Jugendliche Person mit kurzen hellen Haaren steht freudig mit Jeansjacke und eingesteckten Händen an einer grauen Wand
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Beschäftigung von Jugendlichen

Rahmenbedingungen und Arbeitszeitregelungen

Lesedauer: 3 Minuten

Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder gelten. Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. 

Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. Die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Jugendlichen werden im Folgenden dargestellt. 

Arbeitszeit

Die zulässige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Die zulässige Arbeitszeit kann auf 9 Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn durchrechenbare Arbeitszeit oder das Einarbeiten von Werktagen in Verbindung mit Feiertagen vereinbart ist.

Durchrechenbare Arbeitszeit für Jugendliche kann vereinbart werden, wenn

  • innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit den Durchschnitt von 40 Stunden nicht überschreitet,
  • der Kollektivvertrag dies zulässt,
  • für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
  • eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. 

Beim Einarbeiten von Werktagen in Verbindung mit Feiertagen kann die ausfallende Normalarbeitszeit von Fenstertagen auf höchstens 7 (die Ausfalltage einschließende) Wochen verteilt werden. Der 7-wöchige Zeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf 13 Wochen verlängert werden. 

Überstunden 

Wenn zwingende betriebliche Gründe es verlangen, dürfen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr im Rahmen bestimmter Vor- und Abschlussarbeiten (z.B. Reinigung oder abschließende Kundenbedienung) Mehrarbeitsleistungen im Ausmaß von maximal ½ Stunde pro Tag bzw. maximal 3 Stunden pro Woche erbringen. 

Vor- und Abschlussarbeiten sind

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung durchführen lassen
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes abhängt sowie
  • Arbeiten zur abschließenden Kundenbetreuung einschließlich damit zusammenhängender Aufräumarbeiten.

Sollte die tägliche Normalarbeitszeit bereits auf 9 Stunden pro Tag ausgedehnt worden sein, so ergibt dies eine maximal zulässige tägliche Arbeitszeitdauer von 9½ Stunden. 

Ruhepausen und Arbeitsruhe

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4½ Stunden, so ist mindestens eine halbstündige Pause zu gewähren. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren. 

Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist dem Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. 

Nachtruhe

Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. 

In mehrschichtigen Betrieben dürfen

  • Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden,
  • Jugendliche ab 15 Jahre ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn dem Jugendlichen bei einem späteren Arbeitsbeginn eine zumutbare Erreichung des Betriebes weder mittels privater noch öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.  

Bäckerlehrlinge, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. 

Sonn- und Feiertagsruhe 

An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen nur in der Gastronomie, in Kranken- und Pflegeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen. Auch in diesen Ausnahmefällen muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. 

Tipp!

Im Hotel- und Gastgewerbe bestehen Durchrechnungsmöglichkeiten der freien Sonntage.

Urlaub 

Der jährliche Urlaubsanspruch entspricht dem für erwachsene Arbeitnehmer. Auf Verlangen des Jugendlichen ist aber ein Urlaubsverbrauch im Ausmaß von mindestens 12 Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren. Dieses Gebot bindet jedoch nur den Arbeitgeber, nicht den Jugendlichen. 

Tipp!

Jugendliche haben die Möglichkeit einen kostenlosen Gesundheitscheck in Anspruch zu nehmen, damit gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt werden. Für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchung besteht Anspruch auf die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024