Führerscheinentzug: Arbeitsrechtliche Folgen
Arbeitsunfähigkeit - Vertrauensunwürdigkeit - kollektivvertragliche Sonderregelungen
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Allgemeines
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen spielt in vielen Wirtschaftsbereichen eine große Rolle. Sehr oft werden Arbeitnehmer zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingesetzt, wie etwa als Berufskraftfahrer oder als Außendienstmitarbeiter.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein Führerscheinentzug für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und von den maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages ab.
Der Führerscheinentzug kann unter Umständen eine Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen.
Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit
Eine berechtigte Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn
- der Arbeitnehmer ausschließlich oder zumindest überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt wurde oder
- die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit, wie etwa als Außendienstmitarbeiter, nur mit einem Fahrzeug bewältigt werden kann.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren und eine neue Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen, um den Arbeitnehmer ohne Führerschein einsetzen zu können.
Je länger dem Arbeitnehmer der Führerschein entzogen ist, desto eher liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit vor. Ist der Arbeitnehmer anderweitig überhaupt nicht mehr einsetzbar, kann schon ein dreimonatiger Führerscheinentzug die Entlassung rechtfertigen.
Keine Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit
Eine Entlassung wegen Führerscheinentzugs ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch die Abnahme des Führerscheins nicht arbeitsunfähig wird, da das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zur Haupttätigkeit des Arbeitnehmers zählt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer war im Außendienst tätig und hatte die Aufgabe, an verschiedensten Orten Sprechtage abzuhalten. Infolge Alkoholisierung am Steuer wurde ihm für einen Monat die Lenkerberechtigung entzogen.
Die eigentliche Tätigkeit des Arbeitnehmers bestand nicht im Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern im Abhalten von Sprechtagen. Da der Arbeitnehmer auch auf andere Weise die Orte der Sprechtage erreichen konnte, war seine Entlassung nicht gerechtfertigt.
Tipp!
Bei der Beurteilung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, sind immer die Gesamtumstände, wie z.B. die Dauer des Führerscheinentzugs, eine etwaige Unbescholtenheit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Schwere des Fehlverhaltens zu berücksichtigen.
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit
Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit liegt nur dann vor, wenn der Führerscheinentzug auf einen Verkehrsunfall unter erheblichem Alkoholeinfluss zurückzuführen ist. Zudem ist die (hohe) dienstrechtliche Position und das Ausmaß der Verantwortung, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, zu berücksichtigen. Bei Arbeitern muss darüber hinaus eine strafbare Handlung vorliegen.
Beispiel:
Ein als Bauleiter beschäftigter Arbeitnehmer besuchte regelmäßig Baustellen des Unternehmens. Dafür wurde ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei einem Unfall in schwer alkoholisiertem Zustand wurde das Dienstfahrzeug schwer beschädigt. Dem Bauleiter wurde der Führerschein für 12 Monate entzogen. Bereits ein Jahr zuvor war ihm der Führerschein für 4 Monate wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entzogen worden.
Die Entlassung war aus zwei Gründen gerechtfertigt. Der Betrieb kann – nach Meinung der Rechtsprechung - nicht gezwungen werden, dem Arbeitnehmer bei länger dauernder, selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit eine andere außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Tätigkeit zuweisen. Überdies begründet das Lenken des Dienstwagens in schwer alkoholisiertem Zustand und das sich daraus ergebende Verursachen des Unfalles zusätzlich Vertrauensunwürdigkeit.
Kollektivvertragliche Sonderregeln
In manchen Kollektivverträgen befinden sich Bestimmungen zum Führerscheinentzug, welche die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers einschränken.
So sieht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe vor, dass Kraftfahrern bei Entzug des Führerscheins wegen
- des Lenkens eines Fahrzeugs in mangelhaftem technischen Zustand,
der gesetzliche Urlaub zu gewähren bzw. für den gesamten Zeitraum der Entziehung der Lenkerberechtigung unbezahlter Urlaub zu vereinbaren ist, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Eine Entlassung ist in diesen Fällen nicht berechtigt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024