Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
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Wesentliche Inhalte
Wie das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) die Bilanzbuchhaltungsberufe regelt, regelt das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) die Wirtschaftstreuhandberufe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
In folgenden Bestimmungen bestehen Anknüpfungspunkte zu den Bilanzbuchhaltungsberufen:
- Nach § 13 Abs. 2 Z 1 WTBG 2017 ist ebenfalls zur Fachprüfung der Wirtschaftstreuhandberufe zugelassen, wer nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.
- Die §§ 60 ff. WTBG 2017 beinhalten Regelungen über die Berechtigung von Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, u.a. Tätigkeiten der Bilanzbuchhalte auszuüben (sog. Interdisziplinäre Gesellschaften). Diese Berechtigung wurde in der unten verlinkten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgehalten.
Gesetzes-, Verordnungstexte
- konsolidierte Fassung des WTBG 2017
- Verordnung betreffend die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Stand: 03.11.2023