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Kommunalsteuer

Gemeindeabgabe auf Arbeitslöhne: Grundlagen, Berechnung, Fristen

Lesedauer: 7 Minuten

Grundsätzliches

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.

Was unterliegt der Kommunalsteuer?

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Definition Dienstnehmer im Sinne des KommStG

  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmer
  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

Hinweis: Ein Kommanditist, auch wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gilt nicht als Dienstnehmer im Sinne des KommStG, daher ist für diesen keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Definition Betriebsstätte im Sinne des KommSt

Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte.

Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlage oder Einrichtung zustehen (z.B. durch Eigentum, Mietvertrag, Mitbenutzungsrecht, auch unentgeltliche Überlassung). Die Wohnung eines Heimarbeiters, egal ob echter oder freier Dienstnehmer, ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte. Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie ihre Anweisungen erhalten.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Der Begriff des Unternehmers deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts.

Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn oder Überschuss zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Als Unternehmer zählen daher auch Körperschaften öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Stiftungen, Mitunternehmerschaften, und sonstige Personengesellschaften. KommSt-Pflicht ist auch bei Arbeitslöhnen, die auf den unternehmerischen Bereich eines Vereins entfallen, gegeben.

Im nicht-unternehmerischen Bereich eines Vereins fällt keine KommSt an.

Ebenso sind Dienstgeber, die ausschließlich im privaten Haushalt Personen, wie z.B. Hausgehilfen, Hausgärtner, etc. beschäftigten, keine Unternehmer und daher nicht kommunalsteuerpflichtig. 

Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner. Bei Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GesbR, ARGE, Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften etc.) sind die Gesellschafter Gesamtschuldner.

Daher Achtung: Auch ein Kommanditist haftet als Gesamtschuldner für die Kommunalsteuer!

Auch ausländische Unternehmer schulden KommSt, wenn sie Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte in Österreich beschäftigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer ausschließlich einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist – dann unterliegt der gesamte Arbeitslohn der KommSt – oder ob der Arbeitnehmer organisatorisch zum Teil einer inländischen und zum Teil einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist – dann unterliegt nur jener Teil des Arbeitslohnes der Kommunalsteuer, der für die Tätigkeit in der inländischen Betriebsstätte bezahlt wird.

Bei der Arbeitskräfteüberlassung gibt es Sonderregelungen, wer die Kommunalsteuer abzuführen hat. Details dazu auf unserer Infoseite Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung.

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer i.S.d. KommStG einer in einer österreichischen Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (Zuflussprinzip), gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Lohn- oder Einkommensteuer unterliegen (Ausnahme: gewisse KommSt-Befreiungen).

Die Bemessungsgrundlage umfasst daher:

  • Bruttolöhne und -gehälter (Geld- und Sachbezüge) an (echte) Arbeitnehmer
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art (z.B. pauschalierte Kostenersätze) an freie Dienstnehmer
    Hinweis: Ersätze an freie Dienstnehmer, die auf Grund der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind aber dennoch kommunalsteuerpflichtig.
    Beispiel: Ein Angestellter ist nebenberuflich im Rahmen eines freien Dienstvertrages als Komparse im Filmbereich tätig und erhält 500,-- Euro an pauschalierter Aufwandsentschädigung. Diese Ersätze sind zwar nach ASVG beitragsfrei, zählen jedoch zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen

Während bei echten Dienstnehmern Tagesgelder, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütungen (gem. § 3 Abs. 1 Z 16b oder § 26 Z 4 EStG) nicht zur Bemessungsgrundlage der KommSt gehören, sind bei freien Dienstnehmern und bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern pauschale Kostenersätze (Kilometergeld, Tagesgeld, pauschales Nächtigungsgeld) KommSt-pflichtig. Nur wenn tatsächliche Aufwendungen (ausgenommen Verpflegungskosten) aufgrund von Belegen (Bahn- oder Flugticket, Taxirechnung, Hotelrechnung) ersetzt werden - egal ob diese direkt vom Auftraggeber oder ursprünglich vom freien Dienstnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt wurden - zählen sie nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Ersatz von Verpflegungskosten – egal ob belegmäßig nachgewiesen oder nach Pauschalsätzen – ist bei Ges.-GF und freien Dienstnehmern immer KommSt-pflichtig.

