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Klarstellung: (Mehrfach) Geringfügig Beschäftigte und Arbeitslosengeldbezug

Auf Grund einer Entscheidung des VwGH (VwGH Ra 2024/08/0103-5) ist künftig Nachstehendes klargestellt

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07.01.2025

Wird ein Beschäftigungsverhältnis, welches der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, beendet, gebührt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wird zum selben Arbeitgeber im Anschluss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet, so muss eine Unterbrechung im Ausmaß von zumindest einem Monat gegeben sein, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann.

Einer zeitlichen Unterbrechung bedarf es jedoch nicht, wenn eine geringfügige Beschäftigung zu einem anderen Arbeitgeber besteht bzw. aufgenommen wird. Diese Beschäftigungsverhältnisse müssen nicht beendet werden, um einen Arbeitslosengeldbezug zu ermöglichen.