Urheberrecht im Überblick
Schutzgegenstand und Folgen von Urheberrechtsverletzungen
Lesedauer: 9 Minuten
Wer ein Firmenlogo in Auftrag gibt, Fotografien auf einer Website verwendet oder digitale Daten kopiert, nutzt Werke Dritter. Um Konflikte zu vermeiden oder um die eigene rechtliche Position besser einschätzen zu können, ist ein Basiswissen im Urheberrecht hilfreich.
Dieses Dokument informiert über den Schutzgegenstand des Urheberrechts und die möglichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen.
Siehe auch:
- Auswirkungen des Urheberrechts bei der Verwendung von Werken in Lokalen und Büros bzw. auf Websites.
- Besonderheiten des Urhebervertragsrechts
Der Begriff „Copyright“ ist die englischsprachige Form für den deutschsprachigen Begriff „Urheberrecht“; zwischen diesen Begriffen besteht aber kein inhaltlicher Unterschied.
Im Folgenden wird nur die österreichische Rechtslage ausgeführt. Innerhalb der EU wurden zwar zahlreiche Aspekte auch des Urheberrechts harmonisiert, aber es bestehen selbst zwischen den Mitgliedstaaten der EU noch deutliche Unterschiede.
Schutzgegenstand: Das Werk
Das Urheberrecht schützt geistige Leistung verschiedenster Art, wie z.B. Literatur, Musik, Fotografien, Filme oder Computerprogramme. Auch Datenbanken können ein Werk darstellen; damit ist die Zusammenstellung von Inhalten gemeint, davon unabhängig können auch die einzelnen Inhalte selbst (z.B. Fotografien) Werke sein. Selbst ein Layout einer Website kann geschützt sein.
Auch die Leistungen ausübender Künstler, Veranstalter, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmer und Hersteller von Presseveröffentlichungen werden durch das Urhebergesetz geschützt. Deren Rechte werden nicht als „Urheberrechte“, sondern als „Leistungsschutzrechte“ bezeichnet. Für diese Rechte gelten aber in vielen Fällen dieselben Vorschriften wie für die Urheberrechte. Zur leichteren Lesbarkeit werden diese im Folgenden nicht immer neben dem Urheberrecht aufgezählt, sondern nur dann erwähnt, wenn für diese andere Regelungen gelten, wie z.B. bei Dauer der Rechte.
Auch wenn kein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt, kann die Übernahme einer fremden Leistung dennoch unzulässig sein. So kann diese Leistung z.B. durch das Marken-, Muster- und/oder Patentrecht geschützt sein oder deren Übernahme eine unlautere Nachahmung im Sinn des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Leistung durch mehrere Gesetze geschützt wird, z.B. eine originelle Marke durch das Urheber- und das Markenrecht.
Der in seinen Rechten Verletzte kann auch in diesen Fällen erfolgreich auf
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Schadenersatz und
- Urteilsveröffentlichung
klagen!
Weder Geschäftsideen noch Erfindungen
Nicht alles was kreativ und geldwert ist, wird durch das Urheberrecht geschützt, wie z.B. Erfindungen, die in der Regel durch das Patentrecht geschützt werden. Nicht geschützt werden aber abstrakte Ideen, also z.B. eine Geschäftsidee, Werbeideen oder die Idee für ein Computerprogramm. Nur die konkrete Ausgestaltung kann geschützt sein und darf daher nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übernommen werden.
Gebrauchsmuster- und Patentrecht verwehren sogar ausdrücklich Plänen, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten den Schutz (§ 1 Abs 3 Z 3 GMG und § 1 Abs 3 Z 5 PatG). Auch die Rechtsprechung gewährt Geschäftsideen keinen Schutz durch das Lauterkeitsrecht mit folgender Begründung: Jeder muss die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschrittes zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, dass sie ihn erst wieder durch ihre nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert.
Ein Produkt und viele Rechte
Bei manchen Produkten ist eine Vielzahl an Rechten zu beachten, z.B.:
Fotografien
Bei Fotografien besteht ein Schutz für den Fotografen. Aber auch die Inhalte von Fotografien können urheberrechtlich bedeutsam sein, nämlich im Hinblick auf Personen und Sachen, die auf einer Fotografie abgebildet sind. Eine Fotografie darf nämlich nicht berechtigte Interessen von Abgebildeten verletzen (z.B. Einsatz einer Portrait-Fotografie zu Werbezwecken, ohne die Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben oder durch die Fotografie die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt wird). Selbst wenn die abgebildete Person schon verstorben ist, können noch immer berechtigte Interessen naher Angehöriger verletzt werden. Im Einzelfall kann aber auch bereits das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Unabhängig davon werden auf Fotografien von Personen in der Regel auch personenbezogene Daten wiedergegebenen. Daher sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und muss diese „Datenverarbeitung“ auch rechtmäßig sein (vgl.EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bildverarbeitung/Videoüberwachung). Im Zweifel ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen sinnvoll.
