Justitia im Fokus vor Bürokulisse
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Gleichbehandlung - Folgen der Verletzung bei aufrechtem Arbeitsverhältnis

Schadenersatz - Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung - Entgeltdifferenz

Lesedauer: 2 Minuten

Entgelthöhe

Erhält ein/eine Arbeitnehmer:in aufgrund einer Diskriminierung für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein/eine anderer/andere Arbeitnehmer:in, besteht Anspruch

  • auf Bezahlung der Differenz und
  • auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Freiwillige Sozialleistungen

Erhält ein/eine Arbeitnehmer:in diskriminierend keine oder eine geringere freiwillige Sozialleistung als andere Arbeitnehmer:innen hat er/sie Anspruch

  • auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Schadenersatz und
  • auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Betriebliche Aus- und Weiterbildung

Wird ein/eine Arbeitnehmer:in diskriminierend nicht in betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einbezogen, hat er/sie Anspruch

  • auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Schadenersatz und
  • auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Beruflicher Aufstieg (Beförderung)

Bei einem wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht erfolgten beruflichen Aufstieg besteht Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Ersatzanspruch beträgt

  • die Entgeltdifferenz für mindestens 3 Monate, wenn der/die Arbeitnehmer:in bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre, oder
  • bis 500 Euro, wenn der/die Arbeitgeber:in nachweisen kann, dass der Schaden durch die Diskriminierung nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde.

Der Anspruch ist binnen sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung bzw. Beförderung gerichtlich geltend zu machen.

Sonstige Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hinsichtlich der sonstigen Arbeitsbedingungen haben diskriminierte Arbeitnehmer:innen Anspruch auf

  • Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein/eine nicht diskriminierter/diskriminierte Arbeitnehmer:in oder  auf Schadenersatz und
  • Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.

Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Belästigung

Als Belästigung gilt jedes Verhalten, dass ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Es stellt auch eine Belästigung dar, wenn die Reaktion des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin auf eine belästigende Verhaltensweise nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bewirkt.

Im Falle einer Belästigung hat der/die Arbeitnehmer:in gegenüber dem/der Belästiger:in (Arbeitgeber:in, Kunden/Kundinnen, Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen) Anspruch auf Schadenersatz, der binnen eines Jahres ab der Belästigung gerichtlich geltend zu machen ist.

Besteht der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, besteht zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz mindestens in Höhe von € 1.000,--.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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