Mehrere Personen stehen freudig rund um einen Besprechungstisch, halten und zeigen auf Farbkarten und weitere Unterlagen
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Gleichbehandlung - Übersicht

Diskriminierungsverbote - Geltungsbereich - Beweislast - Gleichbehandlungskommission - Gleichbehandlungsanwaltschaft

Lesedauer: 3 Minuten

Das Gleichbehandlungsgesetz sieht Diskriminierungsverbote vor im Hinblick auf

  • Geschlecht,
  • ethnische Zugehörigkeit,
  • Religion,
  • Weltanschauung,
  • Alter und
  • sexuelle Orientierung.

Das Behinderteneinstellungs- sowie das Behindertengleichstellungsgesetz sehen Diskriminierungsverbote im Hinblick auf Behinderungen vor.

Geltungsbereich

Das Gleichbehandlungsgebot gilt für

  • Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
  • arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse,
  • Heimarbeiter,
  • Leiharbeitnehmer sowie
  • nach Österreich überlassene und entsandte Arbeitskräfte, für die Dauer der Entsendung.

Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ist in Sondergesetzen geregelt.


Vorsicht!
Das Gebot zur Gleichbehandlung ist nicht auf das Arbeitsverhältnis alleine beschränkt. Es gilt auch für                                           

  • das Arbeitsumfeld, wie etwa Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie
  • die ethnische Zugehörigkeit außerhalb der Arbeitswelt wie etwa Sozialschutz, soziale Vergütungen, Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, Wohnraum.

Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem konkreten Arbeitsverhältnis

Aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf niemand bei

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  • Festsetzung des Entgelts,
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  • beruflichem Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  • den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Gleichbehandlung im Arbeitsumfeld

Aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf niemand

  • beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  • bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitgeber– oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  • bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit

unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Ebenso darf nunmehr unabhängig vom Geschlecht in den folgenden Zusammenhängen nicht diskriminiert werden:

  • Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder VKG, sowie Vaterschaftsurlaub iSd VKG,
  • sonstige Dienstverhinderung bei dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern,
  • Pflegefreistellung oder
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, Sterbebegleitung, Begleitung von schwersterkrankten Kindern, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Beweislastverteilung

Beruft sich eine Person im Streitfall auf einen Diskriminierungstatbestand, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass

  • es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
  • die die Diskriminierung bewirkenden Vorschriften, Kriterien und Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die angewendeten Mittel angemessen und erforderlich sind.

Die diskriminierte Person hat im Fall des Obsiegens im Streitfall in gewissen Fällen Anspruch auf Gewährung der erwünschten Position (z.B. freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen) oder Anspruch auf Schadenersatz sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens.

Gleichbehandlungskommission / Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen

In Streitfällen hat die aus drei Senaten bestehende Gleichbehandlungskommission

  • über Auseinandersetzungen in Fragen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt,
  • über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt,
  • über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen,
  • Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes

zu erstatten.

Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und Verstößen zu befassen. Insbesondere hat die Kommission Gutachten über Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten und auf Antrag Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gutachten und rechtskräftige Urteile, welche die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, sind von der Kommission anonymisiert zu veröffentlichen.

Die Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert fühlen, weiters zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen und zur Erstellung von Berichten zum Thema "Diskriminierung“.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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