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Arten der Ver­gabe­verfahren

Kurzdefinitionen

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeines

Das Bundesvergabegesetz 2018 kennt folgende elf Vergabeverfahren:

  • Das offene Verfahren
  • Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
  • Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
  • Das Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
  • Die Direktvergabe
  • Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
  • Die Rahmenvereinbarung
  • Das dynamische Beschaffungssystem
  • Der wettbewerbliche Dialog
  • Die elektronische Auktion (kein eigenes Vergabeverfahren)
  • Die Innovationspartnerschaft 

Zu beachten ist bei der Wahl des Vergabeverfahrens die Gleichstellung des offenen mit dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung. Daraus folgt, dass der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen diesen beiden Arten von Vergabeverfahren wählen kann.

Definitionen

  • Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. 
  • Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden – nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde – ausgewählte Bewerber (mindestens 5, im Unterschwellenbereich mindestens 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Der Auftraggeber kann frei zwischen offenem und nicht-offenen Verfahren mit Bekanntmachung wählen. Das hat folgenden Grund:  

Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist ein transparentes Verfahren, das allerdings aufgrund seiner 2-stufigen Struktur viel komplexer gestaltet ist als das offene Verfahren. Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfordert vom Auftraggeber neben einer genauen Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen auch eine gute Kenntnis des entsprechenden Marktes der auszuschreibenden Leistung.

Daher wird ein fachkundiger Auftraggeber nur in jenen Fällen ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchführen, wenn die Umstände des Einzelfalles diesen Verfahrenstyp als vorteilhafter gegenüber dem offenen Verfahren erscheinen lassen. 

  • Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmen muss bei mindestens 3 liegen. 
  • Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden – nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde – ausgewählte Bewerber (mindestens 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. 
  • Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. 
  • Bei der Direktvergabe wird eine Leistung ggf. nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. 
  • Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtige Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
  • Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen. 
  • Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen. 
  • Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
  • Die Innovationspartnerschaft kann gewählt werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht. Voraussetzung ist, dass die Nachfrage nicht durch den Erwerb bereits auf dem Markt verfügbaren Waren oder (Dienst)leistungen befriedigt werden kann. Die Ausschreibung muss so präzise sein, dass Art und Umfang der geforderten Lösung als Entscheidungsgrundlage für die Beteiligung am Verfahren erkennbar sind. Die Durchführung erfolgt im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung. 

Stand: 01.01.2024

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