Kleinkind mit blauem Kleid spielt gemeinsam mit einer erwachsenen Person an einem Kinderspieltisch
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Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Geburten ab 1.3.2017)

Begriff – Erwerbstätigkeit – Dauer – Höhe – Höchstgrenze – Doppelbezug

Lesedauer: 4 Minuten

Begriff

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) besteht, wenn der betroffene Elternteil

  • die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (siehe unsere Info „Kinderbetreuungsgeld-Allgemeines“),
  • vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, mindestens 182 Tage durchlaufend kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig war,
  • in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat
  • und während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte von mehr als € 8.100,-- pro Kalenderjahr (2024, davor € 7.800) erzielt.

Der Anspruch besteht nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. 

Tipp!

Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz sind unbeachtlich.

Erwerbstätigkeit

Unter Erwerbstätigkeit versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

  • während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und
  • zum Zweck der Kindererziehung während einer Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes,

sofern vor dieser Unterbrechung eine 182 Kalendertage andauernde Erwerbstätigkeit vorgelegen ist.

Dauer

Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens kann als „Kurzleistung“ in Anspruch genommen werden:

  • längstens bis zur Vollendung des 365. Tages ab der Geburt des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.

Höhe

Die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wird in Tagesbeträgen entweder anhand des (fiktiven) Wochengeldes oder anhand der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesenen Einkünfte berechnet. Die Berechnung anhand des Steuerbescheides gibt einen Mindestbetrag vor, kommt also zur Anwendung, wenn der damit berechnete tägliche KBG-Betrag höher ist als bei der Berechnung anhand des (fiktiven) Wochengeldes (Günstigkeitsrechnung). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt maximal € 76,60 (2024) täglich.

Höhe für Bezieherinnen von Wochengeld

Unselbständig oder selbständig tätige weibliche Erwerbstätige erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden, von ihnen anlässlich der Geburt desjenigen Kindes bezogenen Wochengeldes, für das Kinderbetreuungsgeld beantragt wird.

Tipp!

Aufgrund der Anhebung des Wochengeldes für Unternehmerinnen auf € 67,19 (Wert 2024) beträgt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zumindest € 53,75 täglich (80 % des Wochengeldes). Die tatsächlichen Einkünfte der Selbständigen sind daher nur dann maßgeblich, wenn sich daraus – nach der Berechnungsformel (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000): 365 – ein höheres Kinderbetreuungsgeld als € 53,75 täglich ergibt.

Höhe für Väter

Erwerbstätige Väter erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des Wochengeldes, das einer Frau an ihrer Stelle gebühren würde (fiktives Wochengeld); das sind 80% des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor der Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges. Dieser Monatsbezug ist um die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen zu erhöhen und um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern.

Höhe für Personen ohne Anspruch auf (fiktives) Wochengeld bzw. bei Günstigkeit

Bei Personen ohne Anspruch auf (fiktives) Wochengeld bzw. bei Günstigkeit ergibt sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes aus folgender Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) : 365.

Maßgebliche Einkünfte sind

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Diese Einkünfte sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in dem - zum Zeitpunkt der Antragstellung - geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist.

HINWEIS für Geburten im Jahr 2021:

Aufgrund der Corona-Krise wird ausnahmsweise bei Geburten von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 der Steuerbescheid des Jahres 2019 statt 2020 herangezogen, wenn dies einen höheren Tagsatz ergibt (Höchstgrenze).

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach der Berechnungsformel (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000) : 365; jedoch höchstens € 76,60 (2024) täglich.

Tipp!

In bestimmten Fällen kann ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in Höhe von € 39,33 (2024) täglich beantragt werden. Nämlich dann, wenn der berechnete tägliche KBG-Betrag unter € 39,33 (2024) liegt, das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht erfüllt wird oder aufgrund des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Alle anderen Voraussetzungen müssten jedoch auch in diesen Fällen erfüllt sein.

Eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Änderungen und Aufhebungen des Einkommenssteuerbescheides erfolgt, wenn

  • die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder
  • eine amtswegig eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Doppelbezug

Beim erstmaligen Wechsel im Bezug vom Kinderbetreuungsgeld ist der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile bis zu höchstens 31 Tagen zulässig. Ansonsten ist ein gleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile ausgeschlossen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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