Person mit eingegipsten Bein hält sich an Krücke fest und versucht sich auf grauer Couch niederzusetzen, an Couch weitere Krücke lehnend, im Hintergrund verschwommen Regal mit Büchern und Schachteln sowie Zimmerpflanzen
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Betriebshilfe Burgenland

Service der Wirtschaftskammer Burgenland und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Lesedauer: 1 Minute

Voraussetzungen, Richtlinien, die weiteren Schritte

Als Kleinbetrieb mit wenigen oder keinen Mitarbeitern stellen unvorhersehbare Ereignisse für die Weiterführung Ihres Betriebes eine enorme Herausforderung dar. Sollten Sie durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig werden oder Sie befinden sich im Mutterschutz kann die Existenz Ihres Unternehmens plötzlich gefährdet sein. Damit es in solchen Notfällen nicht zur Gefährdung oder sogar Schließung Ihres Betriebes kommen muss, bietet die Wirtschaftskammer Burgenland mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Eisenstadt, die „Betriebshilfe“ an. 

Die Kosten des Betriebshelfers werden bis zu einem Stundensatz von höchstens 17,00 Euro sowie für höchstens 40 Stunden pro Woche und maximal für 70 Tage erstattet.

Wie sieht unsere Betriebshilfe für Sie aus?

Für die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall sowie für die Zeit des Mutterschutzes oder Pflege eines behinderten Kindes können Sie eine Ersatzkraft als Betriebshelfer/in einstellen. Die Kosten für diese/n Betriebshelfer/in übernimmt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Eisenstadt.

Wer kann Betriebshilfe beanspruchen?

Jede Burgenländische Unternehmerin/jeder Burgenländische Unternehmer, die/der Mitglied bei der Wirtschaftskammer Burgenland und nach dem GSVG pflichtversichert ist, bei einer mehr als 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Das Jahresgesamteinkommen (versicherungspflichtige und andere Einkünfte) darf max. 25.382,03 Euro jährlich bzw. 2.115,17 Euro monatlich (Wert 2024) betragen.

Jede Burgenländische Unternehmerin im Falle der Mutterschaft für die Dauer von 8 Wochen vor und 8 Wochen (im Falle Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Kaiserschnitt 12 Wochen) nach Entbindung. Bei Inanspruchnahme gebührt kein Wochengeld, es tritt allerdings kein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes ein. Achtung: Bei Mutterschaft gibt es keine Einkommensgrenze!

Jede burgenländische Unternehmerin/jeder burgenländische Unternehmer, die/der Mitglied bei der Wirtschaftskammer Burgenland und nach dem GSVG pflichtversichert ist, bei einer mehr als 14 Tage dauernden Verhinderung infolge Pflege eines behinderten Kindes im Ausmaß von 90 Tagen. Er gebührt einmal zum Zeitpunkt der Feststellung der Behinderung des Kindes und wenn der Pflegebedarf um zumindest eine Pflegestufe steigt.

Wo ist die Betriebshilfe zu beantragen? 

Wirtschaftskammer Burgenland - „Frau in der Wirtschaft“

Charlotte Jautz
Robert Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt

Tel: 0590907/2623
Mail: charlotte.jautz@wkbgld.at

oder

Sozialversicherung der Selbständigen – Landesstelle Eisenstadt

Katja Rosenich
Siegfried Marcus-Straße 5
7000 Eisenstadt

Tel: 050 808 808
Mail: gs@svs.at

Stand: 08.01.2024