Würfel mit Schriftzug Förderung und unterschiedlichen Icons auf Münzen platziert
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AMS-Förderungen für Unternehmen

Übersicht zu angebotenen Leistungen

Lesedauer: 4 Minuten

Das Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich bietet unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungsleistungen für Unternehmen an.

„COME BACK“ Eingliederungsbeihilfe

Es handelt sich um einen Lohnkostenzuschuss, den unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich alle Arbeitgeber erhalten können.

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von

  • vorgemerkten älteren Arbeitslosen ab 50 Jahren und
  • von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw.
  • 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. Personen höherem Alters, Personen mit einer längeren Vormerkdauer und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen) gewährt werden.

EPU: Förderung für die erste Arbeitskraft

Wenn ein Unternehmer seine erste Arbeitskraft einstellen möchte, erhält er unter gewissen Voraussetzungen eine Förderung. Er bekommt einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung.

  • Der Ein-Personen-Unternehmer (unter besonderen Voraussetzungen auch Personen- und Kapitalgesellschaften) ist seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert,
  • er beschäftigt vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren,
  • Die Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet,
  • Die Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden,
  • Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.

Von der Förderung ausgeschlossen sind der Ehepartner, Lebensgefährte, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager, Schwägerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder und -eltern der Geschäftsführung, Geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/ Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein, neue Selbständige (Werkvertragsnehmer/ Werkvertragsnehmer ohne Gewerbeschein), freie Dienstnehmer.

Die Förderung beträgt ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts, wobei die Obergrenze die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung ist und man erhält sie maximal für 1 Jahr bzw. bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer.

Beantragen muss man sie beim zuständigen AMS und zwar spätestens 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Förderung der Lehrlingsausbildung

Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen können für die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation erhalten.

Beantragen können sie Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz oder dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz berechtigt sind, Lehrlinge bzw. Teilnehmer an einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation auszubilden.

Voraussetzung ist ein Beratungsgespräch zwischen der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle und dem Unternehmen oder der Ausbildungseinrichtung vor Aufnahme des Lehr-/Ausbildungsverhältnisses.

Gefördert werden können unter bestimmten Voraussetzungen

  • Mädchen und Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil,
  • Lehrstellensuchende, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind,
  • Teilnehmer einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation,
  • Erwachsene (Ü18), die durch eine Lehrausbildung ihre Berufschancen verbessern,
  • Erwachsene (Ü 18), die die Schule abgebrochen haben.

Das Unternehmen erhält pauschal einen monatlichen Zuschuss für die Ausbildungskosten. Die Höhe der Beilhilfe ist je nach Zielgruppe unterschiedlich:

  • Zielgruppe 1: Für Mädchen und Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil, Benachteiligte oder Lehrlinge mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation erhält das Unternehmen max.
    € 400,- monatlich (Ausbildungseinrichtungen erhalten max. € 453,- monatlich).
  • Zielgruppe 2: Für Erwachsene (Ü 18) mit höherer Lehrlingsentschädigung/ Hilfsarbeiterlohn erhält sowohl das Unternehmen als auch eine Ausbildungseinrichtung max. € 900,- monatlich.

Die Förderung erhält man für maximal 3 Jahre, wobei die Beihilfe für jeweils 1 Jahr bewilligt wird. Bei Lehrlingen mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation kann die Förderung für die gesamte Lehrzeit bewilligt werden.

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Gefördert werden die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Mitarbeiter 45+ und Frauen mit mittleren Qualifikationen (mit Lehrabschluss oder berufsbildender mittlerer Schule) in einem aufrechten vollversicherten oder karenzierten Arbeitsverhältnis, um diese stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit sollen die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit, sowie Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser Personengruppe verbessert werden.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt, sind folgende Personen förderbar, wenn je nach Personengruppe noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss,
  • Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Solidaritätsprämien-Modell

Förderbar sind alle jene Unternehmen, die mit ihren Arbeitskräften

  • einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen oder
  • einen öffentliche-rechtlichen Vertrag haben – vorausgesetzt, es wird eine dem AVRAG entsprechende bundes- oder landesgesetzliche Regelung für die Reduktion der Normalarbeitszeit geschaffen.

Gefördert werden grundsätzlich Arbeitskräfte, die ihre Normalarbeitszeit bis zu 50% reduzieren. Zusätzlich müssen weitere Bedingungen erfüllt sein. Die Solidaritätsprämie beträgt höchstens 50% des Lohns, der durch die Arbeitszeit-Reduktion wegfällt und das AMS ersetzt den zusätzlichen Aufwand für die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Beilhilfe erhält man grundsätzlich für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämien-Modell, höchstens aber              2 Jahre. Sie erhalten die Prämie für 3 Jahre, wenn  eine Ersatzarbeitskraft eingestellt wird, die langzeitarbeitslos oder älter als 45 Jahre oder behindert ist.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.04.2024