Sozialplanzahlungen
Steuerliche Behandlung
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Grundlage von Sozialplanzahlungen bildet das Arbeitsverfassungsgesetz im Zusammenhang mit Betriebsänderungen, wie zum Beispiel
- Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen
- Auflösung von Dienstverhältnissen in einer solchen Anzahl, dass das arbeitsrechtliche Kündigungsfrühwarnsystem (Meldung beim AMS) ausgelöst wird
- Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben
- Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen etc.
Wenn eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder einen großen Teil der Arbeitnehmer bringt, kann bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung erzwingen, in der Maßnahmen festgelegt werden, um diese Nachteile zu mildern oder zu beseitigen. Inhalt eines Sozialplans können z.B. freiwillige Abfertigungen, Abfindungen, vorzeitige Auszahlung von Jubiläumsgeldern, Überbrückungshilfen etc. sein. Zweck der Sozialplanzahlung ist die Vermeidung von sozialen Härten für die betroffenen Arbeitnehmer.
Voraussetzung für Steuerbegünstigung
Um in den Genuss der unten angeführten steuerlichen Begünstigung zu kommen, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Bei mindestens 20 Arbeitnehmern: Sozialplan, der auf einer Betriebsvereinbarung, einem Kollektivvertrag, einer Satzung oder Entscheidung der Schlichtungsstelle beruht
Bei weniger als 20 Arbeitnehmern: Sozialplan, der durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmern zustande gekommen ist - Betriebsänderung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes
- Ursächlicher Zusammenhang der Sozialplanzahlung mit der Beendigung der Dienstverhältnisse
Steuerliche Behandlung
1. Teil: Viertel- und Zwölftel-Regelung
Gilt nur für Arbeitnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT unterliegen
Abrechnung als „Freiwillige Abfertigung“ gemäß § 67 Abs. 6 EStG mit 6 % Lohnsteuer nach der Viertelregelung und eventuell nach der Zwölftelregelung, soweit diese Begünstigung nicht bereits durch andere beendigungs-kausale Bezüge ausgeschöpft ist.
Wenn der Arbeitnehmer dem Abfertigungssystem Neu unterliegt, steht die Begünstigung der Viertel- und Zwölftel-Regelung nicht zu, sondern nur die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (siehe nachfolgender 2.Teil).
2. Teil: Hälftesteuersatz
Über die Viertel- und Zwölftel-Regelung hinaus erfolgt maximal bis zu einem Betrag von 22.000 EUR eine Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz gem. § 67 Abs. 8 lit. f EStG.
Es wird die Lohnsteuer ermittelt, die sich bei gleichmäßiger Verteilung der Sozialplanzahlung (isolierte Betrachtung) auf das Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen ergibt und anschließend halbiert.
Werden Sozialplanzahlungen in Teilbeträgen ausbezahlt, so ist der Hälftesteuersatz von der Summe aller Teilbeträge, maximal 22.000 EUR zu ermitteln.
Soweit die vorstehend genannte Grenze für die 6%-Besteuerung überschritten wird oder wenn es sich um einen Arbeitnehmer im neuen Abfertigungssystem handelt, werden Sozialplanzahlungen bis zu einem Betrag von höchstens 22.000 EUR mit dem Hälftesteuersatz versteuert.
- von 0,01 EUR bis 12.816 EUR: mit 0% (Hälfte von 0%)
- von 12.816 EUR bis 20.818 EUR: mit 10% (Hälfte von 20%)
- von 20.818 EUR bis 22.000 EUR: mit 15% (Hälfte von 30%)
3. Teil: Tariflohnsteuer
Ein übersteigender Betrag ist wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung zum Monats-Lohnsteuertarif ohne Erhöhung des Jahressechstels (§ 67 Abs. 10 EStG) zu versteuern.
Nicht unter die begünstigte Besteuerung fallen Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub, auch wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer Betriebsänderung gemäß ArbVG beendet wird.
Auch bei leitenden Angestellten, die nicht dem Kollektivvertrag
unterliegen und für die die Bestimmungen des ArbVG nicht zutreffen, können
Sozialplanzahlungen mit dem Hälftesteuersatz abgerechnet werden.
Lohnnebenkosten
Sozialversicherung
Sozialplanzahlungen sind sozialversicherungsfrei.
Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Sozialplanzahlungen sind von DB und DZ befreit.
Kommunalsteuer
Sozialplanzahlungen sind kommunalsteuerfrei.
Stand: 01.01.2024