EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen
Auswahl einiger wichtiger bundesgesetzlicher Fristen im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Speicherbegrenzung ("Löschkonzepte")
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Nachfolgend wird eine Auswahl einiger wichtiger bundesgesetzlicher Fristen im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Speicherbegrenzung („Löschkonzepte“)[1] aufgelistet.
Achtung: Besonders bei Verjährungsfristen (z.B. aus dem Vertragswesen oder auch dem Arbeitsrecht), sind, sofern nicht eine gesetzlich normierte Aufbewahrungspflicht damit verbunden ist, die Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen. (Beispiel: Eine zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Ist es wirklich notwendig und erforderlich die Daten 30 Jahre aufzubewahren?
Beispiel: Eine zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Ist es wirklich notwendig und erforderlich die Daten 30 Jahre aufzubewahren?)
1. Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht:
- Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs 1 BAO: 7 Jahre darüberhinausgehend solange sie für die Abgabenbehörde in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung sind)
Fristbeginn: ab Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt der Fristenlaufbeginn vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. - Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht nach §§ 190, 212 UGB: 7 Jahre
Fristbeginn: ab Schluss des Kalenderjahres, für das die letzte Bucheintragung vorgenommen, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt oder der Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet worden ist - Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflichten für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke nach § 18 Abs 10 UStG: 22 Jahre
- Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Rechnungen nach § 11 Abs 2 3. Unterabsatz UStG: 7 Jahre
- Umsatzsteuerrechtliche Aufbewahrungspflichten für Ausfuhrbelege nach § 7 Abs 7 UStG: 7 Jahre
- Aufzeichnungen nach § 23 Abs 2Zollrechts-Durchführungsgesetz: 5 Jahre
2. Vertragswesen:
- Gewährleistung nach § 933 ABGB: 2 Jahre (bewegliche Sachen), 3 Jahre (unbewegliche Sachen), 6 Wochen (bei Viehmängel)
Fristbeginn:- bei Sachmängel ab dem Tag der Übergabe
- bei Rechtsmängel ab dem Tag des Bekanntwerdens des Mangels
Achtung: Bei Vertragsabschluss ab 01.01.2022 tritt zusätzlich zur oben genannten Gewährleistungsfrist eine 3-monatige Verjährungsfrist: Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. - Nähere Informationen – insbesondere auch zu Besonderheiten im Zusammenhang mit Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Leistungen - finden Sie hier:
- Gewährleistung nach ABGB ab 1.1.2022
- Gewährleistung nach Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beim Warenkauf – Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist, Beweislast
- Gewährleistung nach Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) bei digitalen Leistungen – Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist, Beweislast
- Kaufpreisforderung bei beweglichen Sachen nach § 1062 iVm § 1486 ABGB: 3 Jahre
Fristbeginn: ab Lieferung - Kaufpreisforderung bei unbeweglichen Sachen (e contrario § 1486 ABGB): 30 Jahre
Fristbeginn: je nach vertraglicher Vereinbarung - Forderungen von Miet- und Pachtzinsen nach § 1486 ABGB: 3 Jahre
Fristbeginn: ab Fälligkeit - Ansprüche aus einem Werkvertrag nach § 1486 ABGB (wenn die Leistung im Rahmen eines gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Betriebs erbracht wurde): 3 Jahre
Fristbeginn: ab Rechnungstellung - Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB (Entschädigungsklagen): 3 Jahre (wenn Schaden und Schädiger bekannt), ansonsten 30 Jahre (betrifft insb. auch Arbeitsunfälle!)
