Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Eckdaten zur Forderungsanmeldung bei Gericht
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Insolvenzgläubiger ist, wer gegen den Schuldner eine Insolvenzforderung hat.
Insolvenzforderung ist jede Forderung eines Gläubigers, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es dabei nicht an, da jede entstandene Forderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Gesetzes fällig wird.
Keine Insolvenzforderungen sind Masseforderungen. Das sind Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Machen dadurch besonders gesicherte Gläubiger Aussonderungs- bzw. Absonderungsrechte geltend, so sind die davon betroffenen Sachen oder Rechte der Insolvenz entzogen.
Ist jedoch eine Forderung durch ein bestehendes Absonderungsrecht nicht zur Gänze abgedeckt, so kann die ungesicherte Restforderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. In der Praxis erfolgt eine Anmeldung der gesamten Forderung mit dem Hinweis auf ein Absonderungsrecht, wobei angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Insolvenzforderung durch das Absonderungsrecht voraussichtlich gesichert ist.
Die einem Absonderungsrecht zugrunde liegende Forderung ist daher im vollen Ausmaß bzw. im Ausmaß des Absonderungsrechtes zu bezahlen.
Das wichtigste Absonderungsrecht ist ein Pfandrecht. Ein in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Exekutionsverfahren) erworbenes richterliches Pfandrecht (ausgenommen für öffentliche Abgaben) erlischt allerdings mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das wichtigste Aussonderungsrecht ist das Eigentum an einer Sache, die sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsmacht des Schuldners befindet (z.B. durch Eigentumsvorbehalt). Das Aussonderungsrecht gibt einen Anspruch auf Herausgabe dieser Sache. Nach Wahl des Insolvenzverwalters kann dieser die Sache auch behalten, wenn er dafür den Kaufpreis im vollen Ausmaß bezahlt.
Für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist keine bestimme Form vorgeschrieben. Forderungsanmeldungen sind zu vergebühren (25 EUR) und beim Insolvenzgericht unter Anführung des Aktenzeichens (AZ: Zahl/Jahr) des Insolvenzverfahrens einzubringen. Eine elektronische Übermittlung ist möglich. Vor allem bei geringfügigen Forderungen sollte geprüft werden, ob die Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Wichtig ist dabei, dass der Rechtsgrund der Forderung (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag) oder allenfalls der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt möglichst klar und für Dritte (Insolvenzverwalter) nachvollziehbar dargestellt wird. Auch bedingte Forderungen können angemeldet werden.
Verzugszinsen können nur bis zum Datum der Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden und sollten aufgeschlüsselt werden (Datum des Zinsenlaufes, Prozentsatz und absoluter Betrag). Wenn mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht werden, ist der Rechtsgrund dafür anzugeben.
Die Gebühren können auch durch den Hinweis auf einen vom Gericht vorzunehmenden Gebühreneinzug vom Gericht direkt von einem anzugebenden Konto abgebucht werden.
Ein detaillierteres Formular finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz.
Weitere Kontaktadressen
Gläubigerschutzverbände:
- Kreditschutzverband von 1870, KSV: www.ksv.at
- Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, AKV: www.akv.at
- Österreichischer Verband Creditreform: www.creditreform.at
Ab- und aussonderungsberechtigte Gläubiger an einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder ähnlichen Forderungen haben ihre Ab- bzw. Aussonderungsrechte (z.B. Gehaltsexekution) abweichend von den sonst für Ab- und Aussonderungsrechte geltenden Vorschriften beim Insolvenzgericht geltend zu machen.
Für die Forderungsanmeldung bestehen Fristen. Diese können der Ediktsdatei entnommen werden. Bei der sogenannten Prüfungstagsatzung werden die angemeldeten Forderungen vom Insolvenzverwalter auf ihre Richtigkeit überprüft und entweder anerkannt oder bestritten. Bestrittene Forderungen müssen allenfalls mit Klage geltend gemacht werden.
Stand: 12.11.2021