Insolvenz: Ausfallsgarantie für die einstweilige Unternehmensfortführung
Für die einstweilige Fortführung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens kann bei unsicherer Ertragslage eine Garantieerklärung erforderlich sein.
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In vielen Insolvenzfällen wollen die Inhaber das Unternehmen zunächst in der Insolvenz und dann, nach einem erfolgreichen Sanierungsverfahren, dauerhaft weiterführen.
Ziele eines Insolvenzverfahrens
Im Insolvenzverfahren werden alle Gläubiger gleich behandelt. Wenn möglich soll das Unternehmen saniert oder das noch vorhandene Vermögen bestmögliche verwertet werden, damit der Ausfall der Gläubiger so gering wie möglich ist.
Ein teilweiser Schuldenerlass kann nur Altschulden betreffen
Bei einem Sanierungsverfahren kommt es zu einer teilweisen Bezahlung der Schulden an die Gläubiger, während der Rest erlassen wird. Dieser Schuldenerlass kann und darf aber nur die bis zur Verfahrenseröffnung angelaufenen Altschulden betreffen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für eine einstweilige Unternehmensfortführung
Der Insolvenzverwalter muss unverzüglich insbesondere auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Ursache des Vermögensverfalls prüfen und beim Insolvenzgericht die Unternehmensschließung oder einstweilige Fortführung beantragen.
Ist die Ursache der Insolvenz etwa durch ein einmaliges Ereignis eindeutig, wie z.B. einen Ausfall einer hohen Forderung durch Kundeninsolvenz, dann wird vermutlich der laufende Betrieb eindeutig gewinnbringend und daher eine Garantie nicht erforderlich sein. Anders sieht es aus, wenn die Insolvenz durch zu hohe laufende Kosten verursacht wurde.
Denn ein einstweiliger Fortbetrieb des Unternehmens setzt nach der Insolvenzordnung voraus, dass die laufenden Kosten, die sogenannten Massekosten, aus dem Betrieb erwirtschaftet werden können und in dieser Phase nicht neue Schulden entstehen.
Ist die Deckung der laufenden Kosten nicht ausreichend sicher, kann der Masseverwalter eine zusätzliche Garantieerklärung verlangen, damit das Unternehmen fortgeführt werden kann. Diese Ausfallsgarantie muss ein Viertel des ordentlichen Betriebserfolgs des letzten Jahres vor der Insolvenz erreichen. Kann sie nicht erbracht werden, wird das Unternehmen sofort geschlossen.
Stellt sich während des einstweiligen Fortbetriebs heraus, dass alle Massekosten gedeckt werden, dann wird diese Garantie nicht abgerufen.
Mit dieser zusätzlichen Ausfallsgarantie wird also in manchen Insolvenzverfahren die von den Eigentümern angestrebte einstweilige Unternehmensweiterführung in der Insolvenz erst möglich. Ohne diese wird wohl eine angestrebte Sanierung und Weiterführung nicht möglich sein.
Stand: 01.01.2025