
Nationale österreichische Patente und Gebrauchsmuster
Erfindungen schützen
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Inhaltsverzeichnis
Begriffe
Dieses Informationsblatt behandelt nationale österreichische Patente und Gebrauchsmuster. Eine Erfindung auf technischem Gebiet kann durch ein Patent oder durch ein Gebrauchsmuster beim ÖPA (Österreichisches Patentamt) geschützt werden. Daneben kann in anderen Ländern national oder etwa ein Europäisches Patent angemeldet werden. Es gibt kein „weltweit“ wirkendes Patent, sondern ein international einheitliches, sogenanntes PCT-Anmeldeverfahren beim WIPO (World Intellectual Property Organization), mit dem zum Beispiel der Schutzbereich eines nationalen Patents auf andere Staaten ausgedehnt werden kann.
Patent
Mit Patenten werden Erfindungen geschützt, die neu und gewerblich anwendbar sind und die eine erforderliche Erfindungshöhe aufweisen. Die Erfindung muss eine Lösung eines bestimmten technischen Problems darstellen. Daher sind etwa Regeln oder Verfahren für gedankliche Tätigkeiten vom Erfindungsbegriff ausgenommen, wie zum Beispiel Lehrmethoden, Trainingskonzepte oder Geschäftsmodelle. Die Neuheit der Erfindung wird nach dem Stand der Technik beurteilt, der am Tag der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich war. Dies bedeutet auch, dass der Gegenstand der Erfindung selbst zum Anmeldezeitpunkt der Öffentlichkeit nicht bekannt sein darf. Eine vorherige Veröffentlichung wäre neuheitsschädlich und die Erfindung somit nicht mehr schützbar. Mit dem Begriff der Erfindungshöhe wird ausgedrückt, dass die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend sein darf.
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster können ebenfalls zum Schutz von neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen herangezogen werden, jedoch gibt es im Gegensatz zum Patentverfahren keine Gesetzmäßigkeitsprüfung der Erfindungshöhe. Es genügt außerdem ein erfinderischer Schritt. Der Begriff der Erfindung ist hier weiter gefasst als jener des Patentrechts. Er umfasst zum Beispiel auch Programmlogiken mit technischen Elementen. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit entsprechen weitgehend den patentrechtlichen Regelungen. Im Gegensatz zum Patentrecht gibt es eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Das heißt, die Veröffentlichung einer Erfindung bis zu 6 Monaten vor Anmeldung des Gebrauchsmusters ist nicht neuheitsschädlich für die Gebrauchsmusterregistrierung.
Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz
Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters kann Dritte davon ausschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen, zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Der private Bereich und die Verwendung zum eigenen Studium sind vom Schutzbereich ausgenommen.
Sachpatente schützen einen räumlich fassbaren Gegenstand (z. B. eine Maschine, einen Gebrauchsgegenstand, eine elektrische Schaltung oder ein Arzneimittel).
Verfahrenspatente hingegen schützen einen zeitlichen Ablauf von Vorgängen (z.B. Herstellungsverfahren, Anwendungs- oder Arbeitsverfahren).
Beim Sachpatent wird die Sache als solche geschützt, egal, wie sie hergestellt wird. Ein Verfahrenspatent hingegen sperrt die Anwendung des gleichen Verfahrens durch einen Dritten; der Patentschutz erfasst aber auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Mit dem Tag der Anmeldung erlangt die Erfindung Priorität. Sie hat gegenüber später angemeldeten gleichen Erfindungen den Vorrang. Hinsichtlich der Schutzdauer unterscheiden sich Patent- und Gebrauchsmusterschutz.
Der Patentschutz kann mit Bezahlung der jährlichen Verlängerungsgebühren bis zu 20 Jahre aufrechterhalten werden und der Gebrauchsmusterschutz bis zu 10 Jahre.
Verfahren und Anmeldung
Ein nationales Patent oder ein Gebrauchsmuster wird beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Da die Formulierung einer Patent- oder einer Gebrauchsmusteranmeldung Vorkenntnisse erfordert, sollte eine berufsmäßige Vertretung, wie etwa ein Patentanwalt, zu Rate gezogen werden.
Im Anmeldeverfahren bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Patenten und Gebrauchsmustern.
Das Patent wird in einem Vorprüfungsverfahren auf die formellen und materiellen Voraussetzungen, insbesondere die Neuheit, die gewerbliche Anwendbarkeit und die Erfindungshöhe, geprüft. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird das Patent eingetragen.
Im Gegensatz dazu werden im Anmeldeverfahren des Gebrauchsmusters ausschließlich die formellen Voraussetzungen geprüft. Die Neuheit, die gewerbliche Anwendbarkeit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts werden nicht geprüft. Als Ausgleich dafür kann jeder beantragen, das Gebrauchsmuster für nichtig erklären zu lassen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
» Nähere Informationen des Östereichischen Patentamts zu nationalen Patenten
» Nähere Informationen des Österreichischen Patentamts zu Gebrauchsmustern
Anlaufstellen und Informationsquellen
- Wirtschaftskammern Österreichs
- Österreichisches Patentamt
- AWS Austria Wirtschaftsservice, österreichisches Patentamt
- Österreichische Patentanwaltskammer
Links für Recherchen
- Patente und Gebrauchsmuster beim österreichischen Patentamt
- Patente und Gebrauchsmuster, weltweitoder depatisnet.dpma.de
Stand: 14.05.2025