Lehrlingseinkommen
Die Höhe des Lehrlingseinkommens wird weitgehend in den verschiedenen Kollektivverträgen geregelt
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Mit der BAG-Novelle 2020 wurde der Begriff Lehrlingsentschädigung in Lehrlingseinkommen umformuliert, um einen wertschätzenderen Ausdruck zu verwenden.
Höhe des Lehrlingseinkommens
Da das Lehrverhältnis nicht nur ein Ausbildungs-, sondern auch ein Arbeitsverhältnis ist, gebührt dem Lehrling ein Entgelt, das sogenannte Lehrlingseinkommen.
Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist weitgehend in den Kollektivverträgen geregelt. Wenn es keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss sie frei vereinbart werden, wobei auf gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe Rücksicht zu nehmen ist. Allenfalls kommt nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes auch eine Festsetzung durch das Bundeseinigungsamt in Frage.
Wann und wie lange gebührt Lehrlingseinkommen?
Das Lehrlingseinkommen ist für bestimmte Fälle der Arbeitsverhinderung, wie Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit, in einem bestimmten Ausmaß weiterzuzahlen.
Weiters ist das Lehrlingseinkommen für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für gewisse Zeiten des Entfalles des Berufsschulunterrichtes, für die Dauer der Lehrabschlussprüfung, für die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen sowie für bestimmte kollektivvertragliche Verhinderungsfälle, weiterzuzahlen.
Auch der ausgelernte Lehrling hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für die Dauer der Lehrabschlussprüfung, wenn er während der Zeit der Weiterbeschäftigung zur Lehrabschlussprüfung antritt.
Stand: 09.09.2020