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Zahlungsverzug des Geschäftspartners - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

1. Wann liegt Zahlungsverzug vor? 

Zahlungsverzug setzt voraus, dass der Gläubiger (Auftragnehmer, Verkäufer) seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und der Schuldner (Auftraggeber, Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung grundsätzlich nach vertragsgemäßer Lieferung oder Erfüllung der Leistung zu erfolgen oder – wenn vorgesehen – nach Abnahme/Überprüfung der Leistung bzw. nach Eingang der Rechnung, sofern die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht.

Es steht den Vertragspartnern natürlich frei, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelungen zu treffen, z.B. auch eine Zahlungsfrist zu vereinbaren. Diese darf aber bei Unternehmergeschäften für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein. Eine zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist nach dem Zahlungsverzugsgesetz keinesfalls grob nachteilig.

2. Wann ist eine Geldüberweisung rechtzeitig? 

Bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung hat der Schuldner, sofern der Fälligkeitstermin der Zahlung bereits im Vorhinein konkret, also datumsmäßig bestimmt ist (z.B. "am 31.5.2023“, „am Ostermontag 2023“), den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt (also gutgeschrieben und für den Gläubiger verfügbar) ist.

Wenn aber die Fälligkeit nicht schon im Voraus bestimmt ist, sondern sich diese z.B. erst durch die Erbringung der Gegenleistung oder Rechnungslegung ergibt (weil z.B. erst daraus die Höhe des geschuldeten Betrages erkennbar ist), so hat der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub (d.h. i.d.R. binnen 2-4 Tagen) nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (wie eben Rechnungszugang) bzw. zum Ende einer etwa in einer Rechnung oder auf einem Zahlschein gewährten Frist zu erfolgen. 

Die Gefahr für Verzögerungen oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto trägt der Schuldner, soweit die Ursache dafür nicht bei der Bank des Gläubigers liegt.  

3. Was kann ich tun, wenn mein Vertragspartner nicht zahlt?

Entweder weiterhin auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder aber unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Hat der Auftragnehmer/Verkäufer ein vorrangiges Interesse an der Erfüllung des Vertrages, empfiehlt sich im Falle des Zahlungsverzuges als ersten Schritt der Versuch einer außergerichtlichen Lösung durch Mahnung des Vertragspartners mittels Mahnschreibens. Als Alternative zu einem selbst verfassten Mahnschreiben – bzw. sollte dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen – kann auch ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Eintreibung der Forderung beauftragt werden. Zeigen die außergerichtlichen Maßnahmen keinen Erfolg, so bleibt nur die gerichtliche Geltendmachung der Forderung.

4. Wie oft muss ich mahnen, bevor ich die Forderung gerichtlich einklagen kann? 

Wenn ein Zahlungsverzug des Schuldners eintritt, ist eine Mahnung keine Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Zahlung fällig und es wird nicht bezahlt, kann der Gläubiger nach dem Gesetz auch sofort auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgeltes klagen.

5. Muss eine Mahnung bestimmte Formvorschriften erfüllen?

Nein. Es empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken unbedingt eine schriftliche Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes. Setzen Sie dem säumigen Geschäftspartner eine Frist samt definitivem Endtermin, bis zu dem die geschuldete Zahlung spätestens bei Ihnen einzulangen hat. 

6. Kann ich bei Verzug des Vertragspartners Verzugszinsen verrechnen?

Gerät der Schuldner in Verzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Sind vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden. 

7. Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen?

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, d.h. um ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher oder um ein Geschäft zwischen Privaten, so gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 % pro Jahr. Für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes nunmehr ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (d.h. der 1.1. für das 1. Halbjahr, der 1.7. für das 2. Halbjahr). Der Basiszinssatz beträgt per 20.9.2023 3,88 %, der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte beträgt daher seit dem 1.1.2024 13,08 % (3,88 + 9,2 Prozentpunkte). Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter www.oenb.at abgerufen werden. Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt aber nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften nur 4 % pro Jahr.

8. Kann ich bei Verzug des Vertragspartners Mahn- bzw. Inkassokosten verlangen? 

Bei Unternehmergeschäften ist der Gläubiger – sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist – aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug jedenfalls einen Pauschalbetrag von 40 EUR für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Darüber hinaus (bzw. bei Verbrauchergeschäften überhaupt) sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben den Verzugszinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen kann. Dieser Pauschalbetrag steht neben den Verzugszinsen zu.

Damit können grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und sie müssen notwendig und zweckentsprechend sein.

Die Entschädigung für Betreibungskosten kann vertraglich abweichend geregelt werden. Es kann vor allem der Pauschalbetrag durch Vereinbarung herabgesetzt aber auch erhöht werden. Ein genereller Ausschluss der Entschädigung ist jedoch im Sinne des § 459 Abs 5 UGB als grob nachteilig zu qualifizieren, sofern er nicht ausnahmsweise nach den Umständen des jeweiligen Rechtsgeschäfts sachlich gerechtfertigt ist.

9. Muss ein Ersatz von Mahn- und Inkassokosten vereinbart werden?

Da der gesetzliche Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassokosten – abgesehen vom Pauschalbetrag von 40 EUR bei Unternehmergeschäften - vom Gläubiger einen Nachweis des Schadens verlangt, kann zur Absicherung eine vertragliche Regelung betreffend Mahn- und Inkassospesen getroffen werden. Vorsicht ist jedoch bei der Formulierung solcher Klauseln geboten, besonders gegenüber Verbrauchern, zumal die Rechtsprechung bei Verbrauchergeschäften sehr strenge Maßstäbe bzgl. Konkretisierung der Höhe der Kosten anlegt.

10. Benötige ich einen Rechtsanwalt, wenn ich die Forderung gerichtlich eintreiben will? 

Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht erforderlich, der Gläubiger kann die Mahnklage selbst bei Gericht einbringen. Bei einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR besteht Anwaltszwang, d.h. man benötigt für das Verfahren verpflichtend einen Rechtsanwalt. Wird die Mahnklage ohne Rechtsanwalt eingebracht, so kann dies beim zuständigen Gericht unter anderem auch im Rahmen eines Amtstages erledigt werden. Amtstage finden bei den Bezirksgerichten üblicherweise jeden Dienstagvormittag statt.

11. Bei welchem Gericht ist eine Klage einzubringen?

Bezirksgerichte sind für Mahnverfahren bis zu einem Streitwert von 15.000 EUR zuständig. Liegt der Streitwert im Mahnverfahren über dieser Wertgrenze, sind in 1. Instanz die Landesgerichte zuständig. Örtlich zuständig ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich das Gericht am Sitz (Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz bei Verbrauchern) des Beklagten.

12. Wann verjährt eine Forderung? 

Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren in 3 Jahren. Ist die Forderung verjährt, kann sie vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Stand: 18.10.2024

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