Person sitzt vor mehreren Bildschirmen und tippt auf Tastatur
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Bildschirmarbeit

Begriff - Pausen und Tätigkeitswechsel - Technische Ausgestaltung - Untersuchungen - Bildschirmbrille - 

Lesedauer: 2 Minuten

23.09.2024

Begriff

Bildschirmarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen durchschnittlich

  • mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ununterbrochen oder
  • mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen

mit Arbeit an Bildschirmen beschäftigt werden.

Pausen und Tätigkeitswechsel

Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine in die Arbeitszeit einzurechnende (= bezahlte) Pause oder ein entlastender Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten eingelegt werden. Die Pause oder der Tätigkeitswechsel kann auch in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, wenn der Arbeitsablauf dies erfordert.

Tipp!
Wird täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet, ist weder eine Pause noch ein Tätigkeitswechsel erforderlich.

Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der obigen Ausführungen nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Technische Ausgestaltung

Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt die konkrete technische Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, insbesondere von Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche und Arbeitsstuhl sowie Belichtung, Beleuchtung und eventuelle Strahlungen.

Tipp!

Weitere Informationen zur technischen Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen können Sie der Bildschirmarbeitsverordnung entnehmen.

Evaluierung

Sämtliche Bildschirmarbeitsplätze sind im Hinblick auf Gefahren, Sicherheit und Gesundheit der/n Arbeitnehmer:innen zu evaluieren. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf die

  • mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens und
  • physischen und psychischen Belastungen.

Dabei ist auch zu überprüfen, ob Bildschirmarbeit im obigen Sinne verrichtet wird.

Untersuchungen

Der/die Arbeitgeber:in hat den Arbeitnehmer:innen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten, und zwar

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • anschließend in Abständen von drei Jahren und
  • zusätzlich bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

Die Kosten für diese Untersuchungen sind, soweit sie nicht ohnedies von der Österreichischen Gesundheitskasse übernommen werden, vom Arbeitgeber:in zu tragen.

Bildschirmbrille

Bildschirmbrille ist ein spezieller Sehbehelf, der den Sehapparat vor den Belastungen durch Bildschirmarbeit schützt.

Ein Heilbehelf gilt dann als Bildschirmbrille, wenn

  • damit durch die Bildschirmarbeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw. beseitigt werden und
  • normale Sehhilfen (Lesebrillen) nicht für Bildschirmarbeit verwendet werden können.


Vorsicht!
Ergibt die Untersuchung durch einen Augenoptiker, Optometristen, Facharzt oder Arbeitsmediziner, dass der/die Arbeitnehmer:in bei der Bildschirmarbeit mit einer normalen Brille das Auslangen findet, besteht kein Anspruch auf eine Bildschirmbrille.


Kosten für die Bildschirmbrille

Ist eine Bildschirmbrille aufgrund einer Untersuchung durch einen Augenoptiker, Optometristen, Facharzt oder Arbeitsmediziner indiziert, so hat der/die Arbeitgeber:in die Kosten zu übernehmen. Diese umfassen auch die Kosten für entspiegelte Gläser oder Spezialgläser, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind.

Kosten für eine bessere Ausstattung und Qualität der Brille finden im Arbeitnehmerschutz keine Deckung mehr, weshalb der/die Arbeitgeber:in sie auch nicht zu tragen hat.


Vorsicht!
Den Arbeitnehmer:innen steht zwar die Möglichkeit offen, sich eine gefälligere Ausfertigung der Bildschirmbrille zu beschaffen. Für deren Zusatzkosten muss er aber selber aufkommen. Der/die Arbeitgeber:in ist nicht verpflichtet, die Kosten der ästhetischen Ansprüche seiner Arbeitnehmer:innen zu tragen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“