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Prokura - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was versteht man unter Prokura?

Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (=Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft/ der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt. 

2. Wer kann Prokura erteilen?

Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen (z.B. Einzelunternehmer, OG, KG, GmbH, AG) erteilt werden. Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.  

3. Wo scheint ein Prokurist auf?

Im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse eines Prokuristen ist eine entsprechende Publizität dieser kaufmännischen Vollmacht erforderlich. Daher ist die erteilte Prokura vom Unternehmer (Einzelunternehmer oder Geschäftsführer) zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa = per Prokura) beifügt. Eine solche Musterzeichnung ist zur Aufbewahrung bei Gericht der Anmeldung beizulegen. 

4. Wozu berechtigt die Prokura?

Die Prokura ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens überhaupt mit sich bringt. Sie deckt daher auch Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb nicht mit sich bringt. Unbeachtlich ist daher, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft für den Betrieb gewöhnlich oder ungewöhnlich ist, ja sogar, ob es überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht. 

Der Prokurist ist insbesondere zu folgenden Geschäften berechtigt: 

  • Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte
  • Filialgründungen
  • Ein- und Verkauf von Waren
  • Eingehen von Beteiligungen
  • Durchführung und Auflösung von Verträgen
  • Gründung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
  • Veräußerung des Inventars
  • Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
  • Erwerb, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken
  • Abschluss von Bestandverträgen

5. Wozu berechtigt die Prokura nicht?

Aufgrund gesetzlicher Anordnung ist der Prokurist zu folgenden Geschäften nicht berechtigt: 

  • Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens

  • Veräußerung und Belastung von Grundstücken

  • Änderung der Firma

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Anmeldung weiterer Gewerbe

  • Unterzeichnung der Bilanz

  • Bestellung weiterer Prokuristen 

6. Kann die Prokura beschränkt werden?

Der gesetzliche Umfang der Prokura kann Dritten gegenüber weder in sachlicher, persönlicher, zeitlicher, geographischer oder sonstiger Hinsicht beschränkt werden. Mit dem Prokuristen vertraglich vereinbarte Beschränkungen oder erteilte Weisungen sind nur im Innenverhältnis zwischen Prokuristen und Unternehmer wirksam. Wenn also der Prokurist solche internen Weisungen oder Vereinbarungen nicht beachtet - sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht hält - so muss der Geschäftsherr dennoch dieses Geschäft gegen sich gelten lassen. Der Prokurist, der seine Vertretungsmacht weisungswidrig missbraucht, wird dem Geschäftsherrn gegenüber allerdings schadenersatzpflichtig. 

7. Gibt es verschiedene Arten der Prokura?

Einzelprokura: Die Prokura wird einer einzelnen Person erteilt 

Gesamtprokura: Die Prokura wird mehreren Personen gemeinsam erteilt, sodass diese auch nur zusammen handeln können. Erforderlich ist aber nicht, dass die Gesamtprokuristen gleichzeitig handeln. 

Filialprokura: Dies ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz der Unbeschränkbarkeit. Damit hat der Unternehmer nämlich die Möglichkeit, eine Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen zu beschränken. 

Gemischte Vertretung: Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesetzlichen Vertreter, z.B. GmbHGeschäftsführer

8. Wie kann die Prokura beendet werden?

  1. Widerruf durch Geschäftsherrn: Grundsätzlich kann der Unternehmer die Prokura jederzeit ohne Begründung widerrufen. Davon muss aber ein etwa im Zusammenhang stehendes Dienstverhältnis unterschieden werden. Beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendigung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat. 
  2. Kündigung durch Prokuristen: Ebenso kann aber auch der Prokurist die Prokura jederzeit ohne Begründung kündigen. Im Außenverhältnis bleibt sie aber solange bestehen, bis sie im Firmenbuch gelöscht ist.
  3. Tod des Prokuristen
  4. Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen

9. Ist auch die Beendigung der Prokura in das Firmenbuch einzutragen?

Ebenso wie die Erteilung der Prokura ist auch das Erlöschen der Prokura zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. 

Stand: 25.10.2024

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