Detailansicht einer Hand, die mehrere Papiertaschen unterschiedlicher Farben hält vor weißem Hintergrund
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Beschäftigung von Mitarbeitern im Handel am 8. Dezember

Verfahren - Bezahlung - Dauer der Beschäftigung - Freizeitausgleich

Lesedauer: 2 Minuten

Am Feiertag Mariä Empfängnis dürfen Handelsbetriebe Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge mit folgenden Tätigkeiten beschäftigen: 

  • Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung von Kunden,
  • Tätigkeiten im Warenverkauf,
  • Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sowie
  • sonstige Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.

Dabei sind ein bestimmtes Verfahren und eine gesonderte Entlohnung zu beachten.

Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein verkaufsoffener Samstag nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags. Es gelten stets die Regelungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern am 8. Dezember. 

Verfahren 

Handelsbetriebe, die am 8. Dezember ihre Verkaufsstelle geöffnet haben und Mitarbeiter beschäftigen wollen, haben dies bis spätestens 10. November dem Mitarbeiter mitzuteilen.  

Der betroffene Mitarbeiter hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Aufforderung zur Arbeitsleistung die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen seiner Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. 

Wie erfolgt die Bezahlung der Mitarbeiter? 

Jeder Mitarbeiter, gleichgültig ob er am 8. Dezember beschäftigt wird oder nicht, erhält das Dezembergehalt in voller Höhe. Darin ist auch das Feiertagsentgelt enthalten. 

Wer am 8. Dezember tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Dezembergehalt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt. 

Arbeitet der Arbeitnehmer allerdings mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, sind dies Überstunden. 

Überstunden am Feiertag sind im Handel mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.

Wie erfolgt die Bezahlung von Lehrlingen? 

Berechnungsgrundlage der Vergütung von Arbeitsleistungen eines Lehrlings am
8. Dezember ist der Stundensatz der Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr.


Beispiel:
Ein Lehrling wird im Betrieb am 8. Dezember 2014 beschäftigt und unterliegt der Gehaltstafel A (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel) des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten. Er erhält pro geleisteter Arbeitsstunde ein Entgelt von € 9,12 brutto (= € 1.523,-- brutto: 167).


Dauer der Beschäftigung?

Arbeitnehmer können zu Verkaufszwecken in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und über diesen Zeitraum hinaus zu Vor- und Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden. 

Freizeitausgleich? 

Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung ist zusätzliche Freizeit zu gewähren, die auf die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers anzurechnen ist.  

Der Verbrauch dieser Freizeit ist einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie unter Bedachtnahme auf persönliche Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und bis 31. März des Folgejahres unter Fortzahlung des Entgeltes zu verbrauchen. 

Arbeitnehmer, die bis zu 4 Stunden arbeiten, erhalten 4 Stunden Freizeit, Arbeitnehmer, die mehr als 4 Stunden arbeiten, erhalten 8 Stunden Freizeit. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unzulässig. 

Beschäftigung auf ständigen Märkten 

Die Beschäftigung von Mitarbeitern auf ständigen Märkten ist am 8. Dezember von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung zulässig.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.03.2016