Erste-Hilfe-Ausstattung
Art und Umfang – Informationen – Erste-Hilfe-Kasten
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Allgemeines
Arbeitgeber:innen müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer:innen Erste Hilfe geleistet werden kann.
Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Vorsicht!
Die Arbeitsinspektorate überprüfen die Erfüllung dieser Vorschriften. Die Bestimmungen über die Erste Hilfe gelten grundsätzlich auch für Baustellen. Für kleine oder kurzzeitige Baustellen sind jedoch einzelne Erleichterungen vorgesehen. An auswärtigen Arbeitsstellen tätigen Arbeitnehmer:innen sind die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe mitzugeben, sofern diese dort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Art und Umfang
Die bereitzustellende Erste-Hilfe-Ausstattung muss nach Art und Umfang
- der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer:innen,
- der Art der Arbeitsvorgänge,
- den verwendeten Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffe sowie
- den möglichen Verletzungsgefahren
angemessen sein.
Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
Erste-Hilfe-Informationen
In unmittelbarer Nähe des Behälters mit der Erste-Hilfe-Ausstattung müssen
- eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
- die Namen der Erst-Helfer,
- die Notrufnummer der Rettung sowie
- Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser
vorhanden bzw. angeführt sein.
Vorsicht!
In der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte muss ein Telefon existieren, das die Arbeitnehmer:innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
Mittel für den Verletztentransport
In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Mittel für den Verletztentransport (z.B. Tragebahren) in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte dafür müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Auf Baustellen gilt diese Verpflichtung, wenn ein/e Arbeitgeber:in dort mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt.
Sanitätsräume
In Arbeitsstätten muss ein Sanitätsraum zu Verfügung stehen, wenn dort
- regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind oder
- regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind und besondere Unfallgefahren bestehen.
Auf Baustellen muss ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn dort ein/e Arbeitgeber:in mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigt (bei Baustellen im Umkreis von 10 km um Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen: mehr als 100 Arbeitnehmer:innen).
Der Sanitätsraum muss mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein, die eine rasche und wirksame Erste-Hilfe-Leistung ermöglichen. Er muss leicht zugänglich und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Erste-Hilfe-Kasten
Die ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen“ legt Anforderungen, Inhalt und Prüfung von Erste-Hilfe-Kästen fest.
Vorsicht!
Die Anzahl der erforderlichen Verbandkästen ist von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen, den Gefahrenpotentialen und der raschen Erreichbarkeit (Erste-Hilfe-Leistung innerhalb von
3 Minuten) abhängig.
An auswärtigen Arbeitsstellen tätigen Arbeitnehmer:innen sind die notwendigen Mittel zur ersten Hilfe mitzugeben, sofern diese dort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Ob mehrere kleine Verbandkästen an ausgewählten Stellen oder ein großer Verbandkasten an zentraler Stelle vorteilhafter ist, bleibt dem Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung überlassen.
Als Richtwerte gelten:
- Typ 1 für Bereiche bis 5 Arbeitnehmer:innen,
- Typ 2 für Bereiche bis 20 Arbeitnehmer:innen.
Bei mehr als 20 Arbeitnehmer:innen ist die Anzahl der Verbandkästen entsprechend den Richtwerten und den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten zu ermitteln.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024