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Zahlungsverzug des Geschäftspartners

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor und was können Folgen sein?

Lesedauer: 10 Minuten

Wann liegt Zahlungsverzug vor?

Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Gläubiger (Auftragnehmer/Verkäufer) seine Leistung vertragsmäßig erbracht hat und der Schuldner (Auftraggeber/Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.

Fälligkeit von Geldforderungen 

Die Fälligkeit des Entgelts, also der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung. In welcher Währung eine Geldschuld zu erfüllen ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären. Ist vertraglich nichts vereinbart worden, ist der Schuldner verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen, sobald der Gläubiger seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat und der Preis feststeht (z.B.: fixer Kaufpreis, Pauschalpreis, Entgelt auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlages). Bei Kaufverträgen tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach dem Gesetz mit der Übernahme der Sache durch den Käufer ein. Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt Fälligkeit mit Rechnungslegung, respektive mit Eingang der Rechnung beim Kunden ein. 

Den Vertragspartnern steht es frei, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelungen zu treffen, z.B. auch eine Zahlungsfrist zu vereinbaren. Diese darf aber bei Unternehmergeschäften für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein; Eine zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist nach dem Zahlungsverzugsgesetz keinesfalls grob nachteilig.

Seit dem Zahlungsverzugsgesetz gilt, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, grundsätzlich Folgendes:

1. Art der Erfüllung

Die Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen (Bringschuld), indem der Geldbetrag dort bar übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Der Schuldner hat dabei die Wahl zwischen Barzahlung und Überweisung.

Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen

Ist der Fälligkeitstermin der Zahlung bereits im Vorhinein – meist vertraglich - konkret, also datumsmäßig bestimmt (z.B. „am 31. Mai 2023“, „am Ostermontag 2023“), so hat der (gewerbliche) Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers wertgestellt ist (also gutgeschrieben und für den Gläubiger verfügbar). Ist aber der Fälligkeitstermin nicht schon im Voraus bestimmt, sondern ergibt sich dieser z.B. erst durch die Erbringung der Gegenleistung oder Rechnungslegung, hat der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub (d.h. idR binnen 2-4 Tagen) nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (wie eben Rechnungszugang) bzw. zum Ende einer etwa in einer Rechnung oder auf einem Zahlschein gewährten Frist zu erfolgen.

Bei Überweisungen trägt der Schuldner die Gefahr für eine Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, soweit die Ursache dafür nicht bei der Bank des Gläubigers liegt.

2. Folgen des Zahlungsverzugs

Erfolgt die Zahlung des geschuldeten Entgeltes bei Fälligkeit nicht, so gerät der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger hat dann grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • er kann entweder weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages bestehen, oder
  • er kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und müsste es in diesem Fall – unbeschadet der möglichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen.

Besteht im Fall eines Zahlungsverzuges ein Interesse daran am Vertrag festzuhalten, empfiehlt es sich in einem ersten Schritt durch eine schriftliche Mahnung eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Als Alternative zu einem selbst verfassten Mahnschreiben bzw. sollte dieses nicht zum gewünschten Erfolg führen, besteht auch die Möglichkeit einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Betreibung der Forderung zu beauftragen. (Vorsicht: siehe unten Inkassokosten) im Hinblick darauf, dass diese Kosten angemessen, notwendig und zweckentsprechend sein müssen, um Kostenersatz beanspruchen zu können!). Zeigen die außergerichtlichen Maßnahmen keine Wirkung, kann die Forderung auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Mahnung

In einem Mahnschreiben wird der Vertragspartner dazu aufgefordert, seine Schulden zu bezahlen.

Besteht eine gesetzliche Verpflichtung, den Geschäftspartner vorher (ein-, zwei- oder dreimal) zu mahnen, bevor er geklagt werden kann?

Eine Mahnung ist bei Zahlungsverzug des Schuldners nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Geldschuld also fällig und es wird nicht bezahlt, so könnte der Gläubiger nach dem Gesetz auch sofort auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgeltes klagen.

In der Praxis wird aber regelmäßig zuerst der Versuch unternommen, die ausständigen Zahlungen außergerichtlich mit Hilfe eines Mahnschreibens einzubringen, bevor der gerichtliche Weg beschritten wird.

Muss eine Mahnung bestimmte Formvorschriften erfüllen?

Obwohl das Gesetz keine Formvorschriften vorgibt – und daher eine Mahnung grundsätzlich auch mündlich erfolgen könnte – empfiehlt sich in der Praxis zu Beweiszwecken unbedingt eine schriftliche Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes! In der Mahnung sollte dem säumigen Geschäftspartner eine Frist samt definitivem Endtermin gesetzt werden, bis zu dem die geschuldete Zahlung spätestens beim Gläubiger einzulangen hat.

Verzugszinsen

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen setzt auch keine vorab ergangene Mahnung voraus. 

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen:

a) Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen

Die Vertragspartner vereinbaren im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Verzugszinssatz, der im Verzugsfall ohne konkreten Schadensnachweis oder Nachweis eines Verschuldens in Rechnung gestellt werden kann. Das Gesetz gibt zwar keine konkreten Obergrenzen vor – jedoch darf der vertraglich vereinbarte Verzugszinssatz nicht sittenwidrig hoch angesetzt sein. Andererseits wäre aber auch der gänzliche vertragliche Ausschluss von Verzugszinsen zwischen Unternehmern - seit dem Zahlungsverzugsgesetz - für den Gläubiger grob nachteilig und daher nichtig. 

b) Gesetzliche Verzugszinsen

Für den Fall, dass vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart wurden, können ab Eintritt des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.

Für Verbrauchergeschäfte, d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (ebenso für Geschäfte zwischen Privaten) gelten 4 % pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.

Für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt Folgendes:
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (d.h. der 1.1. für das 1. Halbjahr, der 1.7. für das 2. Halbjahr). Der Basiszinssatz beträgt per 20.9.2023 3,88 %, der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte beträgt daher seit dem 1.1.2024 13,08 % (3,88 + 9,2 Prozentpunkte). Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter oenb.at abgerufen werden. Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt aber nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung. 

Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften 4 % pro Jahr.

Mahnspesen, Inkassokosten

Pauschale Entschädigung für Betreibungskosten bei Unternehmergeschäften: Nach dem Zahlungsverzugsgesetz ist der Gläubiger eines Unternehmergeschäfts – sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist - berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug jedenfalls einen Pauschalbetrag von 40 EUR für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Dieser Pauschalbetrag steht neben den Verzugszinsen zu. Ein Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug oder ein Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ist dafür nicht erforderlich. Darüberhinausgehende Betreibungskosten kann der Gläubiger nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen (siehe nächster Punkt) verlangen. Die Entschädigung für Betreibungskosten kann vertraglich abweichend geregelt werden. Es kann vor allem der Pauschalbetrag durch Vereinbarung herabgesetzt aber auch erhöht werden. Ein genereller Ausschluss der Entschädigung ist jedoch im Sinne des § 459 Abs 5 UGB als grob nachteilig zu qualifizieren, sofern er nicht ausnahmsweise nach den Umständen des jeweiligen Rechtsgeschäfts sachlich gerechtfertigt ist.

Weitere Betreibungskosten als Schadenersatz: Diese Regelung gilt allgemein, alsonicht nur für Unternehmergeschäfte sondern auch für Verbrauchergeschäfte. Demnach kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und dem Gläubiger erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen. Damit können bei Unternehmergeschäften über den Pauschalbetrag hinaus bzw. gegenüber Verbrauchern überhaupt Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und sie müssen notwendig und zweckentsprechend sein. Diese restriktiven gesetzlichen Vorgaben machen die Durchsetzung solcher Ansprüche eher schwierig. Darüber hinaus gelten gesetzliche Höchstbeträge für die Kosten eines Inkassobüros, die nicht überschritten werden dürfen: Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Da dieser gesetzliche Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassokosten – abgesehen vom Pauschalbetrag für Betreibungskosten bei Unternehmergeschäften - für den Gläubiger einen Schadensnachweis und den Nachweis  schuldhafter Zahlungsverzögerung durch den Schuldner voraussetzt, könnte eine vertragliche Regelung betreffend Mahn- und Inkassokosten sinnvoll erscheinen.

Die Rechtsprechung ist bisher von einer Unzulässigkeit genereller undifferenzierter Kostentragungsklauseln ausgegangen, sofern weder ein Hinweis auf die mögliche Höhe der zu ersetzenden Kosten noch die Einschränkung auf die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten enthalten war. Einen besonders strengen Maßstab unter Berufung auf das Transparenzgebot wendet der OGH bei Verbrauchergeschäften (d.h. zwischen Unternehmern und Verbrauchern) an und erachtet selbst den Verweis auf die Inkassogebührenverordnung (die lediglich Höchstsätze enthält) gegenüber Verbrauchern für nicht ausreichend.

3. Gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen

Ist eine außergerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht erfolgreich, bleibt oft nur der Gang zu Gericht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich das Gericht am Sitz (Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz bei Verbrauchern) des Beklagten zuständig.

Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht erforderlich, sondern kann der Gläubiger die Klage selbst bei Gericht einbringen. Wird die Mahnklage ohne Rechtsanwalt eingebracht, so kann dies beim zuständigen Gericht unter anderem auch im Rahmen eines Amtstages – der den konkreten Fall betreffend auch kostenlose Rechtsauskünfte bietet sowie gegebenenfalls anschließend die Klage aufnimmt – erledigt werden. Amtstage finden bei den Bezirksgerichten üblicherweise jeden Dienstagvormittag statt. Bei den meisten Bezirksgerichten ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Bei einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR besteht Anwaltszwang, d.h. man benötigt für das Verfahren verpflichtend einen Rechtsanwalt.

Bezirksgerichte sind für Mahnverfahren bis zu einem Streitwert von 15.000 EUR zuständig. Liegt der Streitwert im Mahnverfahren über dieser Wertgrenze, sind in 1. Instanz die Landesgerichte zuständig.

Mahnverfahren

Beim Mahnverfahren – grundsätzlich zur Geltendmachung von Geldforderungen bis 75.000 EUR vorgesehen - handelt es sich umein vereinfachtes gerichtliches Verfahren. Nach Einbringung der Mahnklage prüft der Richter lediglich die formalen Angaben und erlässt sodann einen so genannten „bedingten Zahlungsbefehl“. Damit verpflichtet das Gericht den Beklagten zur Zahlung des in der Mahnklage geforderten Betrages samt Zinsen und Gerichtskosten. Der Beklagte hat daraufhin binnen 4 Wochen ab Erhalt des bedingten Zahlungsbefehls die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies nicht, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Beklagte endgültig zur Zahlung verpflichtet. Wird gegen den Zahlungsbefehl hingegen rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat er Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Forderung samt Zinsen und Kosten.

4. Verjährung

Mit der Eintreibung von Schulden kann sich der Gläubiger nicht beliebig lang Zeit lassen: Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren in 3 Jahren. Ist die Forderung verjährt, kann sie vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Wurde die Forderung hingegen erfolgreich eingeklagt, ist der Exekutionstitel 30 Jahre lang durchsetzbar.

Vertragliche Vorkehrungen bzw. gesetzliche Sicherheiten gegen säumige Zahler

Vor allem dann, wenn der Auftragnehmer zur Leistung im Voraus verpflichtet ist und sich nicht auf die Leistung Zug um Zug stützen kann, gilt es vertraglich vorzusorgen für den Fall, dass der Auftraggeber nicht zahlen kann.

  • Eine Möglichkeit, die aber in der Praxis oft nur schwer durchsetzbar ist, wäre, eine Vorauszahlung oder zumindest eine Anzahlung oder aber eine Bankgarantie als Sicherheitsleistung für das Entgelt vom Auftraggeber zu verlangen.

  • Bei Verkauf bzw. Herstellung von Waren ist jedenfalls die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anzuraten mit der Konsequenz, dass der Verkäufer (Auftragnehmer) bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts Eigentümer der Sache bleibt. So erhält er sich auch das Recht, im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners die Sache aus der Insolvenzmasse herauszufordern.

  • Das Gesetz sieht für den Vorausleistungspflichtigen überdies die „Unsicherheitseinrede“ vor, d.h. der Auftragnehmer kann seine Leistung zurückbehalten, bis die Gegenleistung bewirkt oder sichergestellt ist, wenn Letztere durch schlechte Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners gefährdet erscheint. Die schlechten Vermögensverhältnisse dürfen dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sein.

Stand: 18.10.2024