Fristbeginn:- bei kurzer Frist: ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
- bei langer Frist: ab Schadenseintritt
- Haftungsansprüche nach § 13 PHG: 10 Jahre
Fristbeginn: ab Inverkehrbringung
3. Arbeitsverhältnisse:
Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- Ansprüche auf Ersatz wegen diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung nach §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 GlbG sowie § 7k Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 BEinstG: 6 Monate
Fristbeginn: ab dem Tag, an dem die Ablehnung zugegangen ist bzw. 7 Monate ab Bewerbungseingang - Ansprüche auf Ersatz von allfälligen Vorstellungskosten nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre
Fristbeginn: Der Tag, an dem die Kosten angefallen sind
Während eines Arbeitsverhältnisses
- Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgelt oder auf Auslagenersatz sowie des Arbeitgebers wegen darauf gewährter Vorschüsse nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre
Fristbeginn: ab Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche - Verfolgungsverjährung wegen Unterentlohnung nach § 31 Abs 1 VStG iVm § 29 Abs 4 LSD-BG: 3 Jahre
Fristbeginn: ab Fälligkeit des Entgelts - Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Dienstnehmerhaftpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nach § 6 DHG: 6 Monate
Fristbeginn: ab dem Tag, an dem sie geltend gemacht werden können - Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Dienstnehmerhaftpflicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz sowie sonstige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers nach § 1489 ABGB: 3 Jahre bzw. 30 Jahre
Fristbeginn:
- Bei kurzer Frist: ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
- Bei langer Frist: ab Schadenseintritt
- Daten betreffend Lohnsteuer- und Abgabenpflicht nach § 132 Abs 1 BAO: 7 Jahre
Fristbeginn: Ab Ende des jeweils für die Daten relevanten Kalenderjahres - Verjährung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 68 ASVG (Feststellungsverjährung): 3 bzw. 5 Jahre
Fristbeginn: Grundsätzlich mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Davon abweichend beginnt in Fällen, in denen der Dienstgeber Angaben nicht innerhalb der Meldefrist gemacht hat, die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Beim gänzlichen Unterlassen der Meldung beginnt der in der Regel 5-jährige Fristenlauf mit der Fälligkeit der Beiträge - Aufbewahrungsfristen in der Sozialversicherung: Nach dem VwGH gilt auch im Bereich der Sozialversicherung die 7-jährige Aufbewahrungsfrist nach dem UGB
- Haftung für Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen nach Betriebsübergang nach § 6 Abs 2 AVRAG: 5 Jahre
Fristbeginn: Zeitpunkt des Betriebsüberganges - Ansprüche auf Ersatz wegen diskriminierender Ablehnung einer Beförderung nach §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 GlbG sowie § 7k Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 BEinstG: 6 Monate
Fristbeginn: ab dem Tag, an dem die Ablehnung der Beförderung zugegangen ist - Ansprüche auf Ersatz wegen diskriminierender Schlechterstellung beim Entgelt, freiwilligen Sozialleistungen, Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder sonstigen Arbeitsbedingungen nach §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 GlbG sowie § 7k Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 BEinstG: 3 Jahre
Fristbeginn: Der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können und die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist - Ansprüche auf Ersatz wegen diskriminierender Belästigung nach §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 GlbG sowie § 7k Abs 1 iVm Abs 2 Z 4 BEinstG: 1 Jahr
Fristbeginn: Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Diskriminierung - Ansprüche auf Ersatz wegen sexueller Belästigung nach § 15 Abs 1 GlbG: 3 Jahre
Fristbeginn: Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Diskriminierung - Anspruch auf Urlaub nach § 4 Abs 5 UrlG: 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist
Fristbeginn: 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist - Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 1486 Z 5 ABGB: 3 Jahre
Fristbeginn: Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Endabrechnungsansprüche, als dem letzten Arbeitstag - Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle nach § 16 ASchG: mind. 5 Jahre
Fristbeginn: Ab dem Tag des Arbeitsunfalles - Aufzeichnung über Überlassung von Arbeitskräften nach § 13 Abs 3 AÜG: 5 Jahre
Fristbeginn: Der Tag, an dem der letzte Entgeltanspruch der überlassenen Arbeitskraft fällig wird - Jugendlichenverzeichnis nach § 26 Abs 2 KJBG: 2 Jahre
Fristbeginn: bei Neuanlage des Verzeichnisses zwei Jahre nach der letzten Eintragung
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
- Ansprüche auf Ersatz wegen diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 15 Abs 1a und 29 Abs 1a GlBG sowie § 7k Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BEinstG: 6 Monate
Fristbeginn: Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Beendigung - Ersatzansprüche des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 34 AngG bzw. § 1162d ABGB: 6 Monate
Fristbeginn: Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche, idR ab dem Tag des Zugangs der Auflösungserklärung - Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 1478 ABGB: 30 Jahre
Fristbeginn: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
4. Sonstige allgemeine Fristen:
- Aufbewahrungspflicht für personenbezogenen Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises benötigt werden nach § 8 Abs 11 HinweisgeberInnenschutzgesetz: 5 Jahre; darüber hinaus so lange, als es zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO erforderlich ist.