Auf der Fotografie können aber auch andere Werke abgebildet werden, diese Abbildungen stellen Vervielfältigungen dieser abgebildeten Werke dar und sind daher grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.
Musikwerke
An deren Zustandekommen haben (zumeist) etliche Personen mitgewirkt, wie z.B. Texter, Komponisten, Sänger, Musiker, Produzenten und Studiotechniker. Ist das Ergebnis ein Werk im Sinn des Urheberrechts, dann schützt das Urheberrecht die Texter, Komponisten und ausübenden Künstler. Geschützt werden aber auch sogar organisatorische Leistungen, wie die von Tonträger-, Sendeunternehmen oder Konzertveranstaltern.
Verwertungsgesellschaften
Wenn z.B. Musik als Hintergrundmusik in einem Lokal gespielt wird, wird nicht nur ein Werk, sondern sehr viele Werke gespielt. Deren Urheber und Leistungsschutzberechtigte sind dabei auch oft Personen, die sich in anderen Staaten aufhalten. Für solche Massennutzungen wurden Verwertungsgesellschaften geschaffen, die Lizenzen für ganze Gruppen an Urhebern und Leistungsschutzberechtigten einräumen. Die bekannteste ist die „AKM“ – eigentlich die „Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“. Eine Auflistung aller Verwertungsgesellschaften findet man auf der Website der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
Entstehen und Enden des Urheberrechts
Die Rechte des Urhebers entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Es bedarf dazu keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks „©“. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Dabei müssen durch freie kreative Entscheidungen deren Persönlichkeiten zum Ausdruck kommen.
Bei manchen Kategorien, vor allem bei Fotografien, Filmen und Datenbank, werden aber nicht nur originelle Werke geschützt, sondern auch einfache Fotografien, Filme und Datenbanken (mit Leistungsschutzrechten, die nicht so lange gewährt werden wie die Rechte für urheberrechtliche Werke).
In der Regel endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs des Urhebers. Wenn mehrere Urheber das Werk geschaffen haben, beginnt die Frist mit dem Todesjahr des zuletzt Gestorbenen zu laufen. Dies ist auch bei Komponisten und Textern eines Musikstücks der Fall. Die Rechte werden nach dem Tod des Urhebers durch die Erben bzw. Vermächtnisnehmer wahrgenommen.
Neben den Rechten der Urheber werden aber auch die Leistungen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern geschützt. Dieser Schutz währt grundsätzlich 70 Jahre ab dem Jahr der Aufnahme beziehungsweise, wenn diese innerhalb von 50 Jahren veröffentlicht wurden, ab der Veröffentlichung 70 Jahre. Für Veranstalter, Sendeunternehmen, Hersteller einfacher Fotografien und Filme beträgt diese Frist 50 Jahre.
Bei einfachen Datenbanken, die kein Werk darstellen, beträgt die Frist nur 15 Jahre ab der Herstellung beziehungsweise ab der Veröffentlichung. Erfolgen danach noch kostenintensive Updates, beginnt die Schutzfrist jeweils ab diesen Investitionen in ein Update immer wieder von Neuem zu laufen.
Inhalt des Urheberrechts
Urheber haben zwei Arten von Rechten
- einerseits Persönlichkeitsrechte und
- anderseits Verwertungsrechte.
Zu den in der Praxis besonders bedeutsamen Persönlichkeitsrechten zählt das Recht, dass sein Name genannt wird oder er gegen eine Entstellung oder Verstümmelung seines Werks vorgehen kann.
Die Verwertungsarten dienen in der Regel dazu, das Werk wirtschaftlich nutzen zu können, konkret kann der Urheber die Nutzung seines Werks erlauben oder verbieten. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit ergibt sich aus der Verknüpfung der Erlaubnis an eine Entgeltforderung. Im Wesentlichen stehen dem Urheber vor allem folgende Verwertungsrechte zu:
- Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht (das Recht ein Werk zu verändern, das ist bei z.B. Logo und Marken wesentlich)
- Vervielfältigungsrecht (z.B. wenn eine digitale Fotografie kopiert und auf einem Datenträger abgespeichert wird)
- Verbreitungsrecht (ein Werk anderen zu überlassen, also z.B. zu verkaufen oder zu verschenken; wurde ein Werk einmal mit Zustimmung des Urhebers in der EU/EWR in den Verkehr gebracht, darf es beliebig weiterverbreitet werden)
- Vermietrecht (Vermietung körperlicher Werke z.B. Videos, nicht inkludiert sind Vermietung von Filmen als Software, die nur kurzfristig genutzt werden kann)
- Senderecht (ein Werk z.B. durch Rundfunk oder mittels Kabel zu senden)
- Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht (ein Werk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, z.B. Hintergrundmusik in der Bar oder Wiedergabe eines Films im Kino)
- Zurverfügungstellungsrecht (ein Werk im Internet bereitzuhalten, z.B. eine Fotografie oder das Abspielen eines Musikstücks, wenn die Website aufgerufen wird)
Mögliche Folgen von Urheberrechtsverletzungen
Auch wenn in der Praxis zahlreiche Verstöße folgenlos bleiben, so ist doch eine Klage jederzeit möglich. Dies ist auch möglich, wenn die Werke bereits sehr viele Jahre, oder sogar Jahrzehnte, ohne Zustimmung der Rechteinhaber, genutzt wurden.
Unterlassung
Der Rechteinhaber (der Urheber eines Werks beziehungsweise einer Person, welcher der Urheber die Verwertungsrechte eingeräumt hat) hat das Recht zu entscheiden, ob er die Verwendung seines Werkes erlaubt oder nicht. Wenn dieser die Verwendung nicht genehmigt hat (und das Gesetz keine besondere Regelung, wie z.B. die freie Werknutzung, vorsieht), kann der Urheber (bzw. der Rechteinhaber) dies untersagen.
In der Praxis ist der wesentlichste Anspruch des Rechteinhabers der Unterlassungsanspruch, wodurch dem Beklagten untersagt wird, in die Rechte des Rechteinhabers einzugreifen. Die Klage kann auch dann erfolgen, wenn den Beklagten kein Verschulden trifft, dh auch wenn man dem Beklagten keinen persönlichen Vorwurf machen kann und dieser gutgläubig war.
Es genügt der einmalige Eingriff, falls die Gefahr besteht, dass die bereits begangene Rechtsverletzung wiederholt werden könnte. Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, ist dabei ebenso unzureichend wie ein tatsächliches Wohlverhalten. Wenn jedoch eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, wird diese Wiederholungsgefahr von den Gerichten nicht mehr angenommen. Dies ist in der Regel mit der Verrechnung von nicht unerheblichen Kosten eines Rechtsanwalts verbunden. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, so hat der beklagte Rechtsverletzer die noch höheren Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Auf Unterlassung kann auch vorbeugend geklagt werden, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar droht.
Wenn die Folgen des Eingriffs noch bestehen, so kann auch auf deren Beseitigung geklagt werden. So ist es möglich, dass z.B. widerrechtlich erstellte Vervielfältigungsstücke oder Materialen zur widerrechtlichen Vervielfältigung (z.B. Negative von Fotografien) vernichtet werden.
Bei einem Unterlassungsverfahren sind in der Regel die Verfahrenskosten sehr hoch. Diese sind – wie in vielen wirtschaftsrechtlichen Verfahren - von der Person zu bezahlen, die im Verfahren unterliegt. Der dabei vom Rechtsanwaltstarif empfohlene Streitwert ist im Urheberrecht sehr hoch, nämlich 47.500 EUR. Auch wenn der Betrag selbst nicht zu bezahlen ist, so richten sich doch die Gebühren des Gerichts und die Kosten der Rechtsanwälte danach und sind dem entsprechend hoch.
Insbesondere bei Copyright im Internet besteht zusätzlich die Gefahr, dass das Verfahren in einem anderen Staat geführt wird. Damit kommen Sprachprobleme, Bestellung eines ausländischen Rechtsanwalts, Reisekosten und erhöhter Zeitaufwand hinzu, falls man sich in das Verfahren einlässt.
Weitere mögliche Konsequenzen
Weiters hat der Verletzte das Recht, wenn ein Urteil zu seinen Gunsten ergeht, dessen Veröffentlichung auf Kosten des im Verfahren unterlegenen Beklagten zu verlangen. Wenngleich der Sinn der Veröffentlichung die Information der Öffentlichkeit ist und keine Strafe darstellen soll, so kann die Veröffentlichung in Printmedien, Fernsehen oder Radio sehr teuer sein. Im Fall einer rechtswidrigen Handlung im Internet wurde aber nur auf eine (idR kostengünstige) Urteilsveröffentlichung im Internet mittels Pop-up-Fenster erkannt.
Unabhängig vom Verschulden, hat der im Verfahren unterlegene Beklagte auch ein angemessenes Entgelt für die Nutzung der Rechte zu zahlen, in welche er eingegriffen hat. Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann sogar das Doppelte des angemessenen Entgelts gefordert werden. Weiters kann der durch die rechtswidrige Handlung erzielte Reingewinn und im Fall einer ernsten, empfindlichen Kränkung ein Ersatz für den immateriellen Schaden verlangt werden.
Bei einer gewerblichen beziehungsweise vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung kann es sogar neben den bereits genannten Folgen auch noch zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung kommen.
Abmahnung
Bevor diese Schritte gesetzt werden, wird in der Praxis sehr häufig mittels Schreiben (in der Regel) eines Rechtsanwalts abgemahnt. Darin wird man in unmissverständlichem Ton aufgefordert, innerhalb einer sehr kurzen Frist (in der Regel ca. fünf Tage) aufgefordert,
- die (vorgebliche) Gesetzesverletzung zu unterlassen,
- eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben,
- Entgelt für die bisherige unbefugte Nutzung und
- die Kosten des Rechtsanwalts zu zahlen.
Stand: 20.06.2024