
Arbeitgeber:innenkündigung
Inhalt und Form – Kündigungsausspruch – Kündigungsfrist und -termin – Kündigungsgrund
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Inhaltsverzeichnis
Unter Arbeitgeber:innenkündigung versteht man die an die Arbeitnehmer:innen gerichtete schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Arbeitgeber:innen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen aufzulösen.
Inhalt und Form
Die Arbeitgeber:innenkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille der Arbeitgeber:innen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.
Tipp!
In der Praxis ist schon aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen. Manche Kollektivverträge sehen die Schriftform ausdrücklich vor, wobei darauf zu achten ist, dass die Kündigung dann erst mit Zustellung wirksam wird. Um Unklarheiten bzw. Probleme zu vermeiden, sollte im Kündigungsschreiben der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses konkret bezeichnet werden.
Kündigungsausspruch
Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Ein bloßes Abmelden bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Arbeitgeber:innenkündigung“ reicht also nicht aus. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmer:innen abhängig.
Vorsicht!
Als ausgesprochen gilt die Kündigung, wenn sie den Arbeitnehmer:innen zugegangen ist, also bei schriftlichen Kündigungen erst nach Übergabe bzw. Zustellung des Kündigungsschreibens. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Zusendung durch Bot:innen dringend zu empfehlen!
In folgenden praxisrelevanten Fällen muss vor dem Kündigungsausspruch ein ganz bestimmtes Vorverfahren eingehalten werden:
- Kündigungen in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat,
- Kündigungen, die dem Kündigungsfrühwarnsystem mit Verständigungspflicht des Arbeitsmarktservice unterliegen (= Massenkündigungen),
- Kündigungen besonders geschützter Personen, z.B. von werdenden Müttern, Arbeitnehmer:innen in der Elternkarenz, von Präsenz-, Ausbildungs-/Zivildiener:innen, Betriebsratsmitgliedern (vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich),
- Kündigungen von begünstigten Behinderten (vorherige Zustimmung beim Sozialministeriumservice erforderlich).
Vorsicht!
Arbeitgeber:innenkündigungen, die ohne Einhaltung des Vorverfahrens bzw. ohne die notwendige Zustimmung ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam!
Kündigungsfrist
Mit dem auf den Kündigungsausspruch (Achtung: Zugang der Kündigung) folgenden Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Kündigungsausspruch und Ende des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsfristen für Angestellte sind im Angestelltengesetz geregelt, für Arbeiter:innen im jeweiligen Branchenkollektivvertrag, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859. Kündigungsfristen sind Mindestfristen, die Einhaltung einer längeren Frist ist daher zulässig, nicht jedoch eine Verkürzung. Die Kündigungsfristen sind in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.
Mehr Infos zu Kündigungsfristen
Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Dienstverhältnisses, keinesfalls der Tag des Ausspruches der Kündigung! Gesetzlich vorgesehener Kündigungstermin ist grundsätzlich das jeweilige Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres). Durch Einzelarbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Arbeitgeber:innen auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats kündigen können. Solche Vereinbarungen sind aber nur gültig, wenn keine einschränkenden kollektivvertraglichen Sonderregeln bestehen.
Mit Wirkung vom 01.10.2021 wurde die Kündigungsfristen der Arbeiter:innen jenen der Angestellten angeglichen. Für Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen können abweichende Regelungen vorgesehen sein.
Vorsicht!
Eine frist- oder terminwidrige Kündigung kann für das Unternehmen sehr teuer werden! In diesem Fall können die Arbeitnehmer:innen das Entgelt bis zum korrekten Ende des Arbeitsverhältnisses in Form einer so genannten „Kündigungsentschädigung“ verlangen. Im Zweifel sollte daher vor jeder Kündigung Kontakt mit Arbeitsrechtsexpert:innen der Wirtschaftskammer aufgenommen werden!
Kündigungsgrund
Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist bei Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber die Arbeitnehmer:innen die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, etwa wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Kündigungsmotivs. In diesem Fall müssen die Arbeitgeber:innen im Gerichtsverfahren die sachliche Rechtfertigung der Kündigung begründen und beweisen.
Ansprüche der Arbeitnehmer:innen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber:innenkündigung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls
- Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
- anteilige Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Urlaubsersatzleistung,
- Abfertigung (alt).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025