- Fristbeginn: ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung
5. Branchenspezifische Fristen:
- Geldwäschebestimmungen nach § 365y GewO: 5 Jahre Fristbeginn: Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion
- Geldwäschebestimmungen nach § 52 c BiBuG: mind. 5 Jahre Fristbeginn: letzter Geschäftsfall bzw. Durchführung einer Transaktion
- Geldwäschebestimmungen nach § 21 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG): 10 Jahre Fristbeginn: mit dem Ende der Geschäftsbeziehung bzw. nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion
Finanzdienstleistung
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 33 WAG 2018: mind. 5 Jahre bis max. 7 Jahre in besonderen Umständen nach einer Verordnung durch die FMA
Fristbeginn: Beginn der Aufzeichnung des Telefongesprächs oder der elektronischen Kommunikation - Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunfteien nach § 152 GewO: 7 Jahre
Fristbeginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde - Aufbewahrungspflicht nach § 98 Abs 1 VAG 2016:7 Jahre
Fristbeginn: ab Information und Entscheidung des Versicherten - Aufbewahrungspflichten nach § 21 Investmentfondsgesetz (InvFG): mind. 5 Jahre (auf Anordnung der FMA im Einzelfall auch länger)
Fristbeginn: unmittelbar nach Auftragseingang bzw. unverzüglich nach Auftragseingang und Geschäftsausführung - Aufbewahrungspflicht nach § 24 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG): mind. 5 Jahre
Fristbeginn: nach Entstehen der Aufzeichnung
- Abfallaufzeichnungen gem. § 17 AWG iVm § 3 Abfallnachweisverordnung (ANV): 7 Jahre
Fristbeginn: Tag der letzten Eintragung - Aufbewahrung von Begleitscheinen iSd § 18 Abs 1 AWG 2002 iVm § 8 Abfallnachweisverordnung: 7 Jahre
Fristbeginn: Tag der letzten Eintragung - Aufbewahrungspflicht nach § 8 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG): 7 Jahre
Fristbeginn: Tag der Eintragung bzw. Ausstellung der Dokumente - Aufbewahrungspflichten nach Recycling-Baustoffverordnung (ua §§ 4 Abs 5, 5 Abs 5, 10 Abs 5, 15 Abs 4): 7 Jahre
Fristbeginn: für §§ 4 und 5 mit Abschluss des Abbruchs eines Bauwerkes, für §§ 10 und 15 mit Ausstellung der Dokumente - Aufbewahrungspflichten nach Recyclingholzverordnung (ua §§ 4 Abs 4, 6 Abs 5 und 8 Abs 6): 7 Jahre
Fristbeginn: Tag der Eintragung bzw. Ausstellung der Dokumente - Aufbewahrungspflichten nach § 4a Elektroaltgeräteverordnung (EAG-V): mind. 10 Jahre
Fristbeginn: Ausstellung der Dokumente bzw. Inverkehrsetzen des Geräts - Diverse Aufbewahrungspflichten nach der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung:
- § 38, § 41, § 42, § 43, § 46, § 85, § 94, § 106, § 112, § 122: jeweils 7 Jahre
- § 102, § 122: jeweils 10 Jahre
- § 66, § 74, § 95: jeweils 30 Jahre bzw.
