Rollen von Euro Geldscheinen wahllos arrangiert
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Mitarbeiterprämie: In welchen Fällen ist sie steuer- und abgabenfrei?

Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift (meistens ein Kollektivvertrag)

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20.12.2024

Für das Jahr 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn bis 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei zu gewähren. 

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, d.h. im Normalfall aufgrund eines Kollektivvertrages erfolgen.  

Die Regelung gilt somit in folgenden Fällen

  • Die Mitarbeiterprämie ist vorgesehen in einem Kollektivvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung, die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung, wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
  • in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert. 

Das bedeutet: In Branchen, in denen es zwar einen Arbeitgeberverband gibt, aber entweder kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämien geregelt wurden, kann keine steuerlich begünstigte Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden.   

Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Im Abgabenänderungsgesetz wurde ausgeführt, dass eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt. 

Wie bisher gilt auch, wird sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepages des BMF: