Fußball schauen während der Arbeitszeit - ist das erlaubt? Grundsätzlich nicht. Im Bereich der Betriebsmittel geht es darum, was vereinbart wurde. Und es gibt Ausnahmen.
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Die große Verlockung, wenn der Ball rollt

Fußball schauen während der Arbeitszeit? Ist das erlaubt? Grundsätzlich nicht. Im Bereich der Betriebsmittel geht es um die Frage, was vereinbart wurde. Und es gibt Ausnahmen 

Lesedauer: 3 Minuten

14.09.2024

Darf während der Arbeitszeit Fußball geschaut werden? Kann der Arbeitsplatz mit Fanartikeln dekoriert werden?

Fußballspiel während der Arbeitszeit schauen

Grundsatz: Die/der Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit der/dem Arbeitgeber:in für die Erbringung der vereinbarten Dienste zur Verfügung zu stehen. Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt, während der Arbeitszeit arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen (z. B. Filme schauen, Videospiele etc.).

Ausnahmen gelten für Lokale, wo während der Arbeitszeit immer Bildschirme für Unterhaltung sorgen (Gaststätten, Wettbüros) und für den Bereich der Arbeitsbereitschaft (Portierdienste, Chauffeurdienste etc.).

Streamen mit Betriebsmitteln der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Wird ein Fußballspiel über den Computer, Laptop, das Smartphone oder das Internet der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers angeschaut, kommt zur Geltung, was für die private Nutzung der Betriebsmittel vereinbart ist. Es gibt drei Möglichkeiten:

  • private Nutzung ist erlaubt 
  • private Nutzung ist verboten
  • es wurde nichts dazu vereinbart

Ist die private Nutzung erlaubt, so darf am Arbeitsplatz z. B. ein Fußballspiel geschaut werden, allerdings darf die Arbeitsleistung nicht darunter leiden. Die/der Arbeitnehmer:in muss auch während der Fußballspiele ihre/seine Arbeitszeit zur Verfügung stellen und vereinbarte Arbeiten erledigen.

Ist die private Nutzung verboten, darf am Arbeitsplatz nicht geschaut werden. Macht es die/ der Arbeitnehmer:in trotzdem und wurde sie/er dafür ermahnt, kann die/der Arbeitgeber:in die/ den Mitarbeiter:in mit sofortiger Wirkung entlassen.

Ist nichts vereinbart, was der häufigste Fall ist, dann darf die/der Mitarbeiter:in zwar mit den Betriebsmitteln z. B. ein Fußballspiel schauen, allerdings zeitlich nicht ausufernd. Eine geringfügige und zeitlich maßvolle Privatnutzung ist von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu dulden.

Erlaubt die/der Arbeitgeber:in der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausdrücklich das ganze Fußballspiel während der Arbeitszeit anzuschauen, ist dies rechtlich selbstverständlich möglich.

Streaming mit dem privaten Smartphone

Auch wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber dadurch keine Kosten entstehen, ist das Streamen während der Arbeitszeit rechtlich relevant. Es gelten dieselben Grundsätze, wie für die Nutzung von Betriebsmitteln: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Nutzung des privaten Smartphones während der Arbeitszeit untersagen, erlauben oder nichts dazu sagen. Es gilt aber auch in diesem Fall, dass die Pflicht aus dem Arbeitsvertrag von der Mitarbeiterin/ vom Mitarbeiter zu erfüllen ist.

Dekoration am Arbeitsplatz

Möchte ein/eine Mitarbeiter:in ihren/seinen Arbeitsplatz mit Fanartikeln dekorieren, so ist das ohne aktive Zustimmung der Dienstgeberin/des Dienstgebers möglich; es hängt aber davon ab, ob die/der Mitarbeiter:in allein im Arbeitsraum sitzt bzw. ob ihre/seine Arbeitskolleg:innen damit einverstanden sind und der Arbeitsplatz nicht von Kund:innen betreten werden kann. Die Dekoration soll dezent und nicht überbordend ausfallen. Gerade das Aufhängen der Nationalflagge sowie von Fanartikeln kann von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber untersagt werden, wenn sie/er in ihrem/seinem Unternehmen politische Weltanschauung, welcher Art auch immer, nicht zur Schau gestellt haben möchte.

Fanartikel und Fußballtrikots als Dienstkleidung

Möchte die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, dass die Belegschaft während der Europameisterschaft Fußballtrikots als Dienstkleidung trägt, hängt es davon ab, ob im Dienstvertrag das Tragen von Dienstkleidung vereinbart wurde oder nicht. Gibt es keine Regelung dazu, kann die/der Mitarbeiter:in das Tragen eines Trikots ablehnen. Haben die Trikots kein Firmenlogo aufgedruckt und werden diese von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bezahlt, dann darf das Ansetzen des Sachbezuges nicht vergessen werden. Ist hingegen ein Firmenlogo aufgedruckt, sind die Trikots eher als Dienstkleidung anzusehen.

Alkoholisierung nach Siegesfeier

Fällt die Siegesfeier nach einem Match feucht fröhlich aus und ist die/der Mitarbeiter:in am nächsten Tag deshalb nicht in der Lage zu arbeiten, stellt dies einen Dienstverhinderungsgrund dar, der keine Entgeltfortzahlung auslöst, es sei denn, die/der Mitarbeiter:in meldet sich krank. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass die/der Arbeitgeber:in sie/ihn auffordert, eine ärztliche Bestätigung zu bringen.

Erscheint die/der Mitarbeiter:in alkoholisiert am Arbeitsplatz, muss sie/er von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber auf Grund ihrer/seiner Fürsorgepflicht nach Hause geschickt werden; sie/er erhält aber für diesen Tag keine Entgeltfortzahlung.


Expert:innentipp von Dr. Ursula Gidl, Arbeits- und Sozialrecht in der WK Tirol

Es steht der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber jederzeit frei, im Wege einer Weisung die Benutzung des privaten Smartphones am Arbeitsplatz zu untersagen. Wenn eine Weisung ausgesprochen wird, ist es wichtig, diese auch zu exekutieren. Das heißt, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss dies kontrollieren und, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter sich weisungswidrig verhält, auch arbeitsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen. Ansonsten ist die Weisung nicht mehr relevant und kann auch nicht wiederholt werden.

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