- § 95: bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres
- Aufbewahrung von Verwertungsnachweisen nach der Altfahrzeugeverordnung (§§ 5, 11, 12a iVm Anlage 3): 7 Jahre
Fristbeginn: Ausstellung des Verwertungsnachweises
Chemikalien / Arzneimittel
- Aufbewahrungspflichten nach Art 36 der EU-Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung): mind. 10 Jahre
Fristbeginn: letzte Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung - Aufbewahrungspflichten nach Art 2 Abs 3 EU-Verordnung 2016/9 (REACH-Datenteilungs-Verordnung): mind. 12 Jahre
Fristbeginn: letzte Vorlage einer Studie - Aufbewahrungspflichten nach Art 49 EU-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung): mind. 10 Jahre
Fristbeginn: letzte Lieferung des Stoffes oder Gemisches
- Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs 1 Chemikaliengesetz (ChemG): 7 Jahre
Fristbeginn: Tag der letzten Eintragung - Aufbewahrungspflicht nach Art 8 Abs 4 der EU-Verordnung 1148/2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe: 18 Monate
Fristbeginn: Tag der Transaktion - Aufbewahrungspflicht nach § 7 Giftverordnung: 7 Jahre
- Aufzeichnungen der Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler über psychotrope Stoffe nach § 8 Psychotropenverordnung: 3 Jahre
- Vormerkungen von Erzeugern und Arzneimittelgroßhändler nach § 8 Suchtgiftverordnung: 3 Jahre
- Aufbewahrung der Unterlagen nach Art 3 und 4 der EU-Verordnung 111/2005 für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen: 3 Jahre
- Aufbewahrungspflicht nach § 46 Arzneimittelgesetz (AMG): 15 Jahre
Anmerkung: § 46 AMG ist in dieser Form mit der Novelle BGBl I Nr. 8/2022 außer Kraft getreten. Bereits vor 1.2.2022 eingebrachte klinische Prüfungen, können noch drei Jahre nach den Vorschriften des III. Abschnittes des AMG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 fortgeführt werden (vgl. § 94j Abs 1 und 2 AMG). Aus diesem Grund bleibt dieser Paragraf hier angeführt. - Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs 1 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO): 5 Jahre
- Aufbewahrungspflicht chargenbezogener Unterlagen nach § 15 Abs 8 und 9 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO): mind. 1 Jahr über das Verfallsdatum oder mind. 5 Jahre über den Zeitpunkt der Freigabe hinaus, der längere Zeitraum gilt
Kosmetik
- Identifizierungspflicht innerhalb der Lieferkette nach Art 7 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 3 Jahre
Fristbeginn: Zeitpunkt in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde - Produktinformationsdatei nach Art 11 EU-Kosmetikverordnung 1223/2009: 10 Jahre
Fristbeginn: Zeitpunkt in dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde
Pflanzenschutz
- Aufbewahrungspflichten nach § 11 Abs 3 Pflanzenschutzmittelgesetz: 5 Jahre
- Aufbewahrungspflichten nach Art 67 Abs 1 EU-Verordnung 1107/2009 (Pflanzenschutzmittel-Verordnung): mind. 5 (für Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln) bzw. 3 Jahre (für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln)
- Aufbewahrungspflichten nach § 2 Abs 6 Düngemittelverordnung: 2 Jahre
Hinweis: die EU-Düngemittel-Verordnung wird ab 16.7.2022 durch die EU-Verordnung 2019/1009 ersetzt. - Aufbewahrungspflichten der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung nach Art 6 Abs 3 EU-Verordnung 2019/1009 (EU-Düngeprodukte-Verordnung): 5 Jahre
Fristbeginn: nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts - Aufbewahrungspflichten bzgl. des Bezugs und der Abgabe von EU-Düngeprodukten nach Art 12 EU-Düngeprodukte-Verordnung: 5 Jahre
