Gleichbehandlung - Folgen der Verletzung bei aufrechtem Arbeitsverhältnis
Schadenersatz - Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung - Entgeltdifferenz
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Entgelthöhe
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Diskriminierung für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein anderer Arbeitnehmer, besteht Anspruch
- auf Bezahlung der Differenz und
- auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Freiwillige Sozialleistungen
Erhält ein Arbeitnehmer diskriminierend keine oder eine geringere freiwillige Sozialleistung als andere Arbeitnehmer hat er Anspruch
- auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Schadenersatz und
- auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Wird ein Arbeitnehmer diskriminierend nicht in betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einbezogen, hat er Anspruch
- auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Schadenersatz und
- auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Der Anspruch ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Beruflicher Aufstieg (Beförderung)
Der Ersatzanspruch beträgt
- die Entgeltdifferenz für mindestens 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre, oder
- bis 500 Euro, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Schaden durch die Diskriminierung nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wurde.
Der Anspruch ist binnen sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung bzw. Beförderung gerichtlich geltend zu machen.
Sonstige Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hinsichtlich der sonstigen Arbeitsbedingungen haben diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch auf
- Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein nicht diskriminierter Arbeitnehmer oder auf Schadenersatz und
- Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
Der Anspruch ist binnen drei Jahren geltend zu machen.
Belästigung
Als Belästigung gilt jedes Verhalten, dass ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Es stellt auch eine Belästigung dar, wenn die Reaktion des Arbeitnehmers auf eine belästigende Verhaltensweise nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bewirkt.
Vorsicht!
Gegen den Arbeitgeber besteht ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch, wenn er nicht für angemessene Abhilfe gegen die Belästigung von dritter Seite gesorgt hat.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024