CE-Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln (Niederspannungsrichtlinie)
EU-Richtlinie, Umsetzung in Österreich, Normen
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Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014) - Neufassung
Gilt für elektrische Betriebsmittel in den folgenden Spannungsgrenzen (Nenn-Eingangs- oder Nenn-Ausgangsspannung):
- Wechselstrom von 50 V bis 1000 V
- Gleichstrom von 75 V bis 1500 V
Gilt nicht für
- Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre (ATEX-Richtlinie)
- Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
- Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
- Elektrizitätszähler
- Haushaltssteckvorrichtungen
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
- Funkentstörung
- Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
- Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für diese Zwecke verwendet werden
Gilt seit 20.4.2016 (Aufhebung Richtlinie 2006/95/EG)
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden
Richtlinientext | Leitfaden | Leitfaden (deutsch, BMAS)
Umsetzung in Österreich
- BGBl. Nr. 106/1993 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992
- BGBl. II Nr. 21/2016 - Niederspannungsgeräteverordnung 2015 - NspGV 2015
Normen zur Richtlinie
Die Niederspannungsrichtlinie gibt die Sicherheitsziele vor. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (in diesem Fall von CENELEC) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen(EN/HD) oder Teile davon erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung hinsichtlich der abgedeckten Sicherheitsanforderungen.
» Listen der harmonisierten Normen
Beim Fehlen harmonisierter Normen können bestimmte internationale Normen (IEC), fehlen auch diese dann auch nationale Normen eine Konformitätsvermutung auslösen. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Notifizierte Stellen
Bei dieser Richtlinie ist für das Konformitätsbewertungsverfahren (interne Fertigungskontrolle) keine Einschaltung einer notifizierten Stelle erforderlich.
Weitere Richtlinien:
Bei elektrischen Betriebsmitteln sind gegebenenfalls auch weitere CE-Richtlinien zu beachten, beispielsweise:
- EU-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (2014/30/EU)
- EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
- EU-Richtlinie über die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) (2011/65/EU)
Sonstige EU-Richtlinien:
- EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)
- EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU)
Stand: 28.10.2021