Fristbeginn: ab Bezug bzw. Abgabe des EU-Düngeprodukts - Aufbewahrungspflichten nach Art 68 Abs 1 EU-Verordnung 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung): mind. 10 Jahre
Fristbeginn: nach dem Inverkehrbringen bzw. nach Aufhebung oder Ablauf der Zulassung (je nachdem, welches Datum zuerst eintritt)
Treibhausgase
- Aufbewahrungspflichten nach Art 6 Abs 2 und 3 EU-Verordnung 517/2014
(F-Gase-Verordnung): mind. 5 Jahre - Aufbewahrungspflichten nach Art 14 Abs 2 EU-Verordnung 517/2014
(F-Gase-Verordnung): mind. 5 Jahre - Aufbewahrungspflichten nach Art 19 Abs 6 EU-Verordnung 517/2014 (F-Gase-Verordnung): mind. 5 Jahre
Medizin(produkte) / Gesundheit / Massage
- Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Dokumentationen gem. § 51 Abs 3 ÄrzteG: 10 Jahre
Fristbeginn: Zeitpunkt der Eintragung - Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenanstalten gem. § 10 Abs 1 Z 3 KaKuG: 30 Jahre; Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanten Behandlungen: 10 Jahre
- Aufbewahrung von Dokumentationen und Zustimmungserklärungen im Zusammenhang mit medizinisch unterstützter Fortpflanzung gem. § 18 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): 30 Jahre
- Dokumentationen im Zusammenhang mit Gewebeentnahmen gem. §§ 5, 16 Gewebesicherheitsgesetz (GSG): mind. 10 Jahre; bzgl. Teile, die für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit unerlässlich sind: 30 Jahre
- Dokumentationen bzw. Aufbewahrungspflichten iZm der Sicherheit und Qualität der Gewebe und Zellen gem. § 7 Abs 5 Gewebebankenverordnung (GBVO): mind. 10 Jahre; für bestimmte Daten gem. § 7 Abs 6 Gewebebankverordnung (GBVO): mind. 30 Jahre
- Dokumentation bei Organentnahmen und –transplantationen gem. §§ 3e, 3f KaKuG: 30 Jahre
- Dokumentation von Eingängen, Abgängen und Anwendungen von Blut oder Blutbeständen im Rahmen des Blutdepots gem. § 8f KaKuG: 30 Jahre
- Behandlungsdokumentation von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren nach § 3 MMHmG: 10 Jahre
Fristbeginn: ab geleisteter Behandlung - Dokumentation Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit nach § 5 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage: 10 Jahre
Fristbeginn: ab erfolgter Unterweisung - Dokumentationspflichten nach Art 10 Abs 8 EU-Medizinprodukteverordnung 745/2017: 10 bzw. 15 Jahre (bei implantierbaren Produkten)
Fristbeginn: Zeitpunkt, in dem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde - Dokumentationspflichten nach Art 10 Abs 7 EU-In-vitro-Diagnostika-Verordnung 746/2017: 10 Jahre
Fristbeginn: Zeitpunkt, in dem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde - Implantatregister von Medizinproduktebetreibern nach § 10 Medizinproduktebetreiberverordnung: 30 Jahre
Fristbeginn: nach der Implantation - Gerätedaten nach § 6 Abs 8 Medizinproduktebetreiberverordnung: mind. 5 Jahre
Fristbeginn: während der gesamten Betriebszeit und mind. 5 Jahre nach endgültiger Außerbetriebnahme - Aufbewahrungspflicht der schriftlichen Einwilligung, der schriftlichen Bestätigung über die erfolgte Aufklärung sowie die Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und der Chargennummer der verwendeten Farben und Stoffe gem. § 4 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege-) Gewerbetreibende (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren): 10 Jahre
Fristbeginn: ab Fertigstellung der Tätowierung, für die die Unterlagen erstellt wurden
- Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege für Personenbetreuer nach § 160 GewO: 2 Jahre
Tourismus / Beherbergung
- Gästeverzeichnisblattsammlungen nach § 19 Abs 5 Meldegesetz-Durchführungsverordnung: 7 Jahre
