisch und blicken auf aufgeklapptes Notebook, vor ihnen am Tisch Kopfhörer, Smartphone und Bücher liegend, im Hintergrund verschwommen weitere Person mit Buch in Händen vor Bücherregal stehend
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Digi-Scheck für Lehrlinge 2023 & 2024

Sei schlau und bilde dich weiter

Lesedauer: 4 Minuten

Was wird gefördert?

Ausbildungsbezogene Kurse für Lehrlinge

Das Ziel des Digi-Schecks für Lehrlinge 2023 und 2024 ist: Die Auszubildenden und ausbildenden Unternehmen bei der Vermittlung zukunftsrelevanter Kompetenzen in den Bereichen Digitalisierung, Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Energie- und Ressourcenmanagement und Internationalisierung im Rahmen der dualen Ausbildung zu unterstützen. Des Weiteren sollen die entsprechenden Inhalte breit in die Ausbildung einfließen.

Gefördert wird die Teilnahme an Kursen, welche tätigkeitsbezogene Kompetenzen in den Kalenderjahren 2023 und 2024 in folgenden Themenfeldern vermitteln:

  • Digitalisierung
  • Klimaschutz
  • Nachhaltigkeit
  • Energie- und Ressourcenmanagement
  • Berufsbezogene Fremdsprachen

Welche Kurse förderbar sind, erfährt der Lehrling in dieser Liste beim Bildungsanbieter oder bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern.

Für den Fall, dass ein Lehrling die Teilnahme an einem noch nicht genehmigten Kurs zur Förderung einreicht: Wenn die Genehmigung des Kurses möglich erscheint, wird seitens der Förderreferate der betroffene Bildungsanbieter aufgefordert, den Kurs zur Genehmigung einzureichen und der Lehrling darüber informiert. Es ist die Entscheidung des Bildungsanbieters, ob er den Kurs tatsächlich einreicht. Spätestens nach einem halben Jahr ohne Einreichung muss ein Förderantrag dann abgelehnt werden.

Für den Fall, dass ein Lehrling eine Kursteilnahme für einen im Genehmigungsprozess befindlichen Kurs zur Förderung beantragt: Dieser Antrag wird bis zur Entscheidung durch den Förderausschuss des Bundesberufsausbildungsbeirates zurückgestellt und erst anschließend gefördert oder abgelehnt.

Wer kann die Förderung beantragen?

Gefördert werden Lehrlinge mit aufrechtem Lehrvertrag in Lehrbetrieben.

Nicht gefördert werden Lehrlinge aus überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (ÜBA), da für diese eigene Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden.

Möglich ist eine Direktverrechnung durch Bildungsanbieter, sofern sie dieses Service anbieten und der konkrete Kurs zur Direktverrechnung zugelassen ist. Infos dazu stellt der Bildungsanbieter zur Verfügung und ist der Liste auf unserer Homepage zu entnehmen.

Wie hoch ist die Förderung?

100 % der Kosten für genehmigte Kursmaßnahmen (inkl. allfälliger USt.) Dabei ist zu beachten:

  • Die Übernahme von 100 % der Kosten gilt nur bis zu einer Obergrenze von 500 Euro je Kursmaßnahme.
  • Die Kosten oberhalb der Fördergrenze von 500 Euro sind vom Lehrling selbst zu tragen.
  • Es sind bis zu 3 Kursmaßnahmen pro Lehrling und Kalenderjahr möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?

  • Die Maßnahme muss zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. Dezember 2024 stattfinden. Kurse, die vor dem Jahr 2023 begonnen haben oder nach dem Jahr 2024 enden, werden nicht gefördert.
  • Bei Antragstellung durch den Lehrling ist eine Teilnahmebestätigung des Bildungsanbieters über Anwesenheit von mindestens 75 % der Kursdauer notwendig.
  • Die auf den Lehrling lautende Rechnung und eine Zahlungsbestätigung zum Nachweis der Bezahlung des Kurses sind auch beizulegen.
  • Zahlungen durch andere Personen aus dem Umfeld des Lehrlings an den Kursanbieter sind selbstverständlich möglich. In diesem Fall kann der Lehrling den IBAN der (auch juristischen) Person angeben, die tatsächlich die Kurskosten beglichen hat. Der/die Kontoinhaber:in bestätigt mit Unterschrift das Einverständnis zur Verwendung dieses Kontos und der Verarbeitung der Daten.
  • Aufrechtes Lehrverhältnis
  • Mindestförderbetrag: 30 Euro
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.
  • Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich implizit, aber eindeutig, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.

Der Antrag kann auch durch den Bildungsanbieter vorfinanziert und eingereicht werden, wenn dies für den konkreten Kurs vom Förderausschuss genehmigt wurde.

Es gelten besondere Voraussetzungen. Vorzulegen sind

  • das vom Lehrling unterzeichnete Antragsformular mit einer Selbst- und Einverständniserklärung des Bildungsanbieters zur Direktverrechnung.
  • die Teilnahmebestätigung des Bildungsanbieters sowie eine vom Lehrling täglich unterzeichnete Anwesenheitsbestätigung.
  • die Rechnung an den Lehrling. Nur Kurskosten, die über das förderbare Ausmaß hinausgehen, dürfen dem Lehrling zur Zahlung vorgeschrieben werden. Ein Zahlungsnachweis des Lehrlings ist nur für Rechnungsbeträge notwendig, die über die Förderobergrenze hinausgehen.

Wer beantragt die Förderung bis wann?

  • Der Förderantrag inklusive Beilagen ist entweder durch den Lehrling oder den Bildungsanbieter einzubringen.
  • Der Lehrling bestätigt mit der Unterschrift unter dem Antragsformular, dass er die damit verbundene Verpflichtungserklärung gelesen und verstanden hat und den festgehaltenen Verpflichtungen nachkommt.
  • Der Bildungsanbieter bestätigt die besonderen Bedingungen für seine Direktverrechnung mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular.
  • Die Frist für die Antragstellung endet 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme.

Förderanträge und Ansprechpartner:innen

Gewerbliche Lehrbetriebe

» Ansprechpartner:innen

Landwirtschaftliche Lehrbetriebe

» Ansprechpartner:innen Landwirtschaft

Information zur Übermittlung des Förderantrags

Die Antragsstellung ist per E-Mail, Post und Fax möglich:

  • E-Mail
    • Senden Sie ein E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (= ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene E-Mail-Adresse.
      Falls Ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per E-Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B.) selbst überprüfen. 
    • Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes E-Mail wird von uns empfangen und wie ein unverschlüsseltes E-Mail verarbeitet.
    • Wenn Sie uns ein unverschlüsseltes E-Mail senden, dann muss auch der Anhang unverschlüsselt sein.
  • Post
    Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
  • Fax
    Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer (auch per E-Fax).

Nicht fristgerechte Antragstellung

Anträge bzw. Inhalte können bei den folgenden Übermittlungsformen nicht gelesen und verarbeitet werden. Sie gelten daher als nicht (rechtzeitig) eingebracht:

  • Die Bereitstellung eines ausgefüllten Antragsformulars inklusive Beilagen in der Cloud (als Link in einem E-Mail, beispielsweise durch Google-Drive oder andere Dienste). Aus Sicherheitsgründen werden keine Links in E-Mails angeklickt.
  • Eine E-Mail, die samt ihren Anhängen anders als mit dem Standard TLS verschlüsselt versendet wird. Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.
  • Eine E-Mail, deren Anhänge irgendwie verschlüsselt wurden. Die Anhänge werden gelöscht. Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird. 

» Zum Richtlinientext

Stand: 11.06.2024

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