Gleitende Arbeitszeit
Formvorschriften - Ausgestaltung - Überstunden
Lesedauer: 2 Minuten
Hinweis: Diese Seite beschreibt die Regelungen bis 31.8.2018. Alle Infos zu den Bestimmungen ab 1.9.2018 finden Sie auf unserer Infoseite Gleitzeit ab 1.9.2018.
Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
Tipp!
Die gleitende Arbeitszeit bedarf keiner kollektivvertraglichen Zulassung. Sie kann daher in allen Branchen betriebsintern geregelt werden.
Form
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist die gleitende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Besteht kein Betriebsrat, muss mit dem einzelnen Arbeitnehmer eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung getroffen werden.
Vorsicht!
Schriftlichkeit ist absolutes Formerfordernis einer Gleitzeitvereinbarung. Der mündliche Abschluss einer Gleitzeitvereinbarung ist rechtsunwirksam und kann zu Überstundennachforderungen führen!
Notwendige Inhalte
Eine Gleitzeitvereinbarung muss folgende Punkte enthalten:
- Dauer der Gleitzeitperiode,
- Gleitzeitrahmen,
- Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
- Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, in dem Zeitguthaben aufgebaut und abgebaut werden können. Am Ende dieses Zeitraumes ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Zeitsaldo.
Dieser Zeitsaldo kann
- als Zeitguthaben oder Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen oder
- als Zeitguthaben (in Form von Überstunden) ausgezahlt
werden.
Gleitzeitrahmen ist der tägliche Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit grundsätzlich frei beginnen und beenden kann
Die fiktive Normalarbeitszeit dient der Bewertung aller Abwesenheiten (Krankheit, Urlaub, etc.), für die Entgeltfortzahlung gebührt und legt fest, wie viel Normalarbeitszeit als erbracht gilt. Die fiktive Normalarbeitszeit wird der Arbeitszeitbemessung im Falle von Urlaub, Krankenstand und sonstigen gesetzlich anerkannten Dienstverhinderungsgründen des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
Tägliche Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
Wöchentliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Maximal sind 50 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit zulässig.
Beispiel:
Gleitzeitperiode: 3 Monate (13 Wochen)
Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode: 39 Stunden
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann im Schnitt 43 Stunden betragen (39 : 13 =
3 Stunden/Woche zusätzlich).
Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Vorsicht!
Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz, sondern dem Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz und können daher nicht von einer Gleitzeitvereinbarung erfasst werden.
Überstunden
Überstunden fallen an, wenn
- Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens erfolgen,
- die tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird oder
- Gutstunden die Übertragungsmöglichkeiten in die nächste Gleitzeitperiode überschreiten.
Vorsicht!
Offene Zeitguthaben sind am Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50% abzugelten! Dies gilt nicht bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder, wenn ein Kollektivvertrag Abweichendes vorsieht.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 04.01.2018