Funktion sowie Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters (Sanierungs- bzw. Masseverwalters)
Überblick
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Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, er ist weder Vertreter des Schuldners, noch der Gläubiger. Er hat eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu sein, muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben und eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleisten können. Es kann auch eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
Zwar können der Schuldner oder Gläubiger einen Vorschlag machen, wer zum Insolvenzverwalter bestellt werden möge, doch ist das Gericht nicht daran gebunden. Obwohl die Insolvenzordnung diesbezüglich keine Beschränkungen enthält, werden fast immer Rechtsanwälte und kaum jemals Unternehmensberater zu Insolvenzverwaltern bestellt. Das Gesetz unterscheidet bei Insolvenzverwaltern zwischen Sanierungsverwaltern bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und Masseverwaltern bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und in Konkursverfahren.
Der Insolvenzverwalter ist zwar im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Amtsorgan der Insolvenzmasse tätig. Er hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten. Er muss daher vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein und unterliegt der Überwachung durch das Gericht. Das Gericht kann dem Insolvenzverwalter schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen und sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
Kommt der Insolvenzverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
In bestimmten Fällen kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen besonderen Verwalter beigeben, z.B. wenn es der Umfang des Geschäfts erfordert (etwa für bestimmte Zweige der Verwaltung oder für einzelne Tätigkeiten) oder dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger fehlt.
In Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Insolvenzverwalter lediglich Aufsichtsorgan, der Schuldner benötigt aber für bestimmte Tätigkeiten dessen Zustimmung, manche Tätigkeiten sind dem Insolvenzverwalter sogar vorbehalten.
Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
- die wirtschaftliche Lage,
- die bisherige Geschäftsführung,
- die Ursachen des Vermögensverfalls,
- das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
- das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
- alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln (z.B. durch Inventarisierung und Schätzung), für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung (diese hat längstens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden) zu prüfen, ob
- eine Fortführung möglich ist und
- ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
Im Falle der Fortführung des Unternehmens obliegt ihm die laufende Geschäftsführung, im Falle der Betriebsschließung die Verwertung des Vermögens und die quotenmäßige Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger.
Manche Geschäfte sind im Vorhinein dem Gericht mitzuteilen (z.B. die Erhebung von Anfechtungsklagen), manche Geschäfte bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Gerichts (z.B. die Veräußerung des Unternehmens). Der Insolvenzverwalter hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (z.B. bei gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, bei Erhebung von Anfechtungsklagen oder bei Aufnahme von Krediten). Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, dass der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Steuererklärungen des Gemeinschuldners, und zwar auch für Zeiträume, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, abzugeben.
Der Insolvenzverwalter hat aufgrund der Forderungsanmeldungen das Anmeldungsverzeichnis zu erstellen. Anerkennt der Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung, so stellt diese Erklärung einen Exekutionstitel dar. Ist das Verfahren im Wesentlichen abgeschlossen, hat der Insolvenzverwalter Rechnung zu legen und den Schlussbericht zu erstatten. Aufgrund der errechneten Quote hat der Insolvenzverwalter einen Verteilungsentwurf dem Gericht vorzulegen. Wird dieser rechtskräftig genehmigt, erfolgt die Ausschüttung der Quote an die Insolvenzgläubiger.
Im Sanierungsverfahren unterbleibt in der Regel die Verwertung des Unternehmens. Mit gerichtlicher Bestätigung des durch die Gläubiger angenommenen Sanierungsplans ist das Verfahren beendet.
Für seine Tätigkeiten gebührt dem Insolvenzverwalter eine Entlohnung, die gesetzlich festgelegt ist und sich nach jenem Bruttoerlös richtet, den der Insolvenzverwalter bei der Verwertung erzielt hat. Bei Betriebsfortführung gebührt ihm eine besondere Entlohnung. Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Leichte Fahrlässigkeit reicht aus.
Stand: 12.11.2021