Person mit eingegipsten Bein hält sich an Krücke fest und versucht sich auf grauer Couch niederzusetzen, an Couch weitere Krücke lehnend, im Hintergrund verschwommen Regal mit Büchern und Schachteln sowie Zimmerpflanzen
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Betriebshilfe: Details

Begriff - Voraussetzungen - Geldleistung - Sachleistung - Anträge

Lesedauer: 3 Minuten

Häufig sind Unternehmer mit finanziellen Problemen konfrontiert, wenn sie bei Krankheit, nach einem Unfall oder im Falle einer Schwangerschaft im Betrieb längere Zeit nicht arbeitsfähig sind.

Um diese Gefahren zu mildern, leistet die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftskammern Betriebshilfe. Die Betriebshilfe wird als Sachleistung oder als Zuschuss zu den Kosten eines Betriebshelfers gewährt.

Begünstigter Personenkreis

Die Betriebshilfe können alle Personen in Anspruch nehmen, die bei der Sozialversicherung der Selbständigen krankenversichert sind.

Voraussetzungen

Die Betriebshilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

  • eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen vorliegt,
  • die jährlichen Gesamteinkünfte des Versicherten den Betrag von
    EUR 25.382,03 (Wert für 2024) nicht übersteigen (Ausnahme: Betriebshilfe bei Mutterschaft bzw. Pflege eines behinderten Kindes) und
  • die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. 

Betriebshilfe als Sachleistung

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gewährt in Kooperation mit den Wirtschaftskammern in allen Bundesländern Betriebshilfe als „Sachleistung“. Dies stellt eine freiwillige Leistung dar, begründet jedoch keinen Rechtsausspruch auf die Inanspruchnahme. Die Sachleistung besteht in der Beistellung von kostenlosen Betriebshelfern für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für 70 Einsatztage pro Kalenderjahr, bei Pflege eines behinderten Kindes einmalig höchstens für 90 Einsatztage.

Dem Unternehmer entstehen durch den Einsatz eines Betriebshelfers keinerlei Kosten.

Die Anträge auf Beistellung eines Betriebshelfers sind beim jeweiligen Betriebshilfeverein einzubringen.

Tipp!

Siehe dazu unsere Infoblätter über die Betriebshilfe in den Bundesländern
(z.B. Betriebshilfe Kärnten, Betriebshilfe Vorarlberg, Betriebshilfe Wien).

Betriebshilfe als Geldleistung

Bei der Betriebshilfe als Geldleistung beschäftigt der Unternehmer wegen seiner Notlage einen zusätzlichen Mitarbeiter. Dieser zusätzliche Mitarbeiter wird – im Gegensatz zur Betriebshilfe als Sachleistung - nicht vom Betriebshilfeverein, sondern direkt vom Unternehmer bezahlt.

In so einem Fall kann die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Zuschuss zum Mehraufwand leisten, der durch die Beschäftigung des zusätzlichen Mitarbeiters (Betriebshelfers) entsteht.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 12 pro Stunde (Wert 2024), höchstens aber EUR 96 pro Tag (Wert 2024) und ist mit 80 % der anfallenden Kosten begrenzt. Der Zuschuss wird – wie die Sachleistung - bis zu einer Höchstdauer von 70 Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Pflege eines behinderten Kindes bezahlt die SVS den Zuschuss für höchstens 90 Tage. Er gebührt einmalig zum Zeitpunkt der Feststellung der Behinderung des Kindes.

Anträge auf Übernahme der Kosten für Betriebshelfer sind bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einzubringen.

Tipp!

Das Antragsformular ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erhältlich. Es kann auch im Internet unter www.svs.at heruntergeladen werden.
Aus dem Antragsformular ist unter der Überschrift „Information – Übernahme von Kosten für Betriebshelfer“ auch ersichtlich, welche Unterlagen dem Antrag beigelegt werden müssen.

Betriebshilfe bei Mutterschaft bzw. Pflege eines behinderten Kindes

Für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist (zumeist acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) bzw. bei Änderung des Pflegebedarfs eines behinderten Kindes können Betriebshelfer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Es gelten daher in diesen Fällen keine Einkommens- bzw. Zuverdienstgrenzen.

Tipp!

Die Unternehmerin kann frei wählen, ob sie die Betriebshilfe im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft oder in Form von Wochengeld beanspruchen möchte. Siehe dazu unsere Info „Wochengeld für Unternehmerinnen“.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024