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Kron­zeugen im Kartellrecht

Rechtslage in Österreich

Lesedauer: 3 Minuten

Die Abgabe einer Kronzeugenerklärung gegenüber einer Wettbewerbsbehörde will gut überlegt sein; sie wirkt für das Unternehmen (zumindest teilweise) schuldbefreiend, aber es stellt sich die Frage nach den persönlichen Konsequenzen für die am kartellrechtswidrigen Sachverhalt beteiligten Mitarbeiter.

Was muss geklärt werden, bevor man einen Kronzeugenantrag stellt?

Ist ein Unternehmen an einer wettbewerbswidrigen Absprache oder einer ähnlichen Verhaltensweise beteiligt und möchte es diese Situation bereinigen, dann kann es einen Kronzeugenantrag stellen. Nach der Identifizierung der Wettbewerbsbeschränkung sollte auch festgestellt werden, auf welche Länder sich diese erstreckt. Dabei ist zu beachten, in welchem Land und damit nach welchem Recht ein Kronzeugenantrag schlussendlich eingebracht werden sollte. Gerade bei Absprachen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, ist es nicht immer einfach zu entscheiden, wann wo welche Aktion seitens des kooperationswilligen Unternehmen notwendig ist. Bei komplexeren Sachverhalten ist eine individuelle Rechtsberatung unabdinglich!

Nachfolgend wird auf die Rechtslage in Österreich eingegangen.

Was versteht man unter einem Kronzeugen im Sinne des Kartellrechts?

Ein Kronzeuge iSd Kartellrechts ist ein Unternehmen (oder eine Unternehmensvereinigung), welches der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) unter bestimmten Bedingungen als Erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es dieser ermöglichen, eine Hausdurchsuchung durchzuführen oder unmittelbar vor dem Kartellgericht gegen die Wettbewerbswidrigkeit vorzugehen. Die Folge der Erlangung des Kronzeugenstatus ist, dass die Vollzugsbehörden zwar die Zuwiderhandlung gegenüber dem Kronzeugen mit Entscheidung feststellen können, aber die BWB davon absieht, gegen diesen eine Geldbuße zu beantragen (Straffreiheit für das Unternehmen).

Welche weiteren Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen?

Das um Kronzeugenstatus ersuchende Unternehmen muss seine Mitwirkung an der Kartellrechtswidrigkeit bereits eingestellt haben oder (im Einvernehmen mit der BWB) diese einstellen. In weiterer Folge muss das Unternehmen wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der BWB kooperieren, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Dies umfasst auch die Vorlage und Beibringung sämtlicher Beweismittel, auf welche das Unternehmen Zugriff hat. Ebenso darf das betroffene Unternehmen niemandem offenlegen, dass es einen solchen Antrag gestellt hat, noch über dessen Inhalt informieren. Weiters darf das Unternehmen niemanden gezwungen haben, an der Zuwiderhandlung teilzunehmen.

Tipp: Mit dem KaWeRÄG 2017 wurden alle kronzeugenrelevanten Bestimmungen in § 11b WettbG zusammengefasst. Darauf aufbauend sind die näheren Details zur Anwendung der Kronzeugenregelung nunmehr in einer eigenen Durchführungsverordnung des BMDW geregelt (BGBl II 487/2021). Gemäß WettbG hat die BWB ein Handbuch zur Anwendung dieser Bestimmung zu veröffentlichen; dieses ist auf ihrer Homepage abrufbar. 

Gibt es Geldbußenermäßigungen, auch wenn man sich nicht für den Kronzeugenstatus qualifiziert?

Ja, wenn man nicht als Erster bei der Behörde vorstellig wird, kann man immer noch eine substantielle Reduktion einer allfälligen Geldbuße erreichen. Neben den oben genannten weiteren Voraussetzungen für den Kronzeugenstatus müssen die Informationen und Beweismittel, die man der BWB vorlegt, einen erheblichen Mehrwert für deren Ermittlungsarbeit haben. Zur näheren Erläuterung der materiellen Voraussetzungen und dem konkreten Verfahren siehe das oben angeführte Handbuch der BWB.

Kann man der BWB auch anonym Informationen und Hinweise über Wettbewerbswidrigkeiten zukommen lassen?

Ja. Die BWB verfügt über ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, welches gewährleisten soll, dass die Identität des „Whistleblowers“ der Behörde verborgen bleibt.

Wie sieht es mit der strafrechtlichen Verfolgung von Organen und Mitarbeitern von Unternehmen aus, bei denen die BWB nach den oben erwähnten Regeln vorgeht?

Die Organe und Mitarbeiter eines Unternehmens, welchem die BWB einen vollständigen oder teilweisen Geldbußenerlass gewährt, sind trotzdem weiterhin strafrechtlich verfolgbar, wenn ein Straftatbestand durch ihr Mitwirken am Kartell erfüllt wird (z.B. § 168b StGB, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren). Um die Beteiligung an einem Kartellrechtsverstoß für ein Unternehmen intern aufzuklären und damit einen erfolgreichen Kronzeugenantrag bei der BWB stellen zu können, ist es nicht förderlich, wenn die Geschäftsleitung oder die Mitarbeiter dieses Unternehmens die Teilnahme an rechtswidrigen Handlungen zugestehen müssen, welche sie der Strafverfolgung aussetzen. Daher müssen spiegelbildlich Regeln existieren, welche diesen Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnen, ebenfalls straffrei gestellt zu werden.

Nach § 209b StPO kann daher der zuständige Staatsanwalt von einer Strafverfolgung der natürlichen Person Abstand nehmen, wenn die Wettbewerbsbehörden dies für sinnvoll halten. Zentrale Behörde dafür ist der Bundeskartellanwalt, der den Staatsanwalt über das Vorgehen der BWB informiert; er macht dies, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags des Unternehmens zur Aufklärung einer Wettbewerbswidrigkeit es unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter dieses Unternehmens wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangene Straftat zu verfolgen.

Tipp: Zur Auslegung der Kronzeugenregeln der Strafprozessordnung hat das BMJ ein eigenes Handbuch herausgegeben, welches auf dessen Homepageabgerufen werden kann.

Stand: 24.02.2023

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