Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
Beginn - Ende - Rechtsfolgen - Kosten
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Die Gleichbehandlungskommission (GBK) ist eine öffentliche Einrichtung in Wien und prüft ob eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) vorliegt.
Die GBK ist kein Gericht, sondern besteht aus drei Senaten. Diese Senate überprüfen die behaupteten Vorfälle an Hand von vorgelegten Unterlagen und Einvernahmen von Personen (z.B. Antragsteller, Antragsgegner, Zeugen).
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsrätinnen und Betriebsräte sowie Beschäftigte des betroffenen Betriebes sind verpflichtet, den Senaten der Gleichbehandlungskommission die zur Prüfung eines Diskriminierungsvorwurfes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Verfahren vor der GBK findet ausschließlich in Wien statt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 18 Monate.
Beginn des GBK-Verfahren
Ein Verfahren vor der GBK findet insbesondere dann statt, wenn ein Antrag von einem Arbeitnehmer oder Stellenbewerber eingebracht wird.
Der Antrag richtet sich gegen den oder die Antragsgegner. Das können bestimmte Personen (Arbeitskollegen, Vorgesetzte) oder Firmen sein.
Im Antrag wird behauptet, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn jemand wegen seines Geschlechts, seiner Ethnie (Herkunft) seiner Religion oder Weltanschauung, seinem Alter oder sexuelle Orientierung diskriminiert wird.
Ende des GBK-Verfahren
Am Ende des Verfahrens ergeht ein Gutachten. In diesem wird festgestellt, ob der behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt (z.B. Diskriminierung, Belästigung).
Wurde ein Verstoß durch die GBK festgestellt, wird im Gutachten eine Empfehlung ausgesprochen, wie z.B. die Zahlung eines Schadenersatzbetrages an den Antragsteller. Ein konkreter Betrag wird jedoch nicht zugesprochen
Vorsicht!
Unabhängig vom Ausgang des GBK-Verfahrens kann Klage auf Grund der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor Gericht eingebracht werden.
Auch die Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs ist möglich. Diese Möglichkeit besteht während des gesamten Verfahrens.
Hinweis
In diesen Vergleich sollte unbedingt aufgenommen werden, dass der Antragsteller sich dazu verpflichtet den Antrag zurückzuziehen und auf allfällige weitere rechtliche Ansprüche zu verzichten.
Rechtsfolgen des GBK-Gutachten
Wenn Sie am GBK-Verfahren nicht teilnehmen, wird das Gutachten auf Grund des Vorbringens des Antragstellers erstellt. Das hat in den meisten Fällen zur Folge, dass der behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz bestätigt wird.
Da das Gutachten der GBK kein Urteil ist, ist es auch nicht vollstreckbar. Somit gibt es auch kein Rechtsmittel gegen das Gutachten.
Wenn der Antragsteller einen vollstreckbaren Rechtstitel will, muss eine Klage bei Gericht eingebracht werden.
Das Verfahren vor der GBK ist unabhängig von einem allfälligen Gerichtsverfahren und kann auch parallel dazu geführt werden.
Sollte nach Ende des GBK-Verfahrens eine Klage bei Gericht eingebracht werden, wird das gesamte Verfahren vor Gericht nochmals durchgeführt. Da das Gericht an das Gutachten der GBK nicht gebunden ist, kann das Gericht auch anders entscheiden.
Der Lauf von gerichtlichen Verjährungs- oder Verfallsfristen wird während des Verfahrens vor der GBK gehemmt.
Kosten des GBK-Verfahrens
Das Verfahren ist kostenfrei. Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen. Es gibt keinen Kostenersatz, was bedeutet, dass jeder seine Verfahrenskosten selbst trägt (z.B. Anwaltskosten, Kosten für Zeitversäumnis).
Selbst, wenn der behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz verneint wird, gibt es keinen Kostenersatz.
Allerdings besteht ein Anspruch auf Ersatz der Fahr- und Aufenthaltskosten. Diese werden allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe ersetzt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024