Versicherungsvertragsrecht
Allgemeiner Überblick
Lesedauer: 7 Minuten
1. Der Versicherungsvertrag
Versicherungsverträge sind an sich nicht formbedürftig, Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist die Willensübereinstimmung der beiden Vertragspartner. Die Vertragsfreiheit ist jedoch eingeschränkt, da es Fälle gibt, in denen der Versicherungsnehmer zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist (zB Kfz-Haftpflichtversicherung).
Dem Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Rücktrittsmöglichkeit eine Kopie seines Versicherungsantrags auszuhändigen, wenn er dem Versicherer oder einem Versicherungsvermittler seine Vertragserklärung persönlich abgibt. Weiters müssen dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) samt der Bestimmung über die Festsetzung der Prämie ausgehändigt und weitere Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfüllt werden. Ansonsten kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Versicherung auf einem Formblatt des Versicherers, ist er an seinen Antrag maximal 6 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt dann mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zu Stande. Üblicherweise wird diese Annahmeerklärung durch die Zusendung der Polizze erklärt.
2. Dauer der Versicherung
Versicherungsverträge können entweder auf eine bestimmte Zeit ("Zeitversicherung“) oder auf unbestimmte Zeit ("dauernde Versicherung“) abgeschlossen werden. Bei Zeitversicherungen wird meist die Stunde des materiellen Beginns des Versicherungsschutzes vereinbart. Bei Fehlen einer Vereinbarung greift das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ein, wo auf die Mittagsstunde des Tages, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde, abgestellt wird. Der Versicherungsvertrag endet am Mittag des letzten Tages der vereinbarten Dauer. Bei Versicherungsverträgen auf unbestimmte Zeit folgt die Beendigung durch Kündigung durch einen Vertragspartner. Es kann von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht kann von beiden Parteien nur bis zur Dauer von 2 Jahren verzichtet werden.
3. Die Prämie
Die Erstprämie oder die Einmalprämie ist sofort nach Abschluss des Vertrages – in der Praxis nach Zusendung der Polizze – zu zahlen. Die Fälligkeit der Prämie wird gewahrt, wenn bei einer Banküberweisung am Fälligkeitstag der Überweisungsauftrag gegeben wurde und ausreichend Deckung am Konto des Versicherungsnehmers bestand. Wann die Prämienzahlung dann dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr entscheidend.
Rechtsfolgen beim Verzug mit der Erst- bzw. Einmalprämie (§ 38 VersVG)
Der Versicherer muss bei Verzug binnen 3 Monaten ab Fälligkeitstag auf Zahlung klagen, ansonsten gilt, dass er vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Der Versicherer kann auch zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung gezahlt hat. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen noch nicht gezahlt hat, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer schuldhaft in Verzug geraten ist. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich zur Prämienzahlung aufgefordert werden muss. Ohne diese Aufforderung hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht und wird auch nicht leistungsfrei. Gleichzeitig mit dieser Aufforderung zur Prämienzahlung muss ausdrücklich auf die möglichen Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hingewiesen werden. Das Nichtzahlen von Zinsen oder Kosten führt weder zum Rücktrittsrecht noch zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Rechtsfolgen des Verzuges mit einer Folgeprämie
Der Versicherer kann kündigen
Der Versicherer kann sich im Versicherungsfall, wenn der Verzug verschuldet wurde, auf Leistungsfreiheit berufen.
Diese Möglichkeiten hat der Versicherer jedoch nur, wenn er den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt hat, dh. er muss ihm eine mindestens 14-tägige Nachfrist setzen und ihn aufmerksam machen, welche Rechtsfolgen an das ungenützte Verstreichen dieser Frist geknüpft werden. Das Nichtzahlen von Zinsen oder Kosten gibt dem Versicherer wiederum keine Möglichkeit zur Kündigung oder zur Leistungsfreiheit. Der Versicherungsnehmer hat bei ausgesprochener Kündigung durch den Versicherer die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis noch zu retten, wenn er binnen 1 Monat die Zahlung nachholt, sofern nicht bereits der Versicherungsfall eingetreten ist.
4. Gesetzliche Anzeigepflichten
Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die mögliche Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Diese Anzeige muss vollständig und richtig sein. Erfährt der Versicherungsnehmer nach Antragstellung aber noch vor Annahme durch den Versicherer neue gefahrenerhebliche Umstände, so muss er seine Anzeige ergänzen. Durch diese Anzeigepflicht soll dem Versicherer die richtige Einschätzung des übernommenen Risikos bei Vertragsabschluss ermöglicht werden.
