Unternehmensvorsorge
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Selbstständig? Aber sicher!

Vorsorgen ist ein essenzieller Pfeiler der Unternehmensführung. Für Selbstständige gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, sich finanziell in den Bereichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung abzusichern

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Für Selbstständige gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich finanziell in den Bereichen Kranken-, Unfall-, Pensions- undArbeitslosenversicherung abzusichern.

Erleichterung der Beitragsnachzahlung für Neugründer:innen

Neugründer:innen zahlen in den ersten drei Jahren vorläufig niedrige Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Werden bereits in den Anfangsjahren gute Gewinne erwirtschaftet, sind Nachzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständige (SVS) zu leisten, die bisher in vier Teilbeträgen (innerhalb eines Kalenderjahres) vorgeschriebe wurden. Diese Nachzahlungen könnten selbst für erfolgreiche Neugründer:innen zu Liquiditätsengpässen führen. Nachzahlungen für einlangende Steuerbescheide können auf drei Jahre verteilt werden.

Per Antrag besteht die Möglichkeit, die Nachzahlung für die ersten drei Jahre ab der Neugründung zinsenfrei auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Quartalsraten zu erstrecken.

Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Um eine höhere soziale Absicherung bei Krankheit zu erreichen, haben Selbstständige bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres die Möglichkeit, bei der SVS eine Zusatzversicherung in der Krankenversicherung abzuschließen. Die Kosten für die Zusatzversicherung betragen zwischen monatlich 30,77 Euro und 176,75 Euro und ergeben ein Krankengeld zwischen täglich 10,37 Euro und
141,40 Euro für die Dauer von maximal 26 Wochen.

Krankengeld für Selbstständige

Selbstständige, die weniger als 25 Mitarbeiter:innen beschäftigen, haben bei lang andauernder Krankheit (=Arbeitsunfähigkeit) ein Anrecht auf eine gesetzliche Unterstützungsleistung. Für Erkrankungen, die zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, zahlt die SVS die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch gebührt für ein und dieselbe Krankheit für maximal 20 Wochen. Nach Ausschöpfen dieses Zeitraumes entsteh ein neuer Krankengeldanspruch erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.

Unfallversicherung

Selbstständige sind bereits von Gesetzes wegen unfallversichert. Durch die Bezahlung eines fixen Monatsbeitrages von 11,35 Euro (2024) sind Selbstständige bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Sach- und Geldleistungen abgesichert. Zu den Sachleistungen gehören z. B. Unfallheilbehandlung, Heilmittel und Spitalspflege. Als Geldleistungen kommen insbesondere Versehrtenrenten in Betracht.

Zusätzlich zur gesetzlichen Unfallsicherung haben Unternehmer:innen die Möglichkeit, sich freiwillig höher versichern zu lassen, wobei zwischen zwei Erhöhungsstufen gewählt werden kann. Eine Höherversicherung in der Unfallversicherung bewirkt auch höhere Leistungen bei To der/des Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Witwen- bzw. Waisenrente).

Selbstständigenvorsorge

Neben der gesetzlich garantierten Pension haben auch Unternehmer:innen eine zweite Säule der Alterssicherung – die Selbstständigenvorsorge, welche mit der „Abfertigung Neu“ für Unselbstständige zu vergleichen ist. Der Beitrag für die Selbstständigenvorsorge beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Die Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Beiträge besteht spätestens bei Pensionsantritt.

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Durch die Höherversicherung erhalten Selbstständige eine Zusatzpension mit steuerlichen Begünstigungen, welche von der SVS 14-mal im Jahr ausbezahlt wird. Die Höhe der Einzahlungen kann bis zur jährlichen Höchstgrenze von 12.120 Euro frei gewählt werden, ebenso der Zeitpunk der Zahlungen. Im Todesfall geht ein Teil der Leistungen aus der Höherversicherung auf die Hinterbliebenen über.

Anspruch auf Arbeitslosenversicherung

Die Pflichtversicherung von Selbstständigen umfasst keine Arbeitslosenversicherung, allerdings können sich Ansprüche auf eine Arbeitslosenversicherung aus Zeiten einer unselbstständigen Tätigkeit vor der Selbstständigkeit ergeben.

Unternehmer:innen, die vor dem 1.1.2009 unselbstständig und selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie durch ihre unselbstständige Tätigkeit erworben haben, egal, wie lange die selbstständige Tätigkeit andauert.

Unternehmer:innen, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit beginnen, wahren ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung nur unter der Voraussetzung dass sie vor ihrer Selbstständigkeit zumindest 5 Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.
Vorsicht! War ein(e) Unternehmer:in vor seiner/ihrer Selbstständigkeit keine 5 Jahre unselbstständig erwerbstätig, kann er/sie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem 1.1.2009 seinen/ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld maximal 5 Jahre lang wahren.

Für Selbstständige besteht auch die Möglichkeit, freiwillig arbeitslosenversichert zu sein. Diese Variante macht vor allem dann Sinn, wenn die Ansprüche auf Arbeitslosenversicherung aus der unselbstständigen Tätigkeit bereits aufgebraucht sind. Selbstständige haben die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Welche Form der freiwilligen Arbeitslosenversicherung am sinnvollsten ist, sollte unbedingt in einer Einzelberatung abgeklärt werden.

Expertentipp von Mag. Bernhard Achatz

Auch wenn Selbstständige bereits gesetzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung abgesichert sind, gibt es zusätzliche Möglichkeiten der Verbesserung des Versicherungsschutzes. Informieren Sie sich rechtzeitig über freiwillige Höher- und Zusatzversicherungen in der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftskammer Tirol bzw. bei der Sozialversicherung des Selbstständigen (SVS).

Stand: 10.07.2024

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