  • Bei vom Ausland aus gestelltem Personal 70 % des Gestellungsentgelts (siehe dazu unser Infoblatt „Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung“
  • Bei dienstzugeteiltem Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts der Ersatz der Aktivbezüge

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen: 

  • Arbeitsvergütungen (Löhne, Gehälter), die an einen Kommanditisten bezahlt werden, der in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis zur KG steht
  • Ruhe- und Versorgungsbezüge (z.B. Firmenpensionen)
  • gesetzliche Abfertigungen
  • freiwillige Abfertigungen, wenn der Dienstnehmer im Abfertigungssystem „alt“ ist
  • Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11, 13-21 EStG 1988, das sind auszugsweise 
    • Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit: wenn die Begünstigungen gem. § 3 Abs.1 Z 10 EStG erfüllt sind, sind 60 % der Auslandsbezüge KommSt-befreit; die für die Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für die KommSt
    • Zuschüsse für Kinderbetreuung
    • Zuwendungen für Zukunftssicherung
    • freiwillige soziale Zuwendungen
    • ortsübliche Trinkgelder
    • freie und verbilligte Mahlzeiten
    • unentgeltliche oder verbilligte Getränke
    • unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer 
  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
  • Als Reiseaufwandsentschädigung (nur an echte Dienstnehmer) gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, sowie Fahrtkostenvergütungen und Kilometergelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b und § 26 Z 4
  • Arbeitslöhne an gemäß Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte echte Dienstnehmer (gilt nicht für freie Dienstnehmer und für an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligte)

Wie hoch ist die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Freibetrag und Freigrenze

Übersteigt bei einem Unternehmen die monatliche Bemessungsgrundlage 1.460 EUR nicht, kann ein Freibetrag von 1.095 EUR abgezogen werden. Wird die Freigrenze von 1.460 EUR jedoch überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der KommSt.


Beispiel:

Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt 1.300 EUR. Nach Abzug des Freibetrages von 1.095 EUR ist die Kommunalsteuer von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 205 EUR zu berechnen.


Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht 1.095 EUR fällt keine Kommunalsteuer an. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen. 

Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden und beträgt die gesamte Monatslohnsumme der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 EUR, ist der Freibetrag im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen.


Beispiel:
Ein Unternehmer unterhält sowohl in der Gemeinde A als auch in der Gemeinde B jeweils eine Betriebsstätte. Die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat beträgt 1.460 EUR. Auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A entfallen 1.020 EUR und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440 EUR. 

Das Verhältnis der Lohnsummen beträgt 69,863 % (Gemeinde A) zu 30,137 % (Gemeinde B). Die Kommunalsteuer, welche an die Gemeinde A abzuführen ist, beträgt:

1.020 EUR abzüglich 765 EUR (69,863 % von 1.095 EUR)= 255 EUR

davon 3 % = 7,65 EUR

Die Kommunalsteuer, welche an die Gemeinde B abzuführen ist, beträgt:

440 EUR abzüglich 330 EUR (30,137 % von 1.095 EUR) = 110 EUR

davon 3 %= 3,30 EUR


Wer schreibt die Kommunalsteuer vor?

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen selbst zu berechnen und an die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) zu entrichten. 

Erhebungsberechtigt ist jene Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung nicht einigen, hat das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet, auf Antrag des Unternehmers oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage mittels Bescheids zuzuteilen.

Wann ist die Kommunalsteuer zu zahlen?

Die Kommunalsteuer ist bis 15. des Folgemonats an die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) zu entrichten.

Wann und wie ist die Kommunalsteuerjahreserklärung abzugeben?

Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahressteuererklärung abzugeben. Auch wenn der Unternehmer keine Dienstnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet, eine (Null-)erklärung einzureichen. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben.

Hinweis: Wenn also das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält, ist diese Monatsfrist nicht bedeutsam.

Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage, aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Eine Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen nach Monaten ist nicht erforderlich.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Kommunalsteuerklärung elektronisch über Finanz- Online zu übermitteln, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.

Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist jeder einzelnen erhebungsberechtigten Gemeinde die Steuererklärung in Papierform unter Verwendung amtlicher Vordrucke, welche auf der BMF-Homepage abrufbar sind, zu übermitteln.


Hinweis:

Mit dem Formular „KommSt1“ wird die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr xxx erklärt. Mit dem Formular „KommSt1a“ werden die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für sämtliche Betriebsstättengemeinden im Bundesgebiet bekannt gegeben.

Mit dem Formular „KommSt2“ wird die Kommunalsteuer im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte erklärt.

Stand: 01.06.2024

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