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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was sind Zuschläge?

Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

2. Wo ist die Entlohnung der Sonntagsarbeit geregelt?

Die Entlohnung für die Sonntagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Im Allgemeinen wird sie mit einem Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn abgegolten.

3. Welche gesetzlichen Feiertage gibt es?

1. Januar (Neujahr), 6. Januar (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1.Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag). 

Darüber hinaus können in den einzelnen Bundesländern noch Landesfeiertage festgesetzt sein!

4. Was versteht man unter Nachtarbeit?

Arbeitsrecht:
Nachtarbeit ist nach den meisten Kollektivverträgen die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag.

Steuerrecht:
Als Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten alle zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

5. Gibt es Begünstigungen für alle SFN-Zuschläge?

Ja! Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemeinsam mit ausbezahlten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen insgesamt bis 360 EUR (ab 2024: 400 EUR) monatlich steuerfrei.  

Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50% auf 540 EUR (ab 2024: 600 EUR) monatlich. 

Zusätzlich dazu sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, maximal 86 EUR monatlich, steuerfrei.  

Für die Jahre 2024 und 2025 erhöht sich der Steuerfreibetrag auf 18 Überstunden bzw. max. 200 EUR, ab 2026 gelten wieder 10 Stunden, aber max. 120 EUR. 

6. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Begünstigung für Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit anwenden zu können?

Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur SFN-Arbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall (pro Dienstnehmer) ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis.

7. Sind SFN-Zuschläge, die der Arbeitgeber trotz der COVID-19-Maßnahmen weiter auszahlt, begünstigt?

Ja. Auch bei Telearbeit, Dienstverhinderung oder Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise stehen alle Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber weiter auszahlt, im bisherigen Ausmaß steuerfrei zu. Diese Regelung war bis Ende Juni 2021 befristet, aufgrund des neuerlichen Lockdown ist sie allerdings für die Monate November und Dezember 2021 erneut anzuwenden.

8. Sind SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig?

Ja!

9. Sind SFN-Zuschläge lohnnebenkostenpflichtig?

Ja!

Stand: 01.01.2024