Zwei Personen mit Schutzhelm stehen auf einem Platz mit vielen Containern, eine Person trägt eine Schutzweste und hält ein Walkie-Talkie in Händen, die andere Person in Businesskleidung hält ein Klemmbrett in Händen
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Arbeitsplatzevaluierung

Durchführung – Kriterien – Überprüfung – Dokumentation

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Unter Evaluierung versteht man die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Festlegung von erforderlichen Maßnahmen.

Die Evaluierung soll dem Arbeitgeber ermöglichen, auf systematische und organisierte Weise die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen stetig zu verbessern und zu kontrollieren. Die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer:innen sind in das Evaluierungskonzept einzubeziehen.


Vorsicht!
Die Evaluierung hat jede/r Arbeitgeber:in, auch wenn nur ein/e Arbeitnehmer:in beschäftigt wird, durchzuführen.


Durchführung

Der/die Arbeitgeber:in hat bei der Evaluierung die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden:

  • Vermeidung von Risiken,
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  • Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit,
  • Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,
  • Berücksichtigung des Standes der Technik,
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
  • Planung der Gefahrenverhütung,
  • Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

 

Wie dies im Unternehmen in der Praxis umsetzt ist, ist gesetzlich jedoch nicht geregelt.

Grundsätzlich kann der/die Arbeitgeber:in selbst die Evaluierung durchführen. Falls erforderlich sind geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner etc.) beizuziehen oder mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu beauftragen. Die Verantwortung liegt jedoch stets beim Unternehmen.

Kriterien

Bei der Evaluierung sind besonders zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  • die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
  • die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation,
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer sowie
  • besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer:innen.


Vorsicht!
Bei Beschäftigung spezieller Gruppen von Arbeitnehmer:innen (z.B. Frauen oder Jugendliche) gibt es zusätzliche Vorgaben für die Evaluierung.


Überprüfung

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.

Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:

  • nach Unfällen,
  • bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
  • nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
  • bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen schließen lassen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
  • bei neuen Erkenntnissen im Bereich der Arbeitsgestaltung,
  • auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).


Vorsicht!
Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.


Für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann ein vereinfachtes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden.

Tipp!
Die Wirtschaftskammer hat gemeinsam mit der AUVA Musterformulare für Evaluierung und Dokumentation erstellt, und zwar sowohl branchen- als auch arbeitsplatzbezogen. Es existieren derzeit ca. 450 Musterevaluierungsformulare. Diese Formulare sind im Internet unter der Adresse http://www.eval.at abrufbar.

Beratungsleistungen bei der Evaluierung bietet die AUVA an. Auch die Arbeitsinspektorate sind verpflichtet, bei der Evaluierung beratend tätig zu sein. Daher können sich Unternehmen auch an die zuständigen Arbeitsinspektorate wenden.

Das Österreichische Filmservice bietet in Zusammenarbeit mit der AUVA fachrelevante Informationsmedien zum Verkauf bzw. Verleih an. Siehe dazu im Internet unter der Adresse www.auva.at


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024