Sozialplan
Begriff - Voraussetzungen - Inhalte
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Begriff
Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Der Betriebsrat hat auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen. Ohne Betriebsrat im Unternehmen gibt es auch keinen Sozialplan.
Betriebsänderung
Unter Betriebsänderung versteht man insbesondere
- das Einschränken oder Stilllegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
- das Auflösen einer solchen Zahl von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erfordert,
- das Verlegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
- den Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
- die Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation,
- das Einführen neuer Arbeitsmethoden,
- das Einführen von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung,
- Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
Beratung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben.
Auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.
Erzwingbarkeit der Betriebsvereinbarung
Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Sozialplanes keine Einigung zustande, so entscheidet - sofern keine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung vorliegt - auf Antrag des Betriebsrates oder des Arbeitgebers die Schlichtungsstelle.
Diese wird am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichtes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und 4 Beisitzern (2 Beisitzer aus einer Beisitzerliste und 2 Beisitzer aus dem Unternehmen), die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat namhaft zu machen sind.
Die Schlichtungsstelle hat ihre Entscheidung möglichst rasch und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt selbst als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Voraussetzungen zum Abschluss eines Sozialplans
Für den Abschluss und auch die Erzwingung eines Sozialplanes müssen folgende Kriterien vorliegen (siehe oben 1. bis 6. der Betriebsänderung):
- In einem Betrieb mit Betriebsrat müssen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Es muss eine Betriebsänderung (wie oben) vorliegen, die wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt.
Als wesentlicher Nachteil sind die Reduzierung des Entgeltes, die Verlängerung des Arbeitsweges und der Verlust des Arbeitsplatzes zu werten.
Der wesentliche Nachteil muss die gesamte Belegschaft oder zumindest erhebliche Teile davon betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte 8 % der Belegschaft noch nicht als erheblichen Teil.
Inhalte des Sozialplanes
Mögliche (je nach Betriebsänderung) Inhalte eines Sozialplanes können sein:
- freiwillige Abfertigungen,
- Überbrückungshilfen,
- Ersatz von Umschulungs-, Bewerbungs- und Ausbildungskosten,
- Beibehalt der Werkswohnungen,
- bevorzugte Wiedereinstellung der gekündigten Arbeitnehmer oder Ersatzarbeitsplätze,
- Gründung einer Arbeitsstiftung.
Vereinbarungen in Sozialplänen, wonach der Betriebsrat den Arbeitgeberkündigungen pauschal zustimmt, sind nicht möglich. Zulässig ist es jedoch, Sozialplanleistungen von der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abhängig zu machen.
Kurz vor einem Konkurs abgeschlossene Sozialpläne sind anfechtbar, wenn sie zu Lasten des Insolvenzentgeltsicherungs-Fonds vereinbart wurden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024