Portrait einer Person mit dunklem lockigen Haar und weißer Bluse, die sich mit ihrer Hand bei einem Schreibtisch abstützt, daneben steht ein Monitor sowie ein Laptop und ein Kaffeebecher auf dem Tisch und dahinter zeigt sich ein weißes Regal
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Fallweise Beschäftigte - sozialrechtlich

Definition - Sozialversicherungsrechtliche Aspekte - Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse

Lesedauer: 2 Minuten

Was ist eine fallweise Beschäftigung?

Fallweise beschäftigt sind Mitarbeiter, die

  • in unregelmäßiger Folge,
  • tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche,

beim selben Dienstgeber beschäftigt sind.

Fallweise Beschäftigungen sind daher letztlich unregelmäßige, unterbrochene Abfolgen einzelner kurzfristig befristeter Dienstverhältnisse. Jedes dieser befristeten Dienstverhältnisse, die im Laufe eines Monats bzw. Beitragszeitraumes anfallen, muss für sich genommen kurzer als eine Woche sein.

Es besteht für keinen der Partner eine rechtliche Verpflichtung, wieder solche Dienstverhältnisse abzuschließen.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Jede fallweise Beschäftigung gilt als eigenes Dienstverhältnis, auch wenn sie nur einen Kalendertag dauert.


Vorsicht!
Fallweise Beschäftigung alleine sagt noch nichts über die Versicherungspflicht aus.


Eine Zusammenrechnung dieser eigenständigen Dienstverhältnisse erfolgt grundsätzlich nicht. Es ist jenes Entgelt heranzuziehen, dass für den jeweiligen Kalendertag tatsächlich auszuzahlen ist.

Liegt die Entgeltsumme des betreffenden Kalendertags für die fallweise Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91 brutto), gilt das Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung und es besteht keine Kranken- und Pensionsversicherungspflicht, sondern nur Teilversicherung in der Unfallversicherung.


Beispiel 1:
Im Kalendermonat Jänner wird ein Student wie folgt fallweise beschäftigt:

Dienstag         8.1.: € 150,-
Samstag       12.1.: €   73,-
Mittwoch       23.1.: € 165,-
Donnerstag   31.1.: € 241,- 


Wird eine Person, in Voraus bestimmten, periodischen Abständen beschäftigt, liegt keine fallweise Beschäftigung vor. In einem solchen Fall liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.


Beispiel 2:
Im Kalendermonat Februar wird ein Student wie folgt fallweise beschäftigt:

Dienstag       5.2.:   € 100,-
Donnerstag    7.2.:   € 510,-
Montag         18.2.: € 80,-
Samstag        23.2.: € 530,-

Da die Entgeltsummen der fallweisen Beschäftigung am 7.2. und 23.2. über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, unterliegen die fallweisen Beschäftigungen an diesen Kalendertagen der Vollversicherungspflicht.


Wird eine Person, in Voraus bestimmten, periodischen Abständen beschäftigt, liegt keine fallweise Beschäftigung vor. In einem solchen Fall liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor. 


Beispiel 3:
Ein Student wird immer montags oder einmal monatlich, z.B. jeden letzten Samstag im Monat, beschäftigt.

Hier liegen durchgängige Beschäftigungsverhältnisse vor, bei denen die Bezahlung über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze für die das Bestehen einer Voll- oder Teilversicherung eine Rolle spielt.


Anmeldung bei der ÖGK

Alle fallweise Beschäftigten müssen vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden , dabei ist für jeden Beschäftigungstag jeweils eine Anmeldung erforderlich, die als Vor-Ort-Anmeldung wirkt. Die endgültige An- oder Abmeldung ist als mBGM für fallweise Beschäftigte zu erstatten.

Dienstgeberabgabe auch für fallweise Beschäftigte?

Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen, eine Dienstgeberabgabe von insgesamt 19,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wenn die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2024: €  518,44 x 1,5 = € 777,66  brutto übersteigt.

Beitragsgrundlage ist die Summe der den betroffenen geringfügig Beschäftigten – einschließlich der tageweise geringfügig Beschäftigten – bezahlten monatliche Entgelte. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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