Gebühren
Erlangung der Berufsberechtigung in einem Bilanzbuchhaltungsberuf
Lesedauer: 1 Minute
Nach Gebührengesetz 1957 (GebG 1957) hat die Bilanzbuchhaltungsbehörde Anträge auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung, bis dato noch nicht vergebührte Beilagen und die öffentliche Bestellungs- bzw. Anerkennungsurkunde zu vergebühren.
Die Gebühren für Antrag, Beilagen und Urkunde werden im Bescheid vorgeschrieben. Sie zahlen die Gebühren im Anschluss auf unser Gebührenkonto ein und wir führen diese zur Gänze an das Finanzamt ab.
Höhe der Gebühren
Die Gebühren betragen ab 1.7.2011:
47,30 Euro | Euro pro Antrag auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung |
3,90 Euro | Euro pro nicht vergebührte Beilage |
83,60 Euro | Euro pro öffentliche Bestellungs- bzw. Anerkennungsurkunde |
14,30 Euro | Euro pro Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht |
Bearbeitungskosten werden von der Wirtschaftskammer Österreich getragen. Eine Vergütung seitens der Republik erfolgt nicht.
Gebührenkonto
Die vorgeschriebenen Gebühren sind auf das Gebührenkonto
Bank Austria
BLZ 12000, Konto-Nr. 10005475131
IBAN AT951200010005475131
BIC BKAUATWW
einzuzahlen.
Neugründungsförderungsgesetz
Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) ermöglicht es, bei Neugründung und Übernahme von Betrieben Kosten zu sparen. Die bloße Änderung der Rechtsform ist nicht förderungswürdig.
Das heißt, von erstmaligen Gründern von Unternehmen zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes (auch Ein-Personen-Unternehmen) werden nach NeuFöG bei fristgerechtem Antrag folgende Gebühren nicht erhoben:
- § 1 Z 1: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;
- § 1 Z 2: Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
- § 1 Z 3: Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
- § 1 Z 4: Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
- § 1 Z 5: Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes durch den ersten Erwerber;
- § 1 Z 7: die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Dienstgeberbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Die Befreiungen stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Übertragung des Betriebs anfallen.
Die Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen des NeuFöG können kumulativ mit etwaigen anderen Befreiungsbestimmungen angewandt werden.
Mehr zur NeuFöG in den Neugründungs-Förderungs-Richtlinien.
Haben Sie noch Fragen zu den Gebühren? Gerne helfen Ihnen die Mitarbeiter:innen der Bilanzbuchhaltungsbehörde weiter.
Stand: 01.10.2024