Detailaufnahme von zusammengerollten Geldscheinen aus unterschiedlichen Währungen von verschiedenen Ländern der Welt
© Dilok | stock.adobe.com

Zuschuss/Differenz­vergütung zur Entgelt­fortzahlung

Erfasster Personenkreis – Voraussetzungen – Höhe

Lesedauer: 2 Minuten

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Für spezielle Personengruppen gibt es sogar eine Differenzvergütung für den gesamten Aufwand.

Erfasster Personenkreis

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erfasst.

Größe des Unternehmens

Anspruch auf Zuschuss/Differenzvergütung zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.

Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert undaufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls eingetreten ist.

Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss im Falle einer Erkrankung

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für jede Arbeitsunfähigkeit, die ununterbrochen mehr als 10 Kalendertage andauert.

Der Zuschuss wird ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.

Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2024: € 6.060,- x 1,5 = 9.090,-)

Differenzvergütung für spezielle Personengruppen

Für Unfälle bestimmter Personen erhält der Dienstgeber die Differenz zwischen dem oben angeführten Zuschuss und dem gesamten Aufwand der Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen von 16,68 % .

Es sind dies Unfälle, die Dienstnehmer als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall erleiden. Das gilt auch für Unfälle die Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe erleiden und deshalb ihre Arbeit nicht antreten können.

Blaulichtorganisationen im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind u.a. Freiwillige Feuer(Wasser-)wehren, Österreichisches Rotes Kreuz, freiwillige Rettungsgesellschaften, Lawinenwarnkommissionen, Österreichische Rettungshunde-Brigade, Österreichischer Bergrettungsdienst und Österreichische Wasserrettung.

Antragstellung

Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA einzubringen und hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Arbeitnehmers,
  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung,
  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung,
  • Beginn des Dienstverhältnisses,
  • Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.

Antragsformulare sind bei der AUVA direkt zu beziehen oder im Internet abrufbar.

Die Antragstellung hat innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches tunlichst elektronisch zu erfolgen.

Auszahlung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung ausgezahlt.

Stand: 14.10.2024