Fristbeginn: ab der letzten Eintragung - Aufbewahrungspflicht zum Nachweis der Personalschulung betreffend Lebensmittelhygiene gem. Pkt. 5 der Leitlinie für die Personalschulung im Sinne von Anhang II Kapitel XII der Verordnung 2004/852 über Lebensmittelhygiene (veröffentlicht mit Erlass BMG-75210/0004-II/B/13/2012 vom 24.7.2012): mind. 3 Jahre
- Aufbewahrungspflicht zum Nachweis der Personalschulung gem. Pkt. 5 der Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung (veröffentlicht im Österreichischen Lebensmittelbuch mit GZ BMGF-75210/0018-II/B/13/2017 vom 1.8.2017, Änderungen und Ergänzungen GZ BMASGK–75210/0011-IX/B/13/2018 vom 17.7.2018 sowie GZ BMSGPK-2020-0.465.709-IX/B/13/2020 vom 05.08.2020): solange der Mitarbeiter im Betrieb tätig ist
Verkehr
- Wochenberichtsblatt nach § 4 Abs 4 Wochenberichtsblatt-Verordnung (Ausbildung von Jugendlichen zu Kraftfahrern): 1 Jahr nach Beendigung des Lehrverhältnisses
- Aufbewahrung von Fahrtenbüchern, Lenkzeiten udgl nach den §§ 17 Abs 5, 17b AZG: 24 Monate
Fristbeginn: Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher bzw. Ende des Durchrechnungszeitraumes für die Arbeitszeit - Aufbewahrung der Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten nach § 103 Abs 4 KFG: 2 Jahre
Fristbeginn: ab Aufzeichnung - Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen des Zugpersonals nach § 18k AZG: 1 Jahr
Fristbeginn: ab geleisteter Arbeitsstunden - Aufbewahrungspflicht für Fahrtenbücher zum Nachweis der Verwendung von Probefahrtkennzeichen nach § 45 Abs 6 KFG: 3 Jahre
Fristbeginn: ab dem Tag der letzten Eintragung - Aufbewahrungspflichten bzgl. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser nach § 24 Abs 4 KFG: 2 Jahre
Fristbeginn: ab Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes durch die Werkstätte o.ä. - Aufbewahrungspflicht des Typenscheinverzeichnisses nach § 30 Abs 4 KFG: 10 Jahre
Fristbeginn: Tag der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines - Aufbewahrungspflicht für Fahrtenbücher zum Nachweis der Verwendung als Historisches Fahrzeug nach § 34 Abs 4 KFG: 3 Jahre
Fristbeginn: ab dem Tag der letzten Eintragung - Aufbewahrungspflicht nach § 102 Abs 4 LFG: 2 Jahre
Fristbeginn: Ausstellung der Bestätigung über die Bezahlung des Entgelts durch den Beförderer - Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach § 169 Abs 6 LFG: 1 Jahr
Fristbeginn: ab Eintragung der erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen - Arbeitszeitaufzeichnungen inkl. Ruhezeiten nach § 39 Abs 4 Schiffsbetriebsverordnung: 6 Monate
Fristbeginn: letzte Eintragung - Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang eines jeden Fahrschülers nach § 64b Abs 8 und 8a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV): 3 Jahre
Fristbeginn: ab Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers bzw. ab Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
Tierschutz
- Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Tierheimen und Tierpensionen nach § 29 Abs 3 Tierschutzgesetz (Vormerkbuch) und § 23 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung: 3 Jahre
Fristbeginn: ab Dokumentation
[1] Diese ergeben sich aus gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschpflichten sowie aus Verjährungsfristen. Der Fristbeginn hängt vor allem bei den vertraglichen Fristen teilweise auch von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab (sofern individuelle Vereinbarungen dazu zulässig sind), weshalb in diesem Merkblatt die Angaben zum Fristbeginn beim Vertragswesen so zu verstehen sind, dass vertraglich nichts Näheres bzw. Anderes zum Fristbeginn vereinbart wurde.
Stand: 20.06.2024