Die Lohnsteuerbetriebsstätte
Beurteilung der Steuerpflicht des Dienstnehmers
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Ob eine Steuerpflicht im Ausland oder in Österreich besteht und wie diese konkret zu erfüllen ist (Veranlagung oder Lohnsteuerabzug), ist aufgrund des österreichischen Rechts, des Rechts des Wohnsitzstaates und aufgrund der Regeln im jeweils anwendbaren DBA zu bestimmen.
Arbeitet der Dienstnehmer sowohl am ausländischen Wohnsitz im Homeoffice als auch tageweise im Betrieb des Dienstgebers in Österreich, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Besteuerungsregeln für die Arbeitstage im Homeoffice (Ausland)
Hat der Dienstnehmer keinen Wohnsitz in Österreich (auch keinen Zweitwohnsitz), ist er eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person.
Eine österreichische Steuerpflicht besteht dann, wenn eine inländische Tätigkeit oder eine Verwertung der Einkünfte im Inland vorliegt.
Eine Verwertung im Inland liegt dann vor, wenn die Tätigkeit im Inland zwar nicht persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Eine Verwertung im Inland kann im ausländischen Homeoffice angenommen werden und löst damit eine Lohnsteuerpflicht in Österreich aus.
Für die Homeoffice-Tage im Ausland ist auch das Steuerrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates maßgeblich. Der Dienstgeber muss sich im jeweiligen Staat informieren,
- ob ihn durch die Homeoffice-Tätigkeit seines Dienstnehmers steuerliche Konsequenzen treffen oder
- ob der Dienstnehmer sich selbst um die Besteuerung kümmern und daher eine Steuererklärung abgeben muss.
Tätigkeitstage im Betrieb des Dienstgebers in Österreich
Wird der Dienstnehmer tatsächlich physisch in Österreich tätig, besteht aus diesem Grund in Österreich ein Besteuerungsanspruch. Um eine allfällige Doppelbesteuerung für den Dienstnehmer zu vermeiden, muss laut DBA geprüft werden, welches Land (Wohnsitzstaat oder Österreich) für welche Einkünfte ein Besteuerungsrecht hat.
Dieser hat das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen. Der Tätigkeitsstaat (hier Österreich) darf hingegen nur jene Einkünfte besteuern, die ihm das DBA zur Besteuerung zuteilt.
Das umfassende Besteuerungsrecht liegt immer beim Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat).
Im ausländischen Homeoffice sind die DBA-Bestimmungen hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit maßgeblich.
Beachte: Die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern sind beim Arbeiten im Homeoffice nicht relevant und daher kommt hier auch nicht die 183-Tage- Bestimmung zur Anwendung.
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegt
- grundsätzlich beim Wohnsitz-Staat, außer
- es wird eine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt und die Vergütungen werden von oder für einen Dienstgeber gezahlt, der in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist (Arbeitgebervorbehalt).
Dies bedeutet:
- Für die Homeoffice-Tage hat der Wohnsitz-Staat das Besteuerungsrecht, nicht hingegen Österreich.
- Aufgrund des „Arbeitgebervorbehaltes“ hat Österreich das Besteuerungsrecht für die in Österreich erzielten Tätigkeitseinkünfte des Dienstnehmers, diese Einkünfte unterliegen dem Lohnsteuerabzug
Österreichische Arbeitgeber haften für eine korrekte Lohnsteuerabfuhr iZm den Löhnen ihrer Arbeitnehmer. Kommt es aufgrund der Tätigkeit im Ausland (auch) zu einer dortigen Besteuerung, z.B. im Falle von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern, die Arbeitstage außerhalb Österreichs verbringen, ist der Arbeitgeber nicht zu einer (anteiligen) Freistellung in Österreich verpflichtet, vielmehr hat die Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich über das Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
Nach der österreichischen Verwaltungspraxis kann eine direkte Freistellung jedoch bereits im Rahmen der Lohnverrechnung für jene Teile des Entgelts erfolgen, für die das Besteuerungsrecht dem (anderen) Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) zusteht, wenn eine von der ausländischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-QU1“) vorliegt.
Abwicklung in der Lohnverrechnung
Damit der Dienstgeber die Lohnverrechnung korrekt durchführen und die Abgabenzuständigkeiten der Steuer beurteilen kann, benötigt er eine Aufzeichnung darüber,
- an welchen Tagen im ausländischen Homeoffice gearbeitet wurde und
- an welchen Tagen beim Dienstgeber in Österreich.
Die Tätigkeitstage in Österreich sind in der Lohnverrechnung zu erfassen. Fallen in einem Monat sowohl Tätigkeitstage in Österreich als auch Homeoffice-Tage im Ausland an, ist für die Besteuerung der in Österreich anteilig zu versteuernden Bezugsteile die Tageslohnsteuertabelle heranzuziehen. Gleichzeitig kann (und sollte) der Dienstgeber in der österreichischen Lohnverrechnung eine Lohnsteuerfreistellung für die Homeoffice-Arbeitstage vornehmen.
Lohnnebenkosten
Dienstgeberbeitrag (DB)
DB-Pflicht besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherung unterliegt. Unterliegt der Dienstnehmer dem Sozialversicherungsrecht eines anderen EU-Staates, ist für den Mitarbeiter in Österreich kein DB zu entrichten.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Die DZ-Pflicht knüpft an die Kammermitgliedschaft des Unternehmens an. Handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen mit Wirtschaftskammermitgliedschaft, ist der DZ dann abzuführen, wenn auch DB- Pflicht für den Dienstnehmer aufgrund der österreichischen Sozialversicherungspflicht besteht.
Kommunalsteuerpflicht (KommSt)
Für Dienstnehmer, die im Ausland (z.B. im Homeoffice) für das Unternehmen tätig werden, ist laut herrschender Rechtsmeinung keine KommSt abzuführen, da unterstellt wird, dass durch die Tätigkeit im Homeoffice eine ausländische Dienstgeber-KommSt-Betriebsstätte begründet wird.
Für die Tätigkeitstage in Österreich muss der Dienstgeber hingegen anteilige KommSt abführen, da der Dienstnehmer in diesem Fall in einer inländischen Dienstgeber-KommSt-Betriebsstätte eingesetzt wird.
Stand: 20.01.2023