Lenker von Verordnungsfahrzeugen: Arbeitszeit
Tagesarbeitszeit - Wochenarbeitszeit - Lenkzeiten
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Tagesarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Tagesarbeitszeit umfasst daher
- die Lenkzeit,
- andere Arbeiten wie z.B. Be- und Entladen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, Reinigung und technische Wartung oder Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei und Zoll, Verkehrskontrollen,
- die Arbeitsbereitschaft sowie
- die Fahrtunterbrechung, sofern sie nicht mit der Ruhepause zusammenfällt.
Die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit von Lenkern darf 12 Stunden überschreiten.
Das konkrete Ausmaß der zulässigen Tageshöchstarbeitszeit kann in einzelnen Branchen unterschiedlich sein und ergibt sich aus den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Kollektivvertrages bzw. des Arbeitszeitgesetzes.
Wochenarbeitszeit
Wochenarbeitszeit ist die gesamte Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit beträgt in einzelnen Wochen 60 Stunden.
Dabei ist allerdings zu beachten,
- dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.
Eine Erweiterung des Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 26 Wochen ist dann möglich, wenn
- objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe vorliegen und
- die Erweiterung durch Kollektivvertrag bzw. wenn kein Kollektivvertrag für den Betrieb wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, geregelt ist.
Eine Ausdehnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 55 Stunden im Durchrechnungszeitraum ist nur dann zulässig, wenn
- der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung, wenn kein Kollektivvertrag für den Betrieb wirksam ist) dies vorsieht und
- die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung vollständig aus Arbeitsbereitschaft besteht. Arbeitsbereitschaft ist die Zeit ohne aktive Tätigkeit, aber mit der Verpflichtung am Arbeitsort für Arbeitsleistungen bereit zu sein. Eine regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft ist in diesem Fall nicht erforderlich!
Um die Frage der Länge des Durchrechnungszeitraumes sowie das Ausmaß der durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit zu klären, muss daher unbedingt der jeweils anwendbare Kollektivvertrag bzw. eine allenfalls abgeschlossene Betriebsvereinbarung beachtet werden.
Lenkzeiten
Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
Die Tageslenkzeit darf grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten.
Durch Kollektivvertrag bzw. wenn kein Kollektivvertrag für den Betrieb wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, kann die Tageslenkzeit zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Neben der Tageslenkzeit ist die Wochenlenkzeit zu beachten. Wochenlenkzeit ist die gesamte Lenkzeit innerhalb einer Woche (Kalenderwoche von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr). Die Wochenlenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.
In zwei aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche) darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.
Fahrtunterbrechung
Die Lenkzeit muss nach einer bestimmten Lenkdauer unterbrochen werden, um dem Lenker eine Möglichkeit zur Erholung zu geben und die Erhaltung seiner Verkehrstüchtigkeit zu gewährleisten. Diese Lenkpause stellt bezahlte Arbeitszeit dar, außer sie fällt mit einer Ruhepause zusammen.
Während der Fahrtunterbrechung darf der Lenker auch keine anderen Arbeiten verrichten wie z.B. Be- und Entladen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, Reinigung und technische Wartung oder Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei und Zoll.
Spätestens nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden muss eine Fahrtunterbrechung im Ausmaß von 45 Minuten eingelegt werden. Die Fahrtunterbrechung kann in zwei Teile geteilt werden. Der 1. Teil muss mindestens 15 Minuten, der 2. Teil mindestens 30 Minuten betragen.
Wird die Fahrtunterbrechung geteilt, so muss der letzte Teil beginnen, bevor die Lenkzeit von 4,5 Stunden überschritten ist.
Im Falle der Verlängerung der Tageslenkzeit auf 10 Stunden muss nach spätestens
9 Stunden Gesamtlenkzeit eine weitere Fahrtunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden. Diese kann ebenfalls geteilt werden.
Wird die Fahrtunterbrechung vor Ablauf von 4,5 Stunden Lenkzeit abgehalten, beginnt mit deren Ende ein neuer Berechnungszeitraum für die 4,5-stündige Lenkzeit.
Stand: 01.06.2024