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Anzeigepflicht
Bei schuldloser Verletzung kann der Versicherer nicht zurücktreten, sondern bleibt an den Vertrag gebunden. Da er aber ein höheres Risiko trägt, ermöglicht das VersVG eine Zwangsberichtigung des Vertrages und der Versicherer kann eine höhere Prämie verlangen. Kann dieses höhere Risiko auch durch eine höhere Prämie nicht abgedeckt werden, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer kann der Versicherer binnen einem Monat ab Kenntnis zurücktreten. Dafür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.
Fälligkeit der Leistungen des Versicherers
Die Fälligkeit der Leistung des Versicherers ist dann gegeben, wenn der Versicherer sich über die Sach- und Rechtslage ein ausreichend sicheres Bild machen konnte. Vor Beendigung eines Sachverständigenverfahrens kann Fälligkeit nicht eintreten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch schon vor Fälligkeit Abschlagszahlungen in Höhe jenes Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Die Fälligkeit tritt unabhängig von der Beendigung der Sachverhaltserhebungen dann ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit seiner Forderung nach Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, warum die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diese Erklärung nicht binnen einen Monats abgibt.
Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals geltend gemacht werden können. Wenn der Anspruch jedoch einem Dritten zusteht, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem diesem sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt wurde. Jedenfalls verjähren diese Rechte innerhalb einer absoluten Frist von 10 Jahren.
5. Veräußerung der versicherten Sache
Wird der versicherte Gegenstand veräußert, geht das bestehende Versicherungsverhältnis wie es mit dem Veräußerer bestand, dh. also auch belastet durch beispielsweise Prämienzahlungsverzug etc., auf den Erwerber über. Von diesem Grundsatz wird nur im Bonus-Malus-System abgewichen, dh. der Schadenverlauf des Vormannes betrifft den Erwerber nicht. Unter "Veräußerung“ im Sinne dieser Bestimmungen ist Kauf, Tausch, Schenkung, Sicherungsübereignung, Einbringung eines Einzelunternehmens in eine OG, KG, GmbH oder AG zu verstehen. Im Falle der Veräußerung können sowohl der Versicherer als auch der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigen: Der Versicherer mit Monatsfrist, der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Kündigung bewirkt, dass für die Prämie für die laufende Versicherungsperiode nur der Veräußerer haftet. Der Erwerber wird durch die Kündigung von seiner Solidarhaftung für die Prämie aus der laufenden Versicherungsperiode befreit.
Kündigungsfrist einhalten! Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Veräußerung ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis, bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erwerbers durch den Versicherer bestehen.
Die Veräußerung des versicherten Gegenstandes ist dem Versicherer sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung droht Leistungsfreiheit, dh. kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als ein Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Für den Zeitpunkt der Veräußerung kommt es nicht auf den Abschluss des Veräußerungsvertrages sondern auf den Zeitpunkt der Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an, die durch Übergabe erfolgt.
Dieser Zeitpunkt ist sowohl für den Vertragsübergang, als auch für die Kündigungsmöglichkeit entscheidend. Bei Liegenschaften tritt die Veräußerung mit Eintragung im Grundbuch ein.
Vorsicht Dauerrabatt:
Wird im Zuge der Veräußerung ein Versicherungsvertrag gekündigt, für den auf Grund der Dauer der Laufzeit ein Dauerrabatt gewährt wurde, kann der Versicherer beim Veräußerer den anteiligen Dauerrabatt für die noch offene Laufzeit des gekündigten Vertrages zurück verlangen.
6. Rücktrittsrecht gemäß § 5-c Versicherungsvertragsgesetz
Für Vertragsabschlüsse ab 1. Jänner 2019 gilt ein neues einheitliches Rücktrittsrecht für alle Versicherungsverträge.
Dies bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er gemäß § 5c VersVG
- innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen
- ohne Angabe von Gründen
zurücktreten kann.
Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Polizze, die Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
Der Versicherungsnehmer muss seinen Rücktritt in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer erklären. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nachdem der Versicherungsnehmer die Polizze sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
7. Rücktrittsrecht gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz für Verbraucher (§ 8 FernFinG)
Grundsätzlich kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Versicherungsvertrag, wenn er ein Fernabsatzvertrag ist, zurücktreten. Ein Versicherungsvertrag ist dann ein Fernabsatzvertrag, wenn er unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird.
Bei Lebensversicherungen und Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Rücktrittsfrist 30 Tage.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, bei Lebensversicherungen jedoch ab dem Tag, an dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrages informiert worden ist. Falls jedoch die Informationspflicht verletzt worden ist, beginnt der Fristenlauf erst mit dem Erhalt aller wesentlichen Informationen.
Während der Rücktrittsfrist darf mit der Vertragserfüllung nur im Falle der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen verfügbaren zugänglichen Datenträger erklärt und innerhalb der Frist abgesendet wurde.
Stand: